Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtsznstand.
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liberal! das Bedürfiiiss hervortreten, auch bei einem reinen Folgerungen.
Staatshahnsystem.
Unter allen deutschen Eisenhahnverwaltungen sind seit
jeher die meisten Beschwerden über Diiferentialtarife gegen die
Königlich preussische Direction der Oberschlesischen Eisenbahn
erhoben. Nicht als ob derselben daraus ein Vorwurf
gemacht werden sollte; ich selbst bin einige Zeit dort Verbelirsdecernent
gewesen, und die Erwähnung der Ihatsache
§6schieht nur, um zu beweisen, dass auch eine Staatsverwaltung
sich der Berücksichtigung der, eine verschiedene
farhirung bedingenden Verhältnisse nicht entziehen kann.
Uer Grund jener Erscheinung bei der oberschlessischen Bahn
bögt einfach darin, dass sie mit über 500 Kilometern an
^biigen der wichtigsten internationalen Im- nnd Exportrouten
betheiligt ist. Will sie am überseeischen Verkehr mit Oesti’eich-Ungarn,
dem südlichen Theil von Mittelrussland u. s.w^
fbeihiehmen, verhindern, dass derselbe sich von Stettin weg
iW^h ausserdeutschen Häfen wendet, dann muss sie die
Uirife für Stettin nach den Erachten der concurrirenden
Verkehrswege bestimmen und kann sich nicht an einen etwa
bh’ Preussen oder Deutschland festgesetzten Normaleinheitspro
Kilometer binden. — In diesem Augenblick verlangt
®bier der bedeutendsten Industriellen des Saarbrücker Bevier’s
^^üe besondere Tarifermässigung für eiserne Böhren nach
^Gwissen norddeutschen Plätzen, um dort der englischen Con-^uirenz
begegnen zu können, und die betheiligten Bahnen
'beiden voraussichtlich darauf eingeh en. Es ist kaum anzuüehmeu,
dass jener Antrag, wenn alle deutschen Bahnen in
Hand des deutschen Keichs wären, zum wesentlichen
achtheil jenes Industriellen, abgelehnt werden würde, nur
nicht von einem etwa angenommenen Normaleinheitssatz
abzuweichen.
Mit den Zugeständniss, dass auch Staatsverwaltungen
cischiedenheit der Tarifirung füglich nicht vermeiden können,
auch für sie das Bedürfniss objectiver Specialbestimmungen