Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Brausteuer. 
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gere# wirb. Sie %eic%3Dcrf#ing bemerk ^egu Weiter, 
ba f ble Bundesstaaten lhr Bestreben darauf richten wollen, daß eine Ueber- 
einstlmmnng der Gesetzgebung auch hiefür herbeigeführt werde. Für Elsaß- 
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?7 a | in 'J äur Zeit noch nicht die nöthigen Erhebungen gemacht sind und 
die deßhalb noch als besondere Steuer fortbesteht.') Dein Bayerischen Stener- 
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Osthenn und das Herzogt. Kvburgische Amt Königsberg mit besonderen Staats- 
vertragen^) angeschlossen. 
Die Besteuerung des Bieres war bis auf die neueste Zeit in dem zur 
Stenergememschaft gehörigen Bundesgebiete folgendermaßen geregelt: 
,.. Preussen, wuchsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine 
gehörigen Staaten ilnd Braunschweig galten nach den Bestimmungen des Ver- 
28. Jum 1864 die seit dem Anschlüsse dieser Staaten an die 
preussische Blersteuergemeinschast eingeführten Preußischen Gesetze und Ver 
vi dnnngem > Nitr Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg hatten die höhere 
Gebietstheile Preußens wurden durch Verordnung vom 11. Mai 1867») die 
sur diese Besteuerung giltigen Gesetze und Verordnungen ausgedehnt imb die- 
selbe, b"rd, @ e ,eļ> vom 2. August 1867") auch auf das Jahd-gebi-t erstreckt. 
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4 ) Preuß. Ģesepsammlung 1867 Seite 881. 
8 ) A. a. O. 1867 Seite 652. 
') A. a. O. 1867 Seite 1309.
	        
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