Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  9Í  uff  eft:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Zur  Anbringung  von  Revisionsanträgen')  und  zur  Gegenerklärung-) ­
  ans  solche  steht  der  Verwaltungsbehörde  eine  Frist  von
einem  Monate  zu?)
Ans  Grund  der  vorstehenden  gesetzlichen  Bestiminllngen  und  der,
noch  ans  früherer  Zeit  giltigen,  oben  erwähnten,  Grundsätze  wurden
von  einigen  Landesregierungen  besondere  Vörschriften  für  das
Verfahren  in  Zoll-  und  Steuer  strafsachen  für  die  treffenden
Behörden  gegeben,  welche  in  den  Amtsblättern  der  Direktivbehörden
veröffentlicht  wurden. 4 )
Dieses  administrative  Strafverfahren  gilt  für  sämmtliche  Verbrauchssteuern
des  Deiltschen  Zoll-  und  Stenergebietes;  zugleich  aber  ist  den  Hanptsteneramtsdirigenten
  eine  Befugnis;  zur  Niederschlagung  von  Uebertretnngen,
bet  denen  die  hinterzogene  Abgabe  nicht  über  3  Jk  beträgt,  sowie  für
Ordnungswidrigkeiten  eingeräumt.  Den  Direktivbehörden  ist  die  Befugnis;  eingeräumt, ­
  als  zweite  Instanz  bei  administrativen  Entscheidungen  oder  auch  in
erster  Instanz  von  Bestrasung  abzusehen.  Besondere  Erwähnung  verdient  ein
Bnndesrathsbeschlnß  vom  12.  April  1881,Z  lvonach  die  oberste  Landes-Finanz-Behörde
  ermächtigt  worden,  die  Vorsteher  der  für  die  Schlnßabfertignng  von
Waaren  der  Tarifnnmmern  2c/l,  2  n.  3  und  22a/b  iBaumwoll-  und  Leinengarne) ­
  zu  andern  als  den  höchsten  Sätzen  der  treffenden  Tarifnnmmern
zuständigen  Zollstellen  bezw.  die  denselben  vorgesetzten  Hauptämter  und  Direktive
bebörden  für  befugt  zu  erklären,  in  den  Fällen,  in  denen  der  Revisionsbefnnd
einem  mit  einem  höheren  Zolle  belegte  Feinheitsstaffel,  als  die  in  der  Deklaration
angebotene  ergibt,  von  der  Einleitung  eines  Strafverfahrens  abzusehen,  sofern
es  sich  hiebei  um  eine  5  Prozent  nicht  übersteigende  Abweichung  von  der
höchsten  Feinheitsnummer  der  in  der  Deklaration  angebotenen  Feinheitsstaffel
bezw.  bei  Garnen  der  Nr.  26/1  a,  2a,  3a  des  Tarifs  um  eine  Abweichung
von  nicht  mehr  als  einer  Feinheitsnummer  handelt  und  nach  den  Umständen
eine  Defraudation  zweifellos  nicht  beabsichtigt  war
2.  Rübenzuckersteuer.
Die  erste  Anregung  zur  Besteuerung  des  Rübenzuckers  im  Zollverein  ging
schon  auf  .der  ersten  Generalkvnferenz  des  Jahres  1836  in  München  von'  der
Bayerischen  Regierung  ans.  Nach  §  39  des  Hanptprotokolls  voti  1836  S.  94
bemerkt  nämlich  der  Bayerische  Bevollmächtigte,  das;  die  Rnnkelrübenzncker-Fabrikation
  ein  Gegenstand  sei,  der  mit  Rücksicht  auf  neuere  Ergebnisse  in
Frankreich  und  auf  die  zunehmende  Ausbreitung  dieses  Industriezweiges  die
Aufmerksamkeit  der  Zollvereins-Regierungen  auf  sich  zu  ziehen  verdiene  und  cs
angemessen  erscheinen  lasse,  sich  für  den  Fall,  wenn  die  Ausdehnung  der  Rübenzuckermdustrie
  die  Einfuhr  fremden  Zuckers  und  hiedurch  die  Zvllrevenüen
beschränken  sollte,  über  eine  gleichmäßige  und  gemeinschaftliche  Besteuerung  des
Rübenzuckers  zu  verständigen.  u )

9  S.  §  384  a.  a.  O.
*)  S.  S  387  a.  a.  O.
3 )  S.  §  469  der  St.-P.-O.
4 )  S.  Amtsblatt  der  bayer.  Generalzoll-Administrfltion  von  1879  S.  456.  In  Prei.chen
sind  neue  Vorschriften  bis  jeftt  noch  nicht  erlassen.
5 )  Zentralbl.  des  Reiches  1881  S.  147.
")  S.  Weber's  Geschichte  des  Zollvereins  S.  413  ff.
            
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