Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
den Salzsteneramte auszufertigenden Transportscheine mit möglichst 
kurzer Gestellfrist unter Verschlitß abgelassen und am Bestiminnngs- 
orte unter Aufsicht der Steuerbehörde in die Gewerberänme gebracht 
toerde. 
Hiezu wurde burd) einen Bundesrathsbeschlitß vom 7. Juli 1885 
die Erleichterung gewährt, daß am Bestimmungsorte auf Antrag des 
Empfängers die amtliche Revision der geöffneten Kolli in Bezug 
auf den Inhalt und die Denatllrirnng mittelst des Visitireisens 
vorgenommen werden darf?) 
7. Durch einen Bnndesrathsheschluß vom 25. März 1878-') wurden die 
Borschriften wegen der Denaturirung von Salz mit Wermnth- 
pulver geregelt und festgesetzt, daß nur Wermnthpulver verwendet 
werden dürfe,' dessen Bereitung steueramtlich überwacht wurde?) 
8. In der Sitzung vom 9. März 1880 wurde beschlossen, daß feines 
trockenes Seifenpnlver nur nach vorgängiger Prüfung der Rein 
heit zur Denatllrirnng von Bestellsalz verwendet werden dürfe und 
sind bestimmte Vorschriften für die chemische Untersuchung desselben 
gegeben worden?) 
9. Durch einen Bnndesrathsbeschluß vom 20. Mai 1881») wurde an 
geordnet, daß den Landwirthen, welche unzerkleinerten undenatnrirten 
Pfannenstein beziehen, die Führung des vorgeschriebenen Ko nt rol- 
re gisters über Zu- und Abgang desselben erlassen werde, außerdem 
soll die amtliche Transport be z eitel nng über diesen Pfannen 
stein wegfallen, endlich solle bezüglich der Bestellzettel der Land 
wirthe über diesen Pfannenstein das Verfahren in Ziffer 20 und 21 
der Bestimmungen über die Befreiung des zu landwirthschaftlichen 
ilnd gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe 
zur Anwendung kommen. ^ . 
10. Ein Bnndesrathsbeschluß vom 2. Juli 1881'') geht dahin, daß Ge 
werbetreibende bezw. Salzhändler, welche die in Ziffer 15 Ab 
satz 1 der Bestimmungen vom 21. Juni 1872 wegen der Befreiung 
des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten 
Salzes von der Salzabgabe vorgeschriebene Form bjr Be 
stellung beim Bezüge von denatnrirtem Bestellsalz pezw. Handcls- 
salz nicht erfüllen, der Bestrafnng nach § 15 des Gesetzes vom 
12. Oktober 1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz 
(Bundes-Gesetzblatt S. 41), unterliegen. 
5. Branstcner. 
Nach Artikel 35 der Reichsverfassung hat das Reich ausschließlich die 
Gesetzgebllng über die Bestenernng des im Bundesgebiete gewonnenen Bieres 
mit Ausnahme von Bayern, Württemberg lind Baden, wo dieselbe durch die 
von 1878 S. 223 nebst den 
y S. Zentralbl. des Reiches 1885 S. 385. 
*) § 197 des Prot. Abgedr. im Zentralbl. des Reiches 
Bestimmungen über die Herstellung von Wermuthpulvcr. _ , iq9 
®) Die Fabriken sind im Zentralbl. des Reiches von 18<9 S. 58, 124 und 132 
bekannt gegeben. ^ ^ 
*) § 163 des Prot. Abdr. im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 177. 
®) S. Zentralbl. des Reiches 1881 S. 231. 
°) a. a. O. 1881 S. 279.
	        
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