Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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durchzuführen, wo die konkurrirenden nichtenglischen 
Schiffe der Machtsphäre Englischer Schiffahrtsgesetz 
gebung allerdings entrückt sind. Nach wie vor ist es 
auch den Englischen Schiffen erlaubt, zu jeder Jahreszeit 
mit Balken, Planken und Dielen als Deckladung von 
Schwedischen, Russischen, Deutschen und Nordamerika 
nischen Häfen nach Frankreich, Spanien und dem 
Mittelmeere zu fahren. Was die Plimsollsche Gesetz 
gebung „im Interesse der Humanität“ bei einer kurzen 
Reise von Schweden nach der Ostküste Englands selbst 
an fremden Staatsangehörigen strafen will, bleibt den 
Engländern für die grösseren und gefährlicheren Reisen 
durch den Atlantischen Ozean .und nach dem Mittel 
meere auch weiterhin gestattet! — Diese Inkonsequenz 
darf man nicht etwa dadurch erklären wollen, dass 
England das Verbot der Deckladung bei seinen Schiffen 
nicht kontroliren könne, wenn dieselben zwischen aus 
ländischen Häfen fahren. Denn der oben citirte § 19 
wird ebenso in nichtenglischen, wie in englischen Häfen 
durchgefühlt. Die erforderliche Kontrole geschieht 
durch die Englischen Konsuln. — — Als eine andere 
auffällige Inkonsequenz des Englischen Gesetzes muss 
es erscheinen, dass nur Balken, Planken und Dielen 
(Umher, deals, or battens) im Winter als Deckladung 
verboten sind, nicht aber auch andere Güter, welche 
als Deckladung transportirt zu werden pflegen, wie 
Baumwolle und namentlich Maschinen. Auf den regel 
mässigen Dampferlinien zwischen England und dem 
Europäischen Festlande wird alljährlich eine überaus 
grosse Zahl schwerer, namentlich landwirthschaftlicher 
Maschinen, Lokomobilen etc. als Deckladung über See 
befördert. Dass derartige Gegenstände als Deckladung 
ungefährlicher sind als hölzerne Balken und Dielen, ist 
kaum anzunehmen. Vielleicht wird aber die Fassung 
des Gesetzes auch nach dieser Seite hin verständlicher.
	        
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