Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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durchzuführen,  wo  die  konkurrirenden  nichtenglischen
Schiffe  der  Machtsphäre  Englischer  Schiffahrtsgesetzgebung ­
  allerdings  entrückt  sind.  Nach  wie  vor  ist  es
auch  den  Englischen  Schiffen  erlaubt,  zu  jeder  Jahreszeit
mit  Balken,  Planken  und  Dielen  als  Deckladung  von
Schwedischen,  Russischen,  Deutschen  und  Nordamerikanischen ­
  Häfen  nach  Frankreich,  Spanien  und  dem
Mittelmeere  zu  fahren.  Was  die  Plimsollsche  Gesetzgebung ­
  „im  Interesse  der  Humanität“  bei  einer  kurzen
Reise  von  Schweden  nach  der  Ostküste  Englands  selbst
an  fremden  Staatsangehörigen  strafen  will,  bleibt  den
Engländern  für  die  grösseren  und  gefährlicheren  Reisen
durch  den  Atlantischen  Ozean  .und  nach  dem  Mittelmeere ­
  auch  weiterhin  gestattet!  —  Diese  Inkonsequenz
darf  man  nicht  etwa  dadurch  erklären  wollen,  dass
England  das  Verbot  der  Deckladung  bei  seinen  Schiffen
nicht  kontroliren  könne,  wenn  dieselben  zwischen  ausländischen ­
  Häfen  fahren.  Denn  der  oben  citirte  §  19
wird  ebenso  in  nichtenglischen,  wie  in  englischen  Häfen
durchgefühlt.  Die  erforderliche  Kontrole  geschieht
durch  die  Englischen  Konsuln.  —  —  Als  eine  andere
auffällige  Inkonsequenz  des  Englischen  Gesetzes  muss
es  erscheinen,  dass  nur  Balken,  Planken  und  Dielen
(Umher,  deals,  or  battens)  im  Winter  als  Deckladung
verboten  sind,  nicht  aber  auch  andere  Güter,  welche
als  Deckladung  transportirt  zu  werden  pflegen,  wie
Baumwolle  und  namentlich  Maschinen.  Auf  den  regelmässigen ­
  Dampferlinien  zwischen  England  und  dem
Europäischen  Festlande  wird  alljährlich  eine  überaus
grosse  Zahl  schwerer,  namentlich  landwirthschaftlicher
Maschinen,  Lokomobilen  etc.  als  Deckladung  über  See
befördert.  Dass  derartige  Gegenstände  als  Deckladung
ungefährlicher  sind  als  hölzerne  Balken  und  Dielen,  ist
kaum  anzunehmen.  Vielleicht  wird  aber  die  Fassung
des  Gesetzes  auch  nach  dieser  Seite  hin  verständlicher.
            
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