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Verkehrs- und Tarifwesen, Reclitszustand.
Nothwendlgkeit
eines detaillirenden
Tarifrechts
auch für Staatsbahnen.
über die zulässigen und unzulässigen Verschiedenheiten erwiesen;
und wenn auf der einen Seite von ihnen der Regel
nach eine entgegenkonnnendere Verkehrspolitik erwartet
werden darf, so fällt dagegen ins Gewicht, dass bei Vereinigung
aller Eisenbahnen, besonders eines grösseren Landes,
in Einer Hand, an sich die Macht der Eisenbahnverwaltung
ausserordentlich wächst und die Position des Publikums ebensoviel
schwächer wird*).
Dass gerade Staatsbahnen gegenüber die Handhabung
einer solchen Detailgesetzgebung durch einen unabhängigen,
wirklichen Gerichtshof um so nothwendiger ist, erhellt von
selbst; aber auch für das Verhältniss von Privatbahnen zum
Publikum, oder zur Staatsregierung und zu anderen Eisenbahnen
dürfte ein Eisenhahnverwaltungsgericht dem Gedanken
entsprechen, welcher, gleichfalls nach dem Vorbilde Englands,
auch schon auf andern Gebieten dazu geführt hat, un
Stelle des administrativen Ermessens eine förmliche Vei’-waltungsjustiz
zu setzen**).
*) Die aus den getrennten Eigenthumsverhältnisseu entstehend^
thatsächliche Garantie, dass die Tarife auf den verschiedenen nach demselben
Markt führenden Linien in richtigem Verhältniss stehen, i®*
dann eben vollständig und für den Bereich des ganzen Landes beseidS^’
vergl. S. 42.
Wenn das Gesetz vom 27. Juni 1873 über die Errichtung des
deutschen Reichseisenbahnamts in §. 5. Nr. 4 verschreibt :
Wird gegen eine von dem Reichs - Eisenbahn - Amte verfügt®
„Massregel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung,
„dass jene Massregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vor*
„Schriften nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung von
„richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs - Eisenbahn - Amt
„über die Gegenvorstellung immer selbstständig und unter eigcno^
„Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschlussfassung
„zu befinden.“
so dürfte dem ein ähnlicher Gedanke zu Grunde liegen. Allerdings ein
Eisenbahntribunal nach Analogie Englands, mit weitgehenden discretio'
nären, in gewisser Weise rechtsbildenden Befugnissen müsste wohi
anders zusammengesetzt sein, um von vornherein jede Möglichkeit eino^
Einwendung gegen die Unbefangenheit seiner Entscheidungen abz>^'
schneiden, und gerade hierauf wäre sogar wohl ein Hauptgewicht zu legeO'