Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

54

Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Reclitszustand.

Nothwendlgkeit
eines  detaillirenden
  Tarifrechts
auch  für  Staatsbahnen. ­


über  die  zulässigen  und  unzulässigen  Verschiedenheiten  erwiesen; ­
  und  wenn  auf  der  einen  Seite  von  ihnen  der  Regel
nach  eine  entgegenkonnnendere  Verkehrspolitik  erwartet
werden  darf,  so  fällt  dagegen  ins  Gewicht,  dass  bei  Vereinigung ­
  aller  Eisenbahnen,  besonders  eines  grösseren  Landes,
in  Einer  Hand,  an  sich  die  Macht  der  Eisenbahnverwaltung
ausserordentlich  wächst  und  die  Position  des  Publikums  ebensoviel ­
  schwächer  wird*).
Dass  gerade  Staatsbahnen  gegenüber  die  Handhabung
einer  solchen  Detailgesetzgebung  durch  einen  unabhängigen,
wirklichen  Gerichtshof  um  so  nothwendiger  ist,  erhellt  von
selbst;  aber  auch  für  das  Verhältniss  von  Privatbahnen  zum
Publikum,  oder  zur  Staatsregierung  und  zu  anderen  Eisenbahnen ­
  dürfte  ein  Eisenhahnverwaltungsgericht  dem  Gedanken
entsprechen,  welcher,  gleichfalls  nach  dem  Vorbilde  Englands, ­
  auch  schon  auf  andern  Gebieten  dazu  geführt  hat,  un
Stelle  des  administrativen  Ermessens  eine  förmliche  Vei’-waltungsjustiz
  zu  setzen**).

*)  Die  aus  den  getrennten  Eigenthumsverhältnisseu  entstehend^
thatsächliche  Garantie,  dass  die  Tarife  auf  den  verschiedenen  nach  demselben ­
  Markt  führenden  Linien  in  richtigem  Verhältniss  stehen,  i®*
dann  eben  vollständig  und  für  den  Bereich  des  ganzen  Landes  beseidS^’
vergl.  S.  42.
Wenn  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1873  über  die  Errichtung  des
deutschen  Reichseisenbahnamts  in  §.  5.  Nr.  4  verschreibt  :
Wird  gegen  eine  von  dem  Reichs  -  Eisenbahn  -  Amte  verfügt®
„Massregel  Gegenvorstellung  erhoben  auf  Grund  der  Behauptung,
„dass  jene  Massregel  in  den  Gesetzen  und  rechtsgültigen  Vor*
„Schriften  nicht  begründet  sei,  so  hat  das  durch  Zuziehung  von
„richterlichen  Beamten  zu  verstärkende  Reichs  -  Eisenbahn  -  Amt
„über  die  Gegenvorstellung  immer  selbstständig  und  unter  eigcno^
„Verantwortlichkeit  in  kollegialer  Berathung  und  Beschlussfassung
„zu  befinden.“
so  dürfte  dem  ein  ähnlicher  Gedanke  zu  Grunde  liegen.  Allerdings  ein
Eisenbahntribunal  nach  Analogie  Englands,  mit  weitgehenden  discretio'
nären,  in  gewisser  Weise  rechtsbildenden  Befugnissen  müsste  wohi
anders  zusammengesetzt  sein,  um  von  vornherein  jede  Möglichkeit  eino^
Einwendung  gegen  die  Unbefangenheit  seiner  Entscheidungen  abz>^'
schneiden,  und  gerade  hierauf  wäre  sogar  wohl  ein  Hauptgewicht  zu  legeO'
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.