— 33 —
3
wenigstens wissen, bis %ii welchem Tage sie iiberhaupt
noch mit Holz als Deckladung nach einem Englischen
Hafen ausgehen können, und werden nicht mehr dem
ungewissen Ermessen eines ausländischen Richters preis
gegeben sein. Wir bitten daher das hohe Keichs-
kanzler-Amt gehorsamst:
„auch in dieser Hinsicht bei der Königl.
„Grossbritanischen Regierung die geeigneten
„Schritte thun, dieselbe gleichzeitig ferner
„zu einer authentischen Interpretation des
„Wortes ,^sailed'' veranlassen zu wollen.
Wir müssen nämlich gestehen, dass wir auch
darüber ungewiss sind, ob bei der Auslegung und An
wendung des § 24 (Ij kc proves that the ship sailed
from the port at such time he!ore etc.“^) derjenige
Tag angenommen wird, an welchem das Schiff that-
sächlich in See gegangen ist, oder derjenige Tag, an
welchem das Schiff“ segelfertig war, ohne indess
seine Reise wirklich angetreten zu haben, weil es
durch veränderten Wind oder andere unvorhergesehene
und unvermeidliche Umstände noch im Hafen oder auf
der Rhede zurückgehalten wurde. Angenommen, die
gewöhnliche Dauer einer Seereise von Danzig nach
London im Sinne des § 24 würde mit 16 Tagen ge
rechnet, und ein Schiff wäre vielleicht am 12. Oktbr.
segelfertig; an diesem Tage aber tritt kontrairer Wind
ein und verhindert das Schiff, vor dem 16. Oktbr. in
See zu gehen. Soll dasselbe alsdann, um sich nicht
der Strafe des § 24 auszusetzen, seine Deckladung von
Balken etc. wieder ausladen? oder darf es im Vertrauen
auf die Ausnahme der No. 2 des § 24 in derjenigen
Beladung nach seinem Englischen Bestimmungshafen
ausgehen, mit welcher es am 12. Oktober segelfertig
war? — — Es liegt auf der Hand, dass die Ent
scheidung dieser Frage für den durch die Britische