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rungeii zu erörtern und zu kritisiren, welche der 8 24
gegen die frühere Vorlage durch die Berathung ini
linghechen Oberhause erfahren hat. Wir glauben, dar-
gethan zu haben, dass diese Aenderungen, wenigstens
soweit die durch das neue Gesetz berührten Deutschen
Handels- und Schiffahrts-Interessen in Betracht kommen,
keine Verbesserungen der früheren Vorlage sind, dass
sie dieselbe vielmehr in mehr als einer Hinsicht noch
verschlechtert haben. Was nun im Uebrigen die eigen-
Ihiimhche Auffassung internationaler Kechtsverhiiltnissc
betrifft, wie dieselbe im § 24, wie überhaupt in der
ganzen Anwendung der Mefchanl .V/iip/iii,,, yld auf
nichtenglische Schifte, zum Ausdruck gekommen ist, —
was ferner die zahlreichen und auffälligen rnkonse,,ue,lzcn
dieses Gesetzes angeht, durch welche dessen angeblich
nur humane Tendenz aus Gründen eines rücksichtslosen
Konkurrenz,ntcresses durchbrochen ist, _ so können
wir von muer wiederholten Erörterung derselben ab-
sehen und uns auf die eingehenden Ausführungen
unserer ersten Denkschrift beziehen, welche ia auch
vom hohen Reichskanzler - Amte im Wesentlichen als
zutreftend anerkannt sind.
Wir schliessen daher, indem wir die bereits oben
vorgetragenen Anträge hier nochmals ziisammenfässen
mit der ganz gehorsamen Bitte:
„Hohes Reichskanzler-Amt wolle
1) beim ßundesrathe und Reichstage eine Abänderung
Jes § 105 der Seemanns - Ordnung beantragen,
dahingehend, dass nach den Worten „vor einem
fremden Gerichte“ eingeschaltet werde „oder
einer fremden Behörde“; —
-) Von der Kgl. Grossbritanischen Regierung eine
authentische Auskunft darüber zu erlangen suchen,
a) welche einzelnen Holzwaaren in § 24 der
Merchaiil Shipping Acl unter den sub a. u. c.