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v. Aussej; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
auf die Ernte folgenden Jahres" geändert in „bis zum Ablauf der für die
Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist".
Die Bezahlung der Steuer soll bei der erstmaligen Veräußerung,
spätestens aber bis 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres geschehen.
Hiebei sind außer der in § 2 des Gesetzes vom 5.tz April 1885 gestatteten
Fristverlängerung noch folgende Ausnahmen möglich:
1. Bei Kreditbewilligung (8 16 Abs. 2 u. § 20 des Gesetzes). Nach
§ 1 des Regulativs von I860 betr. die Kreditirung der Tabackgewicht-
steuei?) kann nämlich
a) dem Tabackpflanzer oder Erwerber des Tabacks ans Antrag
gestattet werden, daß er die Gewichtssteuer, falls sie 100 jH>. oder
mehr beträgt, statt an dem durch § 16 Abs. 2 des Gesetzes festgesetzten
Termine erst bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden
Jahres zahlt. Durch einen Bundesrathsbeschlnß vom 1. März 1884-)
wurde insofern eine Aenderung gemacht, als die Direktivbehvrden
ermächtigt wurden, Tabackpflanzern, welche ihren geernteten Taback
erweislich nicht bis zum 1. Oktober des auf das Erntejahr folgenden
Jahres verkauft haben, auf Antrag eine Verlängerung der in
Abs. 1 § 1 des Regulativs betr. die Kreditirung der Taback
gewichtsteuer vom 16. Juni 1880 festgesetzten Frist zur Einzahlung
der gestundeten Tabackgewichtsteuer bis zum 1. März des nächst
folgenden Jahres zu bewilligen. Ferner wurde der Min de st bet rag
der zu kreditirenden Steller ans 25 Jk. herabgesetzt;
b) kann Demjenigen, welcher inländische Tabacke ans Niederlagen
(§ 16 Abs. 2'des Ges.) abmeldet, ans Antrag gestattet werden, die
Gewichtsteller, falls sie 100 M. oder mehr beträgt, statt all dem
Fälligkeitstermine des § 16 Absatz 2 des Gesetzes, bis zum 25. des
dritten darauf folgenden Monats zu entrichten.
2. Bei der Ausfuhr über die Zollgrenze vor der Versteuerung
(§ 16 Abs. 2 des Gesetzes)?)
3. Bei der Aufnahme in eine öffentliche Niederlage für unver
zollte Waaren (§ 16 Abs. 2 u. 17 des Gesetzes)?)
4. Bei der Aufnahme in eine unter amtlichem Mitverschluß stehende Privat
niederlage für unverzollte Waaren (§ 16 Abs.«2 u. § 18 des
Gesetzes)?)
5. Bei der Aufnahme in eine öffentliche, nur zur Aufnahme von unver
steuertem Taback dienende Niederlage (§ 16 Abs. 2 n. § 17 des
Gesetzes)?)
6. Bei der Aufnahme in ein unter amtlichem Mitverschlnß stehendes Privat
lager für die ausschließliche Legung von inländischem unversteuerten
SEnW (§ 16 2 u. § 18 ^¿ @#60)?)
i) Das Kreditregulativ enthält außerdem noch nähere Bestimmungen über die Ertheilung
des Kredits, über die für denselben zu bestellende Sicherheit, über die Ausstellung der Kredit
zertifikate und die amtliche Buchführung und zerfällt in 8 Paragraphen (s. a. Abschnitt IX).
Ausgeschlossen ist die Kreditirung, wenn nicht die ganze Blätterzahl zur Verwiegung
gestellt und ein Theil des Tabacks derselben entzogen wurde (§21 des Gesetzes und 84—39
der Dienstvorschriften). ,
*) Zentralbl. des Reiches 1884 S. 191.
8 ) S. a. §§ 15—18 der Bekanntmachung u. § 28 der Dienstvorschrift.
4 ) S. a. 88 15 u. 18 der Bekanntmachung und des Regulativs vom 29. Mai 1880
(Zentralbl. des Reichs S. 386).