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v. 9Í uff eft: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Zur Anbringung von Revisionsanträgen') und zur Gegen
erklärung-) ans solche steht der Verwaltungsbehörde eine Frist von
einem Monate zu?)
Ans Grund der vorstehenden gesetzlichen Bestiminllngen und der,
noch ans früherer Zeit giltigen, oben erwähnten, Grundsätze wurden
von einigen Landesregierungen besondere Vörschriften für das
Verfahren in Zoll- und Steuer strafsachen für die treffenden
Behörden gegeben, welche in den Amtsblättern der Direktivbehörden
veröffentlicht wurden. 4 )
Dieses administrative Strafverfahren gilt für sämmtliche Verbrauchssteuern
des Deiltschen Zoll- und Stenergebietes; zugleich aber ist den Hanptsteneramts-
dirigenten eine Befugnis; zur Niederschlagung von Uebertretnngen,
bet denen die hinterzogene Abgabe nicht über 3 Jk beträgt, sowie für
Ordnungswidrigkeiten eingeräumt. Den Direktivbehörden ist die Befugnis; ein
geräumt, als zweite Instanz bei administrativen Entscheidungen oder auch in
erster Instanz von Bestrasung abzusehen. Besondere Erwähnung verdient ein
Bnndesrathsbeschlnß vom 12. April 1881,Z lvonach die oberste Landes-Finanz-
Behörde ermächtigt worden, die Vorsteher der für die Schlnßabfertignng von
Waaren der Tarifnnmmern 2c/l, 2 n. 3 und 22a/b iBaumwoll- und Leinen
garne) zu andern als den höchsten Sätzen der treffenden Tarifnnmmern
zuständigen Zollstellen bezw. die denselben vorgesetzten Hauptämter und Direktive
bebörden für befugt zu erklären, in den Fällen, in denen der Revisionsbefnnd
einem mit einem höheren Zolle belegte Feinheitsstaffel, als die in der Deklaration
angebotene ergibt, von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, sofern
es sich hiebei um eine 5 Prozent nicht übersteigende Abweichung von der
höchsten Feinheitsnummer der in der Deklaration angebotenen Feinheitsstaffel
bezw. bei Garnen der Nr. 26/1 a, 2a, 3a des Tarifs um eine Abweichung
von nicht mehr als einer Feinheitsnummer handelt und nach den Umständen
eine Defraudation zweifellos nicht beabsichtigt war
2. Rübenzuckersteuer.
Die erste Anregung zur Besteuerung des Rübenzuckers im Zollverein ging
schon auf .der ersten Generalkvnferenz des Jahres 1836 in München von' der
Bayerischen Regierung ans. Nach § 39 des Hanptprotokolls voti 1836 S. 94
bemerkt nämlich der Bayerische Bevollmächtigte, das; die Rnnkelrübenzncker-
Fabrikation ein Gegenstand sei, der mit Rücksicht auf neuere Ergebnisse in
Frankreich und auf die zunehmende Ausbreitung dieses Industriezweiges die
Aufmerksamkeit der Zollvereins-Regierungen auf sich zu ziehen verdiene und cs
angemessen erscheinen lasse, sich für den Fall, wenn die Ausdehnung der Rüben-
zuckermdustrie die Einfuhr fremden Zuckers und hiedurch die Zvllrevenüen
beschränken sollte, über eine gleichmäßige und gemeinschaftliche Besteuerung des
Rübenzuckers zu verständigen. u )
9 S. § 384 a. a. O.
*) S. S 387 a. a. O.
3 ) S. § 469 der St.-P.-O.
4 ) S. Amtsblatt der bayer. Generalzoll-Administrfltion von 1879 S. 456. In Prei.chen
sind neue Vorschriften bis jeftt noch nicht erlassen.
5 ) Zentralbl. des Reiches 1881 S. 147.
") S. Weber's Geschichte des Zollvereins S. 413 ff.