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durchzuführen, wo die konkurrirenden nichtenglischen
Schiffe der Machtsphäre Englischer Schiffahrtsgesetz
gebung allerdings entrückt sind. Nach wie vor ist es
auch den Englischen Schiffen erlaubt, zu jeder Jahreszeit
mit Balken, Planken und Dielen als Deckladung von
Schwedischen, Russischen, Deutschen und Nordamerika
nischen Häfen nach Frankreich, Spanien und dem
Mittelmeere zu fahren. Was die Plimsollsche Gesetz
gebung „im Interesse der Humanität“ bei einer kurzen
Reise von Schweden nach der Ostküste Englands selbst
an fremden Staatsangehörigen strafen will, bleibt den
Engländern für die grösseren und gefährlicheren Reisen
durch den Atlantischen Ozean .und nach dem Mittel
meere auch weiterhin gestattet! — Diese Inkonsequenz
darf man nicht etwa dadurch erklären wollen, dass
England das Verbot der Deckladung bei seinen Schiffen
nicht kontroliren könne, wenn dieselben zwischen aus
ländischen Häfen fahren. Denn der oben citirte § 19
wird ebenso in nichtenglischen, wie in englischen Häfen
durchgefühlt. Die erforderliche Kontrole geschieht
durch die Englischen Konsuln. — — Als eine andere
auffällige Inkonsequenz des Englischen Gesetzes muss
es erscheinen, dass nur Balken, Planken und Dielen
(Umher, deals, or battens) im Winter als Deckladung
verboten sind, nicht aber auch andere Güter, welche
als Deckladung transportirt zu werden pflegen, wie
Baumwolle und namentlich Maschinen. Auf den regel
mässigen Dampferlinien zwischen England und dem
Europäischen Festlande wird alljährlich eine überaus
grosse Zahl schwerer, namentlich landwirthschaftlicher
Maschinen, Lokomobilen etc. als Deckladung über See
befördert. Dass derartige Gegenstände als Deckladung
ungefährlicher sind als hölzerne Balken und Dielen, ist
kaum anzunehmen. Vielleicht wird aber die Fassung
des Gesetzes auch nach dieser Seite hin verständlicher.