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Verkehrs- und Tarifwesen, Reclitszustand.
Nothwendlgkeit
eines detailliren-
den Tarifrechts
auch für Staats
bahnen.
über die zulässigen und unzulässigen Verschiedenheiten er
wiesen; und wenn auf der einen Seite von ihnen der Regel
nach eine entgegenkonnnendere Verkehrspolitik erwartet
werden darf, so fällt dagegen ins Gewicht, dass bei Ver
einigung aller Eisenbahnen, besonders eines grösseren Landes,
in Einer Hand, an sich die Macht der Eisenbahnverwaltung
ausserordentlich wächst und die Position des Publikums eben
soviel schwächer wird*).
Dass gerade Staatsbahnen gegenüber die Handhabung
einer solchen Detailgesetzgebung durch einen unabhängigen,
wirklichen Gerichtshof um so nothwendiger ist, erhellt von
selbst; aber auch für das Verhältniss von Privatbahnen zum
Publikum, oder zur Staatsregierung und zu anderen Eisen
bahnen dürfte ein Eisenhahnverwaltungsgericht dem Gedanken
entsprechen, welcher, gleichfalls nach dem Vorbilde Eng
lands, auch schon auf andern Gebieten dazu geführt hat, un
Stelle des administrativen Ermessens eine förmliche Vei’-
waltungsjustiz zu setzen**).
*) Die aus den getrennten Eigenthumsverhältnisseu entstehend^
thatsächliche Garantie, dass die Tarife auf den verschiedenen nach dem
selben Markt führenden Linien in richtigem Verhältniss stehen, i®*
dann eben vollständig und für den Bereich des ganzen Landes beseidS^’
vergl. S. 42.
Wenn das Gesetz vom 27. Juni 1873 über die Errichtung des
deutschen Reichseisenbahnamts in §. 5. Nr. 4 verschreibt :
Wird gegen eine von dem Reichs - Eisenbahn - Amte verfügt®
„Massregel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung,
„dass jene Massregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vor*
„Schriften nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung von
„richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs - Eisenbahn - Amt
„über die Gegenvorstellung immer selbstständig und unter eigcno^
„Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und Beschlussfassung
„zu befinden.“
so dürfte dem ein ähnlicher Gedanke zu Grunde liegen. Allerdings ein
Eisenbahntribunal nach Analogie Englands, mit weitgehenden discretio'
nären, in gewisser Weise rechtsbildenden Befugnissen müsste wohi
anders zusammengesetzt sein, um von vornherein jede Möglichkeit eino^
Einwendung gegen die Unbefangenheit seiner Entscheidungen abz>^'
schneiden, und gerade hierauf wäre sogar wohl ein Hauptgewicht zu legeO'