Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Rechtsznstand.

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liberal!  das  Bedürfiiiss  hervortreten,  auch  bei  einem  reinen  Folgerungen.
Staatshahnsystem.
Unter  allen  deutschen  Eisenhahnverwaltungen  sind  seit
jeher  die  meisten  Beschwerden  über  Diiferentialtarife  gegen  die
Königlich  preussische  Direction  der  Oberschlesischen  Eisenbahn ­
  erhoben.  Nicht  als  ob  derselben  daraus  ein  Vorwurf
gemacht  werden  sollte;  ich  selbst  bin  einige  Zeit  dort  Verbelirsdecernent
  gewesen,  und  die  Erwähnung  der  Ihatsache
§6schieht  nur,  um  zu  beweisen,  dass  auch  eine  Staatsverwaltung ­
  sich  der  Berücksichtigung  der,  eine  verschiedene
farhirung  bedingenden  Verhältnisse  nicht  entziehen  kann.
Uer  Grund  jener  Erscheinung  bei  der  oberschlessischen  Bahn
bögt  einfach  darin,  dass  sie  mit  über  500  Kilometern  an
^biigen  der  wichtigsten  internationalen  Im-  nnd  Exportrouten
betheiligt  ist.  Will  sie  am  überseeischen  Verkehr  mit  Oesti’eich-Ungarn,
  dem  südlichen  Theil  von  Mittelrussland  u.  s.w^
fbeihiehmen,  verhindern,  dass  derselbe  sich  von  Stettin  weg
iW^h  ausserdeutschen  Häfen  wendet,  dann  muss  sie  die
Uirife  für  Stettin  nach  den  Erachten  der  concurrirenden
Verkehrswege  bestimmen  und  kann  sich  nicht  an  einen  etwa
bh’  Preussen  oder  Deutschland  festgesetzten  Normaleinheitspro
  Kilometer  binden.  —  In  diesem  Augenblick  verlangt
®bier  der  bedeutendsten  Industriellen  des  Saarbrücker  Bevier’s
^^üe  besondere  Tarifermässigung  für  eiserne  Böhren  nach
^Gwissen  norddeutschen  Plätzen,  um  dort  der  englischen  Con-^uirenz
  begegnen  zu  können,  und  die  betheiligten  Bahnen
'beiden  voraussichtlich  darauf  eingeh  en.  Es  ist  kaum  anzuüehmeu,
  dass  jener  Antrag,  wenn  alle  deutschen  Bahnen  in
Hand  des  deutschen  Keichs  wären,  zum  wesentlichen
achtheil  jenes  Industriellen,  abgelehnt  werden  würde,  nur
nicht  von  einem  etwa  angenommenen  Normaleinheitssatz
abzuweichen.
Mit  den  Zugeständniss,  dass  auch  Staatsverwaltungen
cischiedenheit  der  Tarifirung  füglich  nicht  vermeiden  können,
auch  für  sie  das  Bedürfniss  objectiver  Specialbestimmungen
            
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