Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

von vornherein eingerichtet ist, im Winter mit solcher 
Deckladung von Gothenburg nach Hull, oder ob um 
dieselbe Jahreszeit ein „ranker“ Engländer in dieser 
Beladung von einem Holzhafen der Vereinigten Staaten 
über den Atlantischen Ocean nach dem Mittelmeer 
segelt. Für die Ostseeschiflährt ist das Verbot, nach 
dem 1. Oktober Balken, Planken und Dielen als Deck 
ladung zu fahren, um so weniger angebracht, als dieser 
Monat und namentlich seine erste Hälfte, in welcher 
erfahrungsmässig ein lauer Südwind zu wehen pflegt, 
gemeinhin zu den für die Schiffahrt günstigen Jahres 
zeiten gehört. 
Für die Deutschen Ostseehäfen entstehen aus der 
Art, wie dieser Termin bestimmt ist, noch ganz besondere 
Unzuträglichkeiten. Holzladungen werden nach England 
jetzt meist in der Weise verkauft, dass der Verkäufer 
die Lieferung bis zum Bestimmungshafen und zu einem 
Preise übernimmt, welcher Kost, Fracht und Assekuranz 
einschliesst. Um nicht später vielleicht eine höhere 
Fracht zahlen zu müssen, als bei dem Verkaufe kalkulirt 
war, pflegt der hiesige Verkäufer sich rechtzeitig 
Schiffsraum zu sichern. Wenn nun durch eine Havarie 
des gecharterten Schiffes, bezw. durch andere Umstände, 
welche ausserhalb der Einwirkung des Befrachters liegen, 
die Abladung verzögert, und das Schiff erst nach dem 
1. Oktober segelfertig wird, so kommt der hiesige Ver 
käufer leicht iu die Lage, seinem Englischen Kunden 
das kontrahirte Quantum nicht liefern zu können, weil 
das Schiff die Deckslast, d. i. etwa 10 bis 11 ®/o der 
ganzen Ladung, zurücklassen muss. — 
Noch unbequemer ist die Situation des Schiffers. 
Nach den Art. 644 u. flgd. des Allgem. Deutschen 
Handelsgesetzbuches hat der Schiffer, sobald er seine 
Ladung an Bord genommen, über dieselbe dem Ablader 
eine Quittung, das Konossement, auszustellen. Durch
	        
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