Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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legel, für üie ihr eben deshalb die volle Veránhvortlich-
^cit auferlegt werden kann; und andererseits bleibt, selbst
'^'enn sie den Concnrrenzsatz auf ihrer Linie nicht einführte
®^|er ihn wieder aufhöbe, dieser doch auf der concurrirenden
Eisenbahn oder Wasserstrasse bestehen, so dass die aus
seinem Bestehen an sich, für die Frachtinteressenten der
hicht concurrenzirten Strecke hervorgehenden Nachtheile
kßine Minderung erfahren.
Eer für die Eisenhahn zu erreichende Vortheil muss ein
^^üklicher, nicht blos ein möglicher und auf blossen Voraus
setzungen beruhender sein. Mit dieser Motivirnng wurde es
unberechtigt erklärt, einer von mehreren Kohlengruben
®^ues Districts eine Frachtermässigung auf die Drohung hin
gewähren, dass sonst der Eigenthümer derselben eine
^leiie Eisenbahn nach dem betreffenden Absatzorte hin bauen
'verde.
Da lediglich das wirkliche Erwerbsinteresse der Eisen-
als zureichender Grund gilt, wurde in einem Falle, wo
die Absicht, eine bestimmte Kohlensorte in einem District
^®u einzuführen, der Grund für eine Tarifermässigung ge-
vesen war, die Beschwerde für begründet erachtet.
^ Das geltend gemachte Erwerbsinteresse muss sich auf
^^^selbe Linie der Eisenbahn und das Eisen-
Sportgeschäft selbst beziehen. In Hinsicht
andere demselben Eigenthümer gehörige Linien und
‘U( eie von ihm betriebene Geschäfte gilt auch dieser als ein
be^^^- ^uvorzugeuder Dritter. So wurde es als unzulässig
^^ass eine Eisenbalmgesellschaft einem Versender
Von Linie eine besondere Ermässigung für die
ßiugegangene Verpflichtung, alle seine Sendungen
j andern Richtungen hin, über die dortigen andern
derselben Gesellschaft zu dirigir en, gewährt hatte,
(j. Grundsatz, dass in Bezug auf andere Geschäfte als
eigentliche Bahntransportgeschäft auch der Eisenbahn-
benthümer als nicht zu bevorzugender Dritter gilt, ist
von
Wirkliches Er
werbsinteresse
der Eisenbahn.