von vornherein eingerichtet ist, im Winter mit solcher
Deckladung von Gothenburg nach Hull, oder ob um
dieselbe Jahreszeit ein „ranker“ Engländer in dieser
Beladung von einem Holzhafen der Vereinigten Staaten
über den Atlantischen Ocean nach dem Mittelmeer
segelt. Für die Ostseeschiflährt ist das Verbot, nach
dem 1. Oktober Balken, Planken und Dielen als Deck
ladung zu fahren, um so weniger angebracht, als dieser
Monat und namentlich seine erste Hälfte, in welcher
erfahrungsmässig ein lauer Südwind zu wehen pflegt,
gemeinhin zu den für die Schiffahrt günstigen Jahres
zeiten gehört.
Für die Deutschen Ostseehäfen entstehen aus der
Art, wie dieser Termin bestimmt ist, noch ganz besondere
Unzuträglichkeiten. Holzladungen werden nach England
jetzt meist in der Weise verkauft, dass der Verkäufer
die Lieferung bis zum Bestimmungshafen und zu einem
Preise übernimmt, welcher Kost, Fracht und Assekuranz
einschliesst. Um nicht später vielleicht eine höhere
Fracht zahlen zu müssen, als bei dem Verkaufe kalkulirt
war, pflegt der hiesige Verkäufer sich rechtzeitig
Schiffsraum zu sichern. Wenn nun durch eine Havarie
des gecharterten Schiffes, bezw. durch andere Umstände,
welche ausserhalb der Einwirkung des Befrachters liegen,
die Abladung verzögert, und das Schiff erst nach dem
1. Oktober segelfertig wird, so kommt der hiesige Ver
käufer leicht iu die Lage, seinem Englischen Kunden
das kontrahirte Quantum nicht liefern zu können, weil
das Schiff die Deckslast, d. i. etwa 10 bis 11 ®/o der
ganzen Ladung, zurücklassen muss. —
Noch unbequemer ist die Situation des Schiffers.
Nach den Art. 644 u. flgd. des Allgem. Deutschen
Handelsgesetzbuches hat der Schiffer, sobald er seine
Ladung an Bord genommen, über dieselbe dem Ablader
eine Quittung, das Konossement, auszustellen. Durch