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— eine Frachterhohiing, die für die Konkurrenz mit
dem Holzhandel Schwedens und Norwegens in der That
sehr erheblich in’s Gewicht fällt. —
3) Die dritte, und zwar bedenklichste Aenderung,
welche der § 24 im Oberhause erfahren hat, betrifft
die Begrenzung derjenigen Jahreszeit, für welche das
Verbot der Deckladung gilt. Nach der früheren Vor
lage sollten die im Winter mit Umher, deals^ or hnüens
als Deckladung von einem nichtenglischcn Hafen
nach England kommenden Schiffe strafbar sein, wenn
sie in der Zeit nach dem 1. Oktober und vor dem
IG. März ausgegangen waren. In der schliesslichen
Fassung des Gesetzes ist diese Bestimmung nun dahin
geändert worden, dass die Strafbarkeit eintritt, wenn
das betreffende Schiff in der Zeit zwischen dem
31. Oktober und dem 16. April in seinem Englischen
Bestimmungshafen ankommt, — „ausgenommen, wenn
der Schiffer beweist, dass das Schiff frühzeitig genug
ausgegangen ist, um bei einer gewöhnlichen Reise
dauer noch vor Ende Oktober in seinem Englischen
Bestimmungshafen anzukommen, dass er aber hieran
durch Unwetter oder andere ausserhalb der Gewalt
des Schiffers liegende Umstände verhindert worden ist,
— beziehungsweise, dass das Schiff nicht eher aus
gegangen ist, als bis es nach vernünftiger Berechnung
bei einer gewöhnlichen Reisedauer erst nach dem
IG. April in England hätte ankommen müssen, dass
seine Ankunft indess durch eine ungewöhnlich günstige
Reise beschleunigt worden ist.“
So ungünstig auch in der früheren Vorlage die
beiden Termine (der 1. Oktbr. und 16. März) bestimmt
waren, wie dies in unserer ersten Denkschrift ausführlich
erörtert ist, so hatte jene Fassung doch den grossen
Vorzug, dass der Schiffer genau wusste, woran er mit
diesem Englischen Verbot der Deckslast war. Er