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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
à) für die unterlassene Anzeige beim UebergangvonGeräthen
in andere Hände eine Geldbuße von 15—60 Jl 1 ) und in Wieder
holungsfällen 60—150 Jb.; 2 )
e) für unterlassene Geräthebezeichnung (welche in § 8 des
Gesetzes von 1868 vorgeschrieben ist) tritt nebst der Konfiskation der
nicht bezeichneten Geräthe eine Geldstrafe von 75—300 JL ein; 8 )
f) für die Abweichung von der Maisch- und Brennzeit ist
eine Strafe von 6 Jb. und bei Wiederholungen von 15—60 À.
festgesetzt;á)
g) die Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den
Betriebsplänen 8 ) und Material-Verzeichnissen soll je nach
Umständen 3—15 oder 6—150 Jb. betragen; 8 )
h) für die Verletzung des amtlichen Verschlusses^) oder der
Bezeichnung der Gefäße wird für den Fall, daß nicht ein zu-
fälliges, unverschuldetes Ereigniß als Ursache nachgewiesen worden
ist und davon sofort Anzeige erstattet wurde, eine Geldbuße von
6—60 Jl bez. 75—300 Jl bestimmt; 8 )
i) die Uebertretungen aller anderen gesetzlichen oder regu-
lativmäßigen und sonstigen Verwaltungsvorschriften,
auf welche keine besondere Strafe gesetzt ist, sollen mit einer Geld
buße von 3—30 Jl bestraft werden. 8 )
4. Die Vertretungs-Verbindlichkeit desjenigen, welcher
Brennerei betreibt, für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen, sowie für die
jenigen Hallsgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gelverbebetrieb Einfluß
zu üben, bezüglich verfügter Geldbußen'") ist durch § 66 des Gesetzes v. 1868")
besonders ausgesprochen.
Die Bestimmungen der neueren Gesetzgebung unterscheiden sich wesentlich
von den älteren. Während nämlich das Gesetz vom 21. September I860 den
Brennereibesitzer rücksichtlich der in Defraudations- und Kontraventions
prozessen verhängten Geldbußen für sein Gesiilde, seine Diener, Gewerbs
gehilfen lind die in seinem Hanse befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandte
ansnahmslos für haftbar erklärte und zwar sowohl für die Uebertretung
selbst, als auch für die Bezahlung der Gefälle und Geldbußen, falls der
‘) Siehe a. Pr. Stencrordnung v. 8. Febr. 1819 § 73.
2 ) (§ 60 des Gesetzes v. 1868.) Pr. Steuer-ordnung v. 1819 § 66.
3 ) § 61 des Gesetzes V. 1868.
*) § 62 des Gesetzes v. 1868; pr. Regul. v. 1. Dez. 1820 § 11; Steuerordnuug v.
1819 § 78.
5 ) § 63 des Gesetzes v. 1868.
°) Siehe Pr. Steuer-Ordu. v. 1819 § 72; Regulativ v. 1. Dez. 1820 § 11; Regul.
v. 21. Aug. 1825 § 13.
7 ) Preuß. Steuer-Ordnung v. 1819 § 69; Regul. v. 1820 § 10 u. Regul. v.
1825 § 13.
8 ) § 64 des Gesetzes v. 1868.
9 ) § 65 des Gesetzes v. 1868; Pr. Steuer-Ordnung v. 1819 § 90.
Wird das Gebäude, in welchem Brennerei betrieben wird, den revidircnden Beamten
auf ihr Verlangen nicht geöffnet, so ist der Brennercibesitzer, abgesehen davon, ob dieses
absichtlich unterblieb oder nicht, wegen Uebertretung in § 49 der Steuerordnung von 1829
nach § 90 der Steuerordnuug strafbar. (Erkenntnis; des Ober-Tribunals v. 12. Mürz 1858.)
'*) §§ 51—65 incl. des Gesetzes v. 1868.
") Siehe a. Preuß. Gesetz v. 21. Sept. I860 it. Bundesgesetz v. 8. Juli 1868 in diesem
Betreff; Preuß. Verordnung v. 11. Mai 1867 § 66; Zentralbl. 1867 S. 114.