Gerichte nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung
zuwider, so ist er nicht allein für den daraus ent
stehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird
ausserdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig.“
Diesel Paragraph ist in seiner gegenwärtigen Fassung
unseres Erachtens nicht ausreichend, um in Englischen
Häfen den Schitfer gegen einen Schißsmann vor einer
Denunziation bei dem Board of Trade oder einem
Detaining officer zu schützen. Denn Beide sind kein
„Gericht“. Wir meinen uns indess über die Absicht,
welche der Gesetzgeber bei dem § 105 der Seemanns-
Ordnung gehabt hat, nicht zu täuschen, wenn wir
annchmen, dass er dem Schitfsmann auch verboten
haben würde, den Schilfer auf Grund des § 13 der
Britischen Merchant Shipping Act bei dem Board of
oder einem o/y/ccr zu belangen, wenn
man im Jahre 1872 in Deutschland überhaupt an die
Möglichkeit einer derartigen Englischen Schilfahrts-
gesetzgebung für fremde Schifte gedacht hätte. Unter
Jon gegenwärtigen Umständen glauben wir desshalb an
die gesetzgebenden Gewalten des Reiches den dringenden
Antrag aut eine entsprechende Erweiterung des § 105
der Scemannsordnung richten zu sollen, und bitten wir
demgemäss das hohe Reichskanzler-Amt gehorsamst:
„dem Bundesrathe und demnächst dem Reichs-
„tage noch in seiner bevorstehenden Session
„eine betreftende Vorlage zu machen.“
Der andere in unserer ersten Denkschrift citirtc
§ 21 des Entwurfes der Merchant Shipping Act (Denaltg
¡or carrgingldeekloads of Umher in, winter) hat in der
schhesslichen Fassung des Gesetzes als § 24 eine etwas
veränderte Fassung erhalten. Derselbe lautet jetzt:
„After the first day of November one thousand
eight hundred and seventy - six, if a ship, British
or foreign, arrives between the Iasi day of October