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ALIVI. Zivilrxecht ..
Perfönlichkeit, doch für den Prozeß Persönlichkeit haben sollen, soweit sie verklagt sind
oder durch Vollstreckung angegriffen werden. Es verhält sich hiermit ähnlich wie im
Mittelalter mit den Geächteten und Exkommunizierten, welche nicht klagen aber verklagt
verden konnten!. Natürlich haben sie die juristische Persönlichkeit nur für den Prozeß,
aber in der Art, daß die zivilrechtlichen Folgen des Prozesses die einzelnen Vereins—
genossen treffen: diese sind ja die Träger des Vereinsvermögens, das man ungenau im
Leben und Sprachgebrauch einer nicht vorhandenen zivilistischen Persönlichkeit zuschreibt.
Da mithin der Verein als prozessuale juristische Person den Prozeß führt, die Folgen
iber die Vereinsgenossen treffen, so liegt hier dasjenige vor, was man Prozeßstand—
ichaft nennt, wie unten (S. 86) weiter erörtert werden soll.
Prozeßfähigkeit ist die Befähigung, die Prozeßhandlungen selbst vornehmen oder
wenigstens ihre Vornahme im einzelnen bestimmen zu können. Während nun sämtliche
ohysische Menschen parteifähig sind, so sind nicht alle prozeßfähig; der Prozeßunfähige
kann allerdings Träger einer Prozeßrolle sein, die Prozeßhandlungen aber sind durch
einen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Mitunter ist auch die Partei beschränkt prozeß—
fähig; in solchem Fall kann sie zwar Prozeßhandlungen vornehmen, aber nur in Sachen,
wo sie geschäftsfähig ist.
Die Prozeßordnung hat die Frage der Prozeßfähigkeit nicht geregelt, sondern be—
zieht sich auf das bürgerliche Gesetz zurück (F 52 8. P.O.). Sofern die Partei nach
bürgerlichem Rechte über die im Prozesse stehende Sache sich verpflichten kann, insofern
kann sie auch die Prozeßhandlungen vornehmen; nicht als ob der Prozeß eine Ver—
fügung wäre, wohl aber in der Art, daß der Prozeß zu Ergebnissen führen kann, welche
einer Verfügung gleich stehen. Handelt es sich um den Untersuchungsprozeß, so gilt
etwas Besonderes: die Prozeßfähigkeit des Antragstellers ist vollkommene Geschäftsfähig—
keit; über die Prozeßfähigkeit des betroffenen Teils ist später (S. 102) zu handeln.
In einigen Fällen, nämlich in personenrechtlichen Angelegenheiten, wo tiefliegende
Interessen der Person im Spiele stehen, kann zwar nicht der Geschäftsunfähige, wohl
aber der Geschäftsbeschränkte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Prozeß
führen und Prozeßhandlungen vornehmen; dies insbesondere, was die Ehescheidungs-
klage, die Anfechtung einer Ehe und die Anfechtung der Kindschaft betrifft (88 612, 641
3. P.O., 88 1336, 1341, 1695 f. B. G. B.). Ja, wenn es sich um die Anfechtung
der Entmündigung handelt, kann der Entmündigte und infolgedessen Geschäftsbeschränkte
oder gar Geschäftsunfähige selbst die Klage erheben (88 664, 679 8. P. O.). Und was
die Gewerbegerichte betrifft, vgl. F 80 Gew.G.G.
Wohl zu unterscheiden von der Prozeßfähigkeit ist die sogenannte Postulations-
fähigkeit, d. h. die Fähigkeit, die Form einer Prozeßhandlung zu erfüllen. Nicht selten
bedarf die Prozeßhandlung einer Form, und zur Form kann gehören, daß sie von einer
bestimmt geeigenschafteten Persönlichkeit ausgeht. Das kann bestimmt sein zur Sicher—
jeit dafür, daß die Prozeßhandlung wohlvorbereitet ist; es kann aber auch zu dem
Zwecke dienen, damit jemand vorhanden ist, an den man sich leicht wenden kann, nach—
dem durch die Prozeßhandlung das Verfahren in Lauf gekommen ist. Der Hauptfall
ist der des Anwaltsprozesses: in vielen Prozeßsachen kann die mündliche wie schrift—
liche Prozeßhandlung nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder mindestens
bedarf es eines Rechtsanwaltes, der neben der Partei handelt und den Prozeß auf sich
aimmt. Der Grund ist der: man will, namentlich bei Mehrheitsgerichten, wohlvorbereitete
Erklärungen entgegennehmen und es nicht etwa nötig haben, aus laienhaften Außerungen
der Parteien ihren Willen zu erraten; dazu kommt noch das weitere Interesse, daß der
Prozeß von einem Anwalt geführt werden soll, der in der Nähe weilt und mit dem
man daher ohne weiteres verkehren kann. Ein Äühnliches gilt, was das Patent eines
Belege dafür in den Gesammelten Beiträgen S. 592 f. So auch Rom (1868) J, 12 und 18:
ein wegen Schulden difkdatus, soweit es sich um, Schulden über 100 solüädi handeli. Auch kommt
vor, daß, wer die Geldstrafen nicht gezahlt hatle, keine Klage erheben durfte; so Sald (1386) a. 184
Bettoni IV, p. 188).