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v. A ilfseß : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
18 Æ auf 18,60 JL und für Kandis und Zucker m weißen, vollen, harten
Broden rc. von 22,20 Jk auf 22,80 Jk und fiir allen übrigen Zucker von
20,20 Jk auf 21,40 Ji erhöht werden sollten.
Dieser Gesetzentwurf kam im Reichstage nicht mehr zu Berathung und
bei dem Zusammentritte des neugewählten Reichstages Ende 1884 war die
Zuckerkrisis so weit fortgeschritten, daß man von keiner Seite die Initiative
zur Aenderllng der bestehenden Gesetzgebung zu ergreifen wagte, fonbern im
Gegentheile die Giltigkeit des Gesetzes vom 7. Juli 1883 betr. die Steuer-
vergütung fiir Zucker durch ein neues Gesetz vom 13. Mai 1885 bis 1. Aug.
1886') verlängerte.
Da im Laufe des Sommers 1885 die Zuckerpreise wohl zu Folge besserer
Konjilnkturen auf dem Weltmärkte und wesentlicher Einschränkung der Rüben-
znckerfabrikation in Deutschland sich erheblich besserten, wird wohl die Gesetz
gebung auf Grund der Enquete seiner Zeit sachgemäße Fortschritte machen
können.
3. Tñbñckftcucr.
Schon bei Gründung des Zollvereins war die Frage einer gemein
samen Besteuerung des Tabacks an die Vereinsregierungen herangetreten, da
die Preußische Regierung neben dem Zoll auf ausländischen Taback durch
Kabinets-Ordre vom 29. März 1828 eine Bestenerllng des inländischen Taback
baues eingeführt hatte, während in den meisten übrigen Vereinsstaaten,
namentlich in den südlichen, die inländische Tabacksprodnktion keiner Steuer
unterworfen war. Da eine Vereinbarung nicht zu erzielen war, so blieb bei
den damals vorherrschenden Grundsätzen keine andere Wahl, als den Taback
in denjenigen Ländern, in welchen derselbe einer inneren Besteuerung unter
worfen war, beim Uebergange aus den übrigen Vereinsländern mit einer
Ausgleichungsabgabe zu belegen, an deren Stelle nach Vertrag vom 8. Mai
1841 (Art. 3) die Uebergangsabgabe trat/)
Dieses hatte natürlich eine wesentliche Beeinträchtgung des Verkehrs mit
Taback zur Folge, welche um so lästiger und fühlbarer wurde, je mehr sich
mit der Zeit die Zahl der übrigen mit einer Uebergangsabgabe belegten
Gegenstände minderte.
Unterdessen war durch die Verträge vom 4. April 185^) die Besteuer
ung des inländischen Tabackbanes nach Maßgabe der Preußischen Gesetzgebung
auch in den übrigen Norddeutschen Staaten') eingeführt worden.'')
Seit dem Jahre 1853 waren mehrmals auf den General-Zvllkonferenzen
(ans der 10., 11., 12. und 13. Generalkonferenz) Versuch gemacht worden,
*) Reichsgesetzbl. 1885 S. 91.
J ) Durch Vertrag vom 11. Mai 1833 (Bd. I der Vertrüge S. 171) hatten Preußen,
Sachsen und der Thüringische Zoll- und Handelsverein eine gleichmäßige innere Besteuerung
und sreien Verkehr mit Taback vom 1. Januar 1834 an in ihren Ländern eingeführt. Am
8. Mai 1841 wurde eine neue Uebereinkunft wegen Erhebung und Kontrolirung der inneren
(Uebergangsabgaben) Steuern von Taback unter den Vereinsstaaten abgeschlossen (Bd. Hl der
Verträge S. 8l). Der Vertrag vom 11. Mai 1833 aber wurde durch den Vertrag vom 8. Mai
1841 erneuert und durch einen weiteren Vertrag vom nämlichen Tage trat Kurhessen der
Gemeinschaft bei (Bd. 111 der Verträge S. 148 und 158), desgl. das Fürstenthum Lippe
durch Vertrag vom 18. Oktober 1841 (Bd. Ill a. a. O. S. 170) und Braunschweig vom
19. Oktober 1841 (Bd. III a. a. O. S. 270). Siehe übrigens Abschnitt X.
») Bd. IV a. a. O. S. 62. 67. 69.
4 ) Hannover und Oldenburg.
5) Siehe Hirth's „Annalen" 1868 S. 370.