Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. 9Í uff eft: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Zur Anbringung von Revisionsanträgen') und zur Gegen 
erklärung-) ans solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist von 
einem Monate zu?) 
Ans Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestiminllngen und der, 
noch ans früherer Zeit giltigen, oben erwähnten, Grundsätze wurden 
von einigen Landesregierungen besondere Vörschriften für das 
Verfahren in Zoll- und Steuer strafsachen für die treffenden 
Behörden gegeben, welche in den Amtsblättern der Direktivbehörden 
veröffentlicht wurden. 4 ) 
Dieses administrative Strafverfahren gilt für sämmtliche Verbrauchssteuern 
des Deiltschen Zoll- und Stenergebietes; zugleich aber ist den Hanptsteneramts- 
dirigenten eine Befugnis; zur Niederschlagung von Uebertretnngen, 
bet denen die hinterzogene Abgabe nicht über 3 Jk beträgt, sowie für 
Ordnungswidrigkeiten eingeräumt. Den Direktivbehörden ist die Befugnis; ein 
geräumt, als zweite Instanz bei administrativen Entscheidungen oder auch in 
erster Instanz von Bestrasung abzusehen. Besondere Erwähnung verdient ein 
Bnndesrathsbeschlnß vom 12. April 1881,Z lvonach die oberste Landes-Finanz- 
Behörde ermächtigt worden, die Vorsteher der für die Schlnßabfertignng von 
Waaren der Tarifnnmmern 2c/l, 2 n. 3 und 22a/b iBaumwoll- und Leinen 
garne) zu andern als den höchsten Sätzen der treffenden Tarifnnmmern 
zuständigen Zollstellen bezw. die denselben vorgesetzten Hauptämter und Direktive 
bebörden für befugt zu erklären, in den Fällen, in denen der Revisionsbefnnd 
einem mit einem höheren Zolle belegte Feinheitsstaffel, als die in der Deklaration 
angebotene ergibt, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, sofern 
es sich hiebei um eine 5 Prozent nicht übersteigende Abweichung von der 
höchsten Feinheitsnummer der in der Deklaration angebotenen Feinheitsstaffel 
bezw. bei Garnen der Nr. 26/1 a, 2a, 3a des Tarifs um eine Abweichung 
von nicht mehr als einer Feinheitsnummer handelt und nach den Umständen 
eine Defraudation zweifellos nicht beabsichtigt war 
2. Rübenzuckersteuer. 
Die erste Anregung zur Besteuerung des Rübenzuckers im Zollverein ging 
schon auf .der ersten Generalkvnferenz des Jahres 1836 in München von' der 
Bayerischen Regierung ans. Nach § 39 des Hanptprotokolls voti 1836 S. 94 
bemerkt nämlich der Bayerische Bevollmächtigte, das; die Rnnkelrübenzncker- 
Fabrikation ein Gegenstand sei, der mit Rücksicht auf neuere Ergebnisse in 
Frankreich und auf die zunehmende Ausbreitung dieses Industriezweiges die 
Aufmerksamkeit der Zollvereins-Regierungen auf sich zu ziehen verdiene und cs 
angemessen erscheinen lasse, sich für den Fall, wenn die Ausdehnung der Rüben- 
zuckermdustrie die Einfuhr fremden Zuckers und hiedurch die Zvllrevenüen 
beschränken sollte, über eine gleichmäßige und gemeinschaftliche Besteuerung des 
Rübenzuckers zu verständigen. u ) 
9 S. § 384 a. a. O. 
*) S. S 387 a. a. O. 
3 ) S. § 469 der St.-P.-O. 
4 ) S. Amtsblatt der bayer. Generalzoll-Administrfltion von 1879 S. 456. In Prei.chen 
sind neue Vorschriften bis jeftt noch nicht erlassen. 
5 ) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 147. 
") S. Weber's Geschichte des Zollvereins S. 413 ff.
	        
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