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Personentarife.
Missbrauch,
des Verkaufs an
an einen Andern.
Missbrauch der
wieder liolien
Benutzung.
Was den Missbrancli des Verkaufs an eine andere Person
zum Zweck der Rückfahrt, betrifft, so mindert sich der Anreiz
dazu allerdings von selbst mit dem geringen Betrage der Preis-
Ermässigung, und wo gar keine solche gewährt wird, fällt er
ganz weg, oder liegt in dem Verkauf kein Nachtheil für die
Eisenbahn. Dazu kommt, dass in England die Unübertragbar
keit der Retourbillets ausdrücklich ausgesprochen und bahn-
polizeilich mit Geldstrafe bis zu 40 Mark bedroht ist, 'ver
ein Retourbillet an einen Andern verkauft oder zu verkaufen
versucht, ebenso wie der, welcher es kauft beziehungsweise
darauf die Rückreise macht oder zu machen versucht.
andere gefährlichere Missbrauch der wiederholten Benutzung
wird indess hierdurch nicht berührt. Wenn er trotz del
längeren Geltungsfrist selten vorkommt, so wird dei
Grund in der schon mehrfach erwähnten zweckmässigen^^
Billetcontrole, durch Beamte der Stationen d. h. durch
mindestens zwei an verschiedenen Orten befindliche und
mit einander nicht in persönliche Berührung tretende Pe^'
sonen, sowie zu einem, wenngleich geringem Th eil auch
in der formellen Einrichtung der Retourbillets zu finden sein-
Dieselben bestehen nämlich aus zwei Hälften, von denen die
eine für die Hinfahrt, die andere — mit R bezeichnet
für die Rückfahrt gilt. Jede von beiden wird wie ein Einzeh
billet behandelt, und die für die Hinfahrt geltende auf der
Endstation derselben abgebrochen und abgenommen. Die b®*
der deutschen Nichtabnahme auf der Hinfahrt, vorhandene
Möglichkeit, das Billet unter Fälschung des Zug- und DatuiU'
Stempels auch für die Hintour nochmals zu benutzen, ^did
hierdurch vermieden.
Abstempelung der Retourbillets bei der Rückfabif
findet nicht statt, da weitere Sicherheitsmassregeln sich
nicht als nothwendig erwiesen haben, und, wie schon diß
häufige Ausgabe von Retourbillets ohne Preisermässignn^
darthut, gerade auf die Bequemlichkeit, dass der Reisend®