Besondere Vorschriften. Brausteuer.
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gere# wirb. Sie %eic%3Dcrf#ing bemerk ^egu Weiter,
ba f ble Bundesstaaten lhr Bestreben darauf richten wollen, daß eine Ueber-
einstlmmnng der Gesetzgebung auch hiefür herbeigeführt werde. Für Elsaß-
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?7 a | in 'J äur Zeit noch nicht die nöthigen Erhebungen gemacht sind und
die deßhalb noch als besondere Steuer fortbesteht.') Dein Bayerischen Stener-
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Osthenn und das Herzogt. Kvburgische Amt Königsberg mit besonderen Staats-
vertragen^) angeschlossen.
Die Besteuerung des Bieres war bis auf die neueste Zeit in dem zur
Stenergememschaft gehörigen Bundesgebiete folgendermaßen geregelt:
,.. Preussen, wuchsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine
gehörigen Staaten ilnd Braunschweig galten nach den Bestimmungen des Ver-
28. Jum 1864 die seit dem Anschlüsse dieser Staaten an die
preussische Blersteuergemeinschast eingeführten Preußischen Gesetze und Ver
vi dnnngem > Nitr Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg hatten die höhere
Gebietstheile Preußens wurden durch Verordnung vom 11. Mai 1867») die
sur diese Besteuerung giltigen Gesetze und Verordnungen ausgedehnt imb die-
selbe, b"rd, @ e ,eļ> vom 2. August 1867") auch auf das Jahd-gebi-t erstreckt.
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4 ) Preuß. Ģesepsammlung 1867 Seite 881.
8 ) A. a. O. 1867 Seite 652.
') A. a. O. 1867 Seite 1309.