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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
den Salzsteneramte auszufertigenden Transportscheine mit möglichst
kurzer Gestellfrist unter Verschlitß abgelassen und am Bestiminnngs-
orte unter Aufsicht der Steuerbehörde in die Gewerberänme gebracht
toerde.
Hiezu wurde burd) einen Bundesrathsbeschlitß vom 7. Juli 1885
die Erleichterung gewährt, daß am Bestimmungsorte auf Antrag des
Empfängers die amtliche Revision der geöffneten Kolli in Bezug
auf den Inhalt und die Denatllrirnng mittelst des Visitireisens
vorgenommen werden darf?)
7. Durch einen Bnndesrathsheschluß vom 25. März 1878-') wurden die
Borschriften wegen der Denaturirung von Salz mit Wermnth-
pulver geregelt und festgesetzt, daß nur Wermnthpulver verwendet
werden dürfe,' dessen Bereitung steueramtlich überwacht wurde?)
8. In der Sitzung vom 9. März 1880 wurde beschlossen, daß feines
trockenes Seifenpnlver nur nach vorgängiger Prüfung der Rein
heit zur Denatllrirnng von Bestellsalz verwendet werden dürfe und
sind bestimmte Vorschriften für die chemische Untersuchung desselben
gegeben worden?)
9. Durch einen Bnndesrathsbeschluß vom 20. Mai 1881») wurde an
geordnet, daß den Landwirthen, welche unzerkleinerten undenatnrirten
Pfannenstein beziehen, die Führung des vorgeschriebenen Ko nt rol-
re gisters über Zu- und Abgang desselben erlassen werde, außerdem
soll die amtliche Transport be z eitel nng über diesen Pfannen
stein wegfallen, endlich solle bezüglich der Bestellzettel der Land
wirthe über diesen Pfannenstein das Verfahren in Ziffer 20 und 21
der Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirthschaftlichen
ilnd gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe
zur Anwendung kommen. ^ .
10. Ein Bnndesrathsbeschluß vom 2. Juli 1881'') geht dahin, daß Ge
werbetreibende bezw. Salzhändler, welche die in Ziffer 15 Ab
satz 1 der Bestimmungen vom 21. Juni 1872 wegen der Befreiung
des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
Salzes von der Salzabgabe vorgeschriebene Form bjr Be
stellung beim Bezüge von denatnrirtem Bestellsalz pezw. Handcls-
salz nicht erfüllen, der Bestrafnng nach § 15 des Gesetzes vom
12. Oktober 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz
(Bundes-Gesetzblatt S. 41), unterliegen.
5. Branstcner.
Nach Artikel 35 der Reichsverfassung hat das Reich ausschließlich die
Gesetzgebllng über die Bestenernng des im Bundesgebiete gewonnenen Bieres
mit Ausnahme von Bayern, Württemberg lind Baden, wo dieselbe durch die
von 1878 S. 223 nebst den
y S. Zentralbl. des Reiches 1885 S. 385.
*) § 197 des Prot. Abgedr. im Zentralbl. des Reiches
Bestimmungen über die Herstellung von Wermuthpulvcr. _ , iq9
®) Die Fabriken sind im Zentralbl. des Reiches von 18<9 S. 58, 124 und 132
bekannt gegeben. ^ ^
*) § 163 des Prot. Abdr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 177.
®) S. Zentralbl. des Reiches 1881 S. 231.
°) a. a. O. 1881 S. 279.