Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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— eine Frachterhohiing, die für die Konkurrenz mit 
dem Holzhandel Schwedens und Norwegens in der That 
sehr erheblich in’s Gewicht fällt. — 
3) Die dritte, und zwar bedenklichste Aenderung, 
welche der § 24 im Oberhause erfahren hat, betrifft 
die Begrenzung derjenigen Jahreszeit, für welche das 
Verbot der Deckladung gilt. Nach der früheren Vor 
lage sollten die im Winter mit Umher, deals^ or hnüens 
als Deckladung von einem nichtenglischcn Hafen 
nach England kommenden Schiffe strafbar sein, wenn 
sie in der Zeit nach dem 1. Oktober und vor dem 
IG. März ausgegangen waren. In der schliesslichen 
Fassung des Gesetzes ist diese Bestimmung nun dahin 
geändert worden, dass die Strafbarkeit eintritt, wenn 
das betreffende Schiff in der Zeit zwischen dem 
31. Oktober und dem 16. April in seinem Englischen 
Bestimmungshafen ankommt, — „ausgenommen, wenn 
der Schiffer beweist, dass das Schiff frühzeitig genug 
ausgegangen ist, um bei einer gewöhnlichen Reise 
dauer noch vor Ende Oktober in seinem Englischen 
Bestimmungshafen anzukommen, dass er aber hieran 
durch Unwetter oder andere ausserhalb der Gewalt 
des Schiffers liegende Umstände verhindert worden ist, 
— beziehungsweise, dass das Schiff nicht eher aus 
gegangen ist, als bis es nach vernünftiger Berechnung 
bei einer gewöhnlichen Reisedauer erst nach dem 
IG. April in England hätte ankommen müssen, dass 
seine Ankunft indess durch eine ungewöhnlich günstige 
Reise beschleunigt worden ist.“ 
So ungünstig auch in der früheren Vorlage die 
beiden Termine (der 1. Oktbr. und 16. März) bestimmt 
waren, wie dies in unserer ersten Denkschrift ausführlich 
erörtert ist, so hatte jene Fassung doch den grossen 
Vorzug, dass der Schiffer genau wusste, woran er mit 
diesem Englischen Verbot der Deckslast war. Er
	        
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