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Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
Publication
der Tarife.
zu gering und unsicher erscheinen. Er kann auch in dert;
Regel mit seinen Gütern allein, das Fuhrwerk gar nicht so.
vollständig ausnutzen wie die Eisenbahn, so dass sich ih]0|
die Kosten pro Centner höher stellen müssen. t'!
Die seit dem Gesetz von 1873 gemachten Erfahrungen^
stimmen hiermit überein. Einige Spediteure haben die ge-J
währte Erleichterung für Anbringung von Beschwerden, benutzt, m
und die Sache hat zum Theil den, wohl von vornherein "
ihrerseits beabsichtigten, Ausgang genommen, dass sie, nach
dem die Eisenbahncommission zu ihren Gunsten entschieden ■
hatte, von der verklagten Eisenbahn als Fuhrleute engagift j
sind. In dem Umfange der bahnseitigen An- und Abfuhr ¡
ist keine Aenderung eingetreten, und ebensowenig haben
die Bahnen den für eigene An- und Abfuhr gewährten Fracht- ^
nachlass erhöhet.
Sollte übrigens die bahnseitige An- und Abfuhr sich
wirklich, zum Schaden der Pünktlichkeit und Schnelligkeit der
Güterbeförderung, vermindern, so würde gewiss die Gesetz
gebung kein Bedenken tragen, sich auf ilme Seite zu stellen:
denn das allgemeine Verkehrsinteresse wird überall als this
in erster Linie Massgebende behandelt, und sogar schon hi
den Gründen früherer gerichtlicher Entscheidungen ausgC'
sprechen, dass, wenn die Eisenbahnen ein solches öffentliche^
Interesse an der bahnseitigen An- und Abfuhr nachwieseHi
zur Begünstigung derselben getroffene Massnahmen nicht als
unerlaubt anzusehen sein würden.
ad 3. In Bezug auf die Publication der Tarife ist her
vorzuheben, dass ein Verkauf von gedruckten Tarifen nicht
vorgeschrieben und für den Güterverkehr auch nicht Sitte
ist. Die Personentarife sowie die Tarife für die mit den
Personenzügen beförderten Gegenstände, Gepäck, parcels
Thiere u. s. w. sind in den Fahrplanbüchern, welche die
Eisenbahnen verkaufen, mit ahgedruckt
Die vorgeschriebene Publicirung der Gütertarife durch
Auslegung des Tarifbuches auf der Station wird seit dein