Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Gep&cktarife, 
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Wie günstig der Wegfall des Wiegens und der Iracht- 
^Grechnung auf die Schnelligkeit der Expedition wirkt, leuch- 
ein. Die Bahnen haben unter diesen Umständen und 
die Haftung für expedirtes Gepäck dieselbe ist, es 
Gepäckfracht erhoben sein oder nicht, ein Inter- 
esse daran, dass die Passagiere ihr Gepäck möglichst 
^icht zur Expedition aufgeben, in welchem Falle eben 
Eisenbahn ohne Haftverbindlichkeit ist*). Hauptsäch- 
hieraus erklärt sich die Anbringung besonderer Gepäck- Personenwagen, 
^äiiine in den einzelnen Personenwagen. Für wirklich expe- 
Gepäck werden dieselben weniger benutzt, und 
^choii wegen des aus einer solchen Vereinzelung des Gepäcks 
®^tstehenden Zeitverlusts beim Ein- und Ausladen, sowie 
das Zugbegleitpersonal dann die auf der nächsten 
Station auszuladenden Stücke nicht unterwegs bereit stellen 
könnte, würde dies als Regel nicht angängig sein. Wo ex- 
P^Jirtes Gepäck hineingelegt wird, ist es, der letzteren 
P^rwägung entsprechend, meist nur solches nach der End- 
station, bis zu welcher der Wagen durchläuft; gewöhnlich 
und abgesehen von dem, in England allerdings häufigeren 
^i^gendurchgang auf Seitenrouten, wird auch dieses in den 
die Locomotive folgenden Brems- bezw. Gepäckwagen 
, SO dass jene Räume überwiegend für unexpedirtes 
^6päck disponibel sind. 
Eie Uebertragung des englischen Princips auf Deutsch- uebortragung auf 
, o o O i Deutschland. 
hat Bedenken. Einmal ist das Freigewicht in 
^^utschland viel geringer, und deshalb die Gepäckfracht 
. *) Nach gemeinem englischen Recht haftet die Eisenbahn für Gepäck 
6 eichgüitig oh expedirt oder nicht, sobald es einem ihrer Bediensteten 
, ®*'geben ist, sei es auch nur, damit er es in’s Coupé legt oder von 
Coupé nach der Droschke bringt. Aber die Eisenbahnen pflegen 
ihren Reglements diese gemeinrechtliche Haftpflicht auf das ihnen 
^^^drucklich zur Expedition übergebene Gepäck zu beschränken. Für 
’"'“11, dass ein Verschulden ihrer Organe nachgewiesen ist, wird 
gs nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 10./7. 54. Abschn. VII 
Beschränkung nicht als rechtsgültig angesehen werden können.
	        
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