Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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An- und Abfuhr
nicht zu erwarten
ist.
hnd vielmehr ein, dem Betrage, welcher für jene Leistungen
den Tarif eingerechnet worden, entsprechender, wo
dieser nicht nachzuweisen, ein angemessener Nachlass zu ge-'vähren
sei. Zur wirksameren Durchführung dieses Grundsatzes
sind dann in das Gesetz von 1873 die erwähnten
Bestimmungen aufgenommen, dass nämlich auf Verlangen
Lisenbahncommission im Tariftuche jener eingerechnete
Betiag anzugeben, und diese Behörde beim Mangel coneessionsmässiger
Fixirung befugt ist, in Streitfällen dessen
_ ^^^^e festzusetzen. Dennoch lässt sich nicht erwarten, Ursachen, wes-^‘‘^ss
die bahnseitige An- und Abfuhr sich künftig vermindern »«“> Engwa
wird T’- 1 . Minderung
^luestheils ist die Macht des einmal Bestehenden der bahnseitigen
^’^lall, besonders aber in England sehr gross, und dann
®^’al Beschwerden seit jeher eigentlicli nur von den, Conl^aiienz
mit den Eisenbahnen beabsichtigenden Spediteuren
^^sgegangen, während die eigentlichen Versender und Emh
anger weit überwiegend mit jener Einrichtung zufrieden
aien. Sie werden dadurch des, den Meisten unerwünschten
a tens von eigenem Fuhrwerk überhoben; wenn Jemand
^ aus anderen Gründen solches liält, und nur um es vollständig
auszunutzen, seine Güter damit nach und von der
^isenbahn fährt, beruhigt er sich auch eher bei einer ge-'-^lügeien
und hinter dem üblichen Preise einer Miethsfuhre
^aiiückbleibenden Vergütung. Undenkbar ist, dass die Spedi-])
^Be Dauer die Leistung billiger als die Eisen-'
f)esorgen könnten, welche das Geschäft bisher schon
^Bind concentriren und den direct daraus zu zie-Gewinn
doch nur als Nebensache betrachten. Dann
y Bat das Publikum keinen Grund, sie den Letzteren vorb‘
zumal Diesen bei der complicirten Natur des Eiseuimmer
die Möglichkeit bleibt, Ungleichheiten in
Wel der einzelnen Sendung eintreten zu lassen,
Bi'ü^k^' als beabsichtigt nachzuweisen sind. Um ausde^^
jenen Zweck selbst Fuhrwerk anzuschaffen, wird
®m einzelnen Versender der in Aussicht stehende Gewinn
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