Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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wenigstens wissen, bis %ii welchem Tage sie iiberhaupt 
noch mit Holz als Deckladung nach einem Englischen 
Hafen ausgehen können, und werden nicht mehr dem 
ungewissen Ermessen eines ausländischen Richters preis 
gegeben sein. Wir bitten daher das hohe Keichs- 
kanzler-Amt gehorsamst: 
„auch in dieser Hinsicht bei der Königl. 
„Grossbritanischen Regierung die geeigneten 
„Schritte thun, dieselbe gleichzeitig ferner 
„zu einer authentischen Interpretation des 
„Wortes ,^sailed'' veranlassen zu wollen. 
Wir müssen nämlich gestehen, dass wir auch 
darüber ungewiss sind, ob bei der Auslegung und An 
wendung des § 24 (Ij kc proves that the ship sailed 
from the port at such time he!ore etc.“^) derjenige 
Tag angenommen wird, an welchem das Schiff that- 
sächlich in See gegangen ist, oder derjenige Tag, an 
welchem das Schiff“ segelfertig war, ohne indess 
seine Reise wirklich angetreten zu haben, weil es 
durch veränderten Wind oder andere unvorhergesehene 
und unvermeidliche Umstände noch im Hafen oder auf 
der Rhede zurückgehalten wurde. Angenommen, die 
gewöhnliche Dauer einer Seereise von Danzig nach 
London im Sinne des § 24 würde mit 16 Tagen ge 
rechnet, und ein Schiff wäre vielleicht am 12. Oktbr. 
segelfertig; an diesem Tage aber tritt kontrairer Wind 
ein und verhindert das Schiff, vor dem 16. Oktbr. in 
See zu gehen. Soll dasselbe alsdann, um sich nicht 
der Strafe des § 24 auszusetzen, seine Deckladung von 
Balken etc. wieder ausladen? oder darf es im Vertrauen 
auf die Ausnahme der No. 2 des § 24 in derjenigen 
Beladung nach seinem Englischen Bestimmungshafen 
ausgehen, mit welcher es am 12. Oktober segelfertig 
war? — — Es liegt auf der Hand, dass die Ent 
scheidung dieser Frage für den durch die Britische
	        
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