Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Sie beziehen sich ferner auf die Beschränkung des Abbrennens der 
Maische ans bestimmte Tage (§ 29 des Gesetzes) und Stlinden (§ 30). 
Nach den §§4—7 der Instruktion von 1867») kann unter Um 
ständen eine Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist von 
der Steuerbehörde genehmigt werden, ans welche jedoch solche Brenner 
keinen Anspruch haben sollen, welche eine Steuer-Defraudationsstrafe 
verwirkt haben. . . . t 
Ueber die Freimachung der Brennereigefaße zum Betriebe 
gibt § 31 des Gesetzes von 1868 die näheren Bestimmungen. 
Für den gleichzeitigen Betrieb der Brauerei und Bren- 
iierei finb bie Äo#r$cn in § 32 beë (B#eë cnt^ítcn. %or= 
schriften für die Steuer-Fixation der Maischbrennereien 
existiren weder in der älteren") noch in der neueren Gesetzgebung, 
b) Die Bestimmungen für Brennereien zur Branntweinb er eitung 
aus nicht mehligen Stoffen sind enthalten in §§ 33 — 42 des Ge 
setzes von 1868. 
Sie beziehen sich auf die Anmeldung des Betriebs (§ 33), 
welche nach § 24 und 25 des Gesetzes von 1868 zu erfolgen hat. 
Der Betriebsplan 3 ) darf jedoch für die Periode, auf welche er lautet, 
nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersätze gerichtet sem. 
Nur wer den höheren Steuersatz entrichtet, ist keiner Beschränkung 
unterworfen. In Absatz 2 des § 33 ist noch eine weitere Beschränk 
ung bezüglich der Zeit des Brennens enthalten?) 
In § 34 des Gesetzes von 1868 ist eine Bestimmung bezüg 
lich der Brennzeit enthalten, wonach zwar die Vorschrift in §30 
des Gesetzes Platz greifen soll, aber unter gesetzlich norlmrten Um 
ständen eine Verminderung der Brennzeit durch die Steuerbehörde 
erfolgen kann?) 
Ueber die Revision der Materialvorräthe sind ausführ 
liche Vorschriften in den §§ 36 bis 39 des Gesetzes von 1868') ent 
halten. 
Um den in Bottichen aufsteigenden Schaum besser auffangen, resp. zusammenhalten zu 
MEMWAS 
meldet^ve rdem ~ nb „ach diesem Bundesrathsbeschlusse den Brennern bei der Preßhefen- 
k°Ģ°Là.btÄn mfsTí'ofí. a, ma "¿. 
Kühlschlangen pr. Zentralbl. 1881 S. 107. 
-) Zentralbl. 1867 S. 130 ff. 
2 ) Siehe Dit 1 mar a. a. O. S. 55. 
3 ) Siehe oben II Nr. 4 und 8. 
1825: Dittmar a. a. O. S. 143 ff. . ^ ~ 
«) a. Şreu6. 3%^»»!. ü. 21. Mun- 1825 §§ 6 it. 7 iinb %nn,ei|uno u. 4. 
1825; Dittmar a. a. O. S. 145 ff. u. 137.
	        
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