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Mit der neuen Merchant Shipping Act unternimmt
es England, nicht etwa nur für die eigene Handels
marine, sondern auch für die Schiffe und Seeleute
anderer Nationen die Rolle einer Art Vorsehung zu
spielen. Es unterwirft durch den § 25 auch die See
tüchtigkeit und die Beladung unserer Schiffe einer
Kontrole, welche unsere eigene Gesetzgebung nicht
kennt, und welche sich auch für die Deutsche Handels
marine noch nicht als nothwendig erwiesen hat. Wir
glauben kaum, dass unsere Deutschen Schiffe diese
Kontrole, vorausgesetzt natürlich, dass sie nicht in
chikanöser Weise gehandhabt wird, scheuen dürfen: —
aber wir meinen, dass dieselbe für den Deutschen
Rheder deshalb allerdings einigermassen verletzend 1st,
weil sie von der Gesetzgebung eines fremden Staates
ausgeht und durch Verhältnisse hervorgerufen ist,
welche ausschliesslich in dem Schiffahrtsbetriebe dieses
fremden Staates zu suchen sind.
Jeder Kundige weiss, und in jedem Deutschen
Hafen kann man davon erzählen, dass keine Schiffe
sorgloser abgeladen und gestaut, keine mehr überladen
worden sind als gerade die Englischen. Jahrzehnte
hindurch haben dadurch die Engländer den vorsich
tigeren Deutschen die Konkurrenz in der Seeschiffahrt
erschwert. Bei der Beladung eines Schifies kann man
annehmen, dass die Selbstkosten des betreffenden Trans
portgeschäftes durch die Fracht für einen bestimmten
Theil der Ladung gedeckt werden, während die Fracht
für die übrige Ladung den Geschäftsgewinn darstellt.
Wenn nun beispielsweise bei einem Schifie die Fracht
für 300 Last Weizen den Selbskosten der Reise entspricht,
so macht es für den Geschäftsgewinn einen Unterschied
von hundert Prozent, ob das Schiff im Ganzen 350,
oder ob es 400 Last ladet. Dass die Englischen Rheder
und Schiffer mit dem Beladen ihrer Schifie, namentlich