Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

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Verkehrs-  und  Tarifwosen,  Rechtszustand.

Zahl  der  Streitfälle ­
  wegen
ungleicher
Behandlung.

machten  Ausnahme  in  den  Urtheilsgründen  speciell  dereß
Zweckmässigkeit,im  allgemeinen  Interesse,  hervorgehoben
betont  wird,  dass  nur  so,  was  gewiss  richtig,  die  durch
den  grossen  Umfang  und  die  sonstige  Eigenthümlichkeit  diesel
Verkehrs  gebotene  besondere  Organisation  desselben  in  ausreichender
  Weise  möglich  werde.  Hätte  der  Gerichtshof  die
Eisenbahnen  zu  solchen  Ausnahmen  allgemein  und  an  sich
berechtigt  gehalten,  so  bedurfte  es  dieses  Erwägungsgrundes
nicht.
Soweit  für  Kohlen  Tarife  bestehen,  finden  auf  das  Vet'
hältniss  derselben  und  der  sie  benutzenden  Versender  unter'
einander,  die  sonst  geltenden  Grundsätze  über  Unzulässigkeit
von  Bevorzugungen  ebensowohl  Anwendung.
Die  Zahl  der  über  die  Frage  der  ungleichen  Behänd'
lung  vorgekommenen  Streitfälle  ist  viel  grösser  als  die  ad  1'
wie  denn  in  Wirklichkeit  diese  Frage  zu  den  schwierigste^^
der  ganzen  Eisenbahnpolitik  gehören  dürfte.  Dass  es  ohn^
gleichmässige  Schädigung  der  Eisenbahnen  wie  des  Publikums
nicht  angeht,  alle  Ungleichheiten  zu  verbieten,  ist  dem  praC'
tischen  Sinne  der  Engländer  stets  gegenwärtig  gewesen,  niid
desshalb  niemals  daran  gedacht,  jene  Frage  in  dieser  alim"
dings  bequemsten  Weise  zu  lösen.
Nach  dem  Gesetz  vom  8.  Mai  1845,  Abschnitt  90,
das  Verbot  ungleicher  Behandlung  beschränkt  auf  dd'
Fall  des  Transports  über  denselben  Theil  der  Eisenbabö)
unter  denselben  Umständen,  over  the  saine  portion  of
line  of  railway  under  the  same  circumstances^  und  zV^^
war  nur  von  Tarifen  gesprochen.  Dagegen  ist  im  Gesetz
vom  10.  Juli  1854,  Mr.  Cardwell's  Ac/,  diese  Einschränkung
weggelassen,  und  ausdrücklich  verboten  die  ungebübV
liehe  oder  unbillige  Bevorzugung  einzelner  Personen  od^
Transporte  „in  irgend  einer  Beziehung“,  in  any  resp^^^
whatsoever.  Hiernach  kann  es  keinem  Zweifel  nntßt'
liegen,  dass  nunmehr  das  gesannnte  gegenseitige  Verhältid^^
            
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