Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Beslindere Vorschriften. Branntweinsteuer. 
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d) durch §48 des Gesetzes von 1868 ist den Steuerbeamten ausdrücklich 
das Verlangen und die Annahme von Entgelt oder Geschenken 
irgend welcher Art für Dienstgeschäfte verboten;') 
e) in § 49 des Gesetzes von 1868 ist die Unzulässigkeit von Neben 
erhebungen außer der Steuer ausdrücklich ausgesprochen?) 
3. Den Steuerpflichtigen und deren Gehilfen ist gesetzlich als 
Verpflichtung auferlegt: 
a) den revidirenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten oder 
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden 
Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung 
der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des That 
bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorge 
schriebenen Grenzen vollziehen zu können^) 
b) außerdem darf der Steuerpflichtige nach § 48 des Gesetzes von 1868 
dem Beamten kein Entgelt oder Geschenk irgend welcher Art geben 
oder antragen?) 
V. Bezüglich der Strafen und des Strafverfahrens in Brannt 
weinsteuerprozessen gelten folgende Bestimmungen: °) 
1. Die Strafe der Defraudation besteht 
a) im ersten Falle in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen Steuer gleichkommt; diese Steuer ist in allen 
Fällen außerdem noch zu entrichten;^ 
b) im erst en Rückfalle nach vorhergegangener Bestrafung für den 
ersten Fall wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorent 
haltenen Steuer bestimmt?) Außerdem darf der Schuldige, wenn er 
Brenner ist, das Recht zum Brennen in einem Zeitraum von drei 
Monaten weder selbst ausüben, noch dllrch einen Anderen zu seinem 
Vortheil ausüben lassen?) 
o) im zweiten Rückfalle nach vorheriger zweimaliger Bestrafung ist 
der zehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt 
und der Schuldige, wenn er selbst Brenner ist, darf weder selbst 
noch durch einen Anderen jemals wieder das Gewerbe des Brennens 
ausüben?) 
2. Unter Defraudation") wird im Allgemeinen jede Gewerbshandlnng 
verstanden, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer ab 
hängig ist, die aber entweder in einem von der Stenerhebestelle vollzogenen 
') Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 5.8; Dittmar o. a. O. S. 17. 
') Preuß. Steuerordn. v. 8. Febr. 1819 § 58; Dittmar a. a. O. S. 17. 
3 ) § 46 des Gesetzes v. 1868; Preuß. Steuerordu. v. 8. Febr. 1819 §§ 55 und 24; 
Dittmar a. a. O. S. 16. 
*) Preuß. Steuerordu. v. 8. Febr. 1819 § 58; Dittmar a. a. O. S. 17. 
6 ) Siehe a. Dittmar a. a. O. S. 17—28 und R v h r, „Strafgesetzgebung und Ver 
fahren", Breslau 1870 S. 21 ff. 
•) § 51 des Gesetzes v. 1868 und Preuß. Steuerordu. v. 1819 § 61. 
T ) § 52 des Gesetzes v. 1868 und Preuß. Steuerordu. v. 1819 § 62. 
") § 53 des Gesetzes von 1868 und Preuß. Steuerordnung v. 1819 § 63. 
®) Nach Obertribuualerkeuntuiß v. 10. Oft. 1878 (pr. Zentralbl. 1879 S. 53) hat der 
A n st i f t e r einer Defraude die Defraudationsstrafe verwirkt, wenn gleich die Absicht einer 
Steuerverkürzung nur dem ordentlichen Thäter gegenüber festgestellt ist.
	        
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