Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Rübcnzuckersteuer.

95

berechnet  und  ist,  wenn  sie  nicht  kreditirt  wird,  binnen  3  Tagen  vom  Empfang
der  amtlichen  Berechnung  zu  zahlen.
5.  Ein  Steuererlaß  ist  nach  §  5  für  jeden  Fall  ausgeschlossen.
6.  In  8  6  ist  eine  einjährige  Verjährungsfrist  bezüglich  der  Nacherhebungen ­
  und  Rückersätze  dieser  Steuer  festgesetzt.
7.  Beschränkungen  des  Betriebs  von  Rübenzuckerfabriken  finden  nach  §  7
nur  bei  vereinigtem  Betriebe  von  Zuckerfabrikation  von  Rüben  und  Kolonialzucker, ­
  sowie  im  Grenzbezirke  statt.
8.  Die  Paragraphen  8—12  enthalten  die  Bestimmungen  über  die  Anmeldung ­
  der  Betriebsränme  ')  und  Geräthe,  die  Aufsicht  der  Steuerbehörde
hierüber  und  über  die  Anmeldung  des  Betriebs.
9.  Die  in  §  13  vorgeschriebene  Einreichung  jährlicher  Materials-Vorrathsverzeichnisse
  ist  durch  Vereinsgesetz  vom  2.  Mai  18702)  als  undurchführbar
und  lästig  ansgehoben  worden.
10.  In  8  14  sind  besondere  Vorschriften  für  die  Fabriken  gegeben,
welche  getrocknete  Rüben  verarbeiten.
11.  In  §  15  ist  bestimmt,  daß  die  Vorschriften  in  §  8  —  12  und  14
nicht  nur  von  dem  Fabrikinhaber,  sondern  von  jedem,  der  dabei  beschäftigt  ist,
zn  befolgen  sind.
12.  Die  Bestimmungen  in  §  16  beziehen  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten
der  Steuerbeamten.
13.  In  88  17—22  sind  die  Strafbestimmungen  für  die  Steuerdefraudativn
  und  sonstige  Verfehlungen  gegen  die  steuergesetzlichen  Vorschriften  enthaltend) ­

14  Das  Strafverfahren  soll  sich  nach  8  23  nach  den  Bestimmungen  in
Zvllstrafsachen  richten,  welche  auch  bezüglich  der  Vertretnngsverbindlichkeit,
Theilnahme  u.  s.  w.  in  Anwendung  zu  kommen  haben.
Die  oben  erwähnte  Instruktion  für  die  Steuerbehörden  zerfällt  in
32  Paragraphen')  und  0  Abschnitte,  zu  denen  eine  große  Zahl  von  Aussührllugsbestimmungeu
  voll  den  verschiedenen  Ministerien  nub  Direktivbehörden
erlassen  sind?)
R'ach  Erlaß  dieses  Gesetzes  wurde  beschlossen,  die  bisherige  Steuer  von
1  Thlr.  pro  Zentner  Rübeurohzucker  bis  1.  Sept.  1850  beizubehalten.
In  dieser  Periode  trat  aber  ein  mächtiger  Umschwung  in  der  Rübenzucker-Industrie ­
  ein.  Dieselbe,  bedeutend  erstarkt  und  technisch  ausgebildet,
begann  ihre  neue  Thätigkeit  zunächst  mit  der  Verdrängung  des  Kolonialzuckers ­
  zu  äußern.  Der  Import  des  letzteren  fiel  von  1846  an  so  merklich,
daß  der  Durchschnittsertrag  des  Zolles  und  der  Steuer  von  beiden  Zucker-')

  Nach  Bundesrathsbeschlus;  v.  25.  Mürz  1872  sollen  Konzessionen  zur  Einrichtung
solcher  Fabriken  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde  ertheilt  werden,  um  baulichen  Einrichtungen,
  welche  das  Stcuerintercsse  gesührden,  entgegentreten  zu  können.
*)  Bnndesgcsetzbl.  1870  S.  311.
s )  Ziss-  1  im  8  1T  ist  als  im  Zusammenhang  mit  §  13  durch  Bereinsgesetz  v.  15.  Juni
1870  aufgehoben  (Bundesgesetzbl.  v.  1870  S.  311);  s.  sl .  Preuß.  Zentralb'l.  1881  g.  408.
4 )  8  9  der  Instruktion  ist,  als  im  Zusammenhang  mit  8  13  des  Gesetzes  stehend,  durch
Gesetz  vom  2.  Mai  1870  aufgehoben  worden-0
  Zentralblatt  von  1840  S.  252.  259;  Jahrbücher  für  Z.  u.  B.  von  1854  S-  408
820.  822.  825.  827;  von  1855  S.  453.  705.  761.  763.  764;  von  1857  S.  703.  705.  706.
707.  709.  711;  von  1858  S.  530.  666  ;  von  1859  S.  621.  622.  624.  626.  627.  628.  631.
632.  633.  635;  von  I860  @.  417.  419.  422.  424;  von  1861  S.  163;  von  1864  S  239  -
1865  S.  372.  590;  von  1866  S.  572;  von  1867  S.  663.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.