Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtsznstand. 
53 
liberal! das Bedürfiiiss hervortreten, auch bei einem reinen Folgerungen. 
Staatshahnsystem. 
Unter allen deutschen Eisenhahnverwaltungen sind seit 
jeher die meisten Beschwerden über Diiferentialtarife gegen die 
Königlich preussische Direction der Oberschlesischen Eisen 
bahn erhoben. Nicht als ob derselben daraus ein Vorwurf 
gemacht werden sollte; ich selbst bin einige Zeit dort Ver- 
belirsdecernent gewesen, und die Erwähnung der Ihatsache 
§6schieht nur, um zu beweisen, dass auch eine Staatsver 
waltung sich der Berücksichtigung der, eine verschiedene 
farhirung bedingenden Verhältnisse nicht entziehen kann. 
Uer Grund jener Erscheinung bei der oberschlessischen Bahn 
bögt einfach darin, dass sie mit über 500 Kilometern an 
^biigen der wichtigsten internationalen Im- nnd Exportrouten 
betheiligt ist. Will sie am überseeischen Verkehr mit Oest- 
i’eich-Ungarn, dem südlichen Theil von Mittelrussland u. s.w^ 
fbeihiehmen, verhindern, dass derselbe sich von Stettin weg 
iW^h ausserdeutschen Häfen wendet, dann muss sie die 
Uirife für Stettin nach den Erachten der concurrirenden 
Verkehrswege bestimmen und kann sich nicht an einen etwa 
bh’ Preussen oder Deutschland festgesetzten Normaleinheits- 
pro Kilometer binden. — In diesem Augenblick verlangt 
®bier der bedeutendsten Industriellen des Saarbrücker Bevier’s 
^^üe besondere Tarifermässigung für eiserne Böhren nach 
^Gwissen norddeutschen Plätzen, um dort der englischen Con- 
^uirenz begegnen zu können, und die betheiligten Bahnen 
'beiden voraussichtlich darauf eingeh en. Es ist kaum anzu- 
üehmeu, dass jener Antrag, wenn alle deutschen Bahnen in 
Hand des deutschen Keichs wären, zum wesentlichen 
achtheil jenes Industriellen, abgelehnt werden würde, nur 
nicht von einem etwa angenommenen Normaleinheitssatz 
abzuweichen. 
Mit den Zugeständniss, dass auch Staatsverwaltungen 
cischiedenheit der Tarifirung füglich nicht vermeiden können, 
auch für sie das Bedürfniss objectiver Specialbestimmungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.