Uebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer.
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lassen sein.') Diese Vorschrift hat deßhalb weniger Bedeutung, weil nur
börsenmäßige Geschäfte der Steller unterliegen, bei denen der Umfang der
Leistung meistens sofort bestimmt werden kann.
Außerdem hat der Bundesrath zu bestimmen, innerhalb welcher längeren
Frist über die im Auslande abgeschlossenen Geschäfte die Schlußnote auszu
stellen sei?)
Vollständig nell ist auch die Bestimmung in § 16, daß Stempel-
zeichen zu Tarifnnmmer 4 ans Kredit verabfolgt werden können?)
Durch den ersten Satz des § 17 ist die Doppelbesteuerung der
Börsengeschäfte und wirkliche Befreiung von jeder Abgabe bezüglich der „Be
freiungen" besonders ausgesprochen.
Satz 2 läßt die landesgesetzlichen Abgaben für gerichtliche und
notarielle Akte zu.
In § 18 ist die Strafe für Hinterziehungen der in § 10 Absatz
1 und 2 und § 11 vorgeschriebenen Abgabe fest.
Durch § 19 wird die Rückfallstrafe normirt und zugleich deren Weg
fall durch fünfjährige Verjährung festgesetzt.
Nach § 20 wird mit einer Strafe von 3—5000 Mark bedroht, wenn
der Vermittler die Absendung der Schlußnote und Verwendung des Stempel
betrages in seinen Geschäftsbüchern ilicht vermerkt (§ 10 Abs. 3) und wenn
die Schlußnoten ilicht fünf Jahre aufbewahrt worden sind (§ 13).
Abschnitt 111 handelt nach den §§ 21—29 von der Besteuerung der
Loose öffentlicher Lotterien, sowie der Spielausweise für öffentliche Aus
spielungen. Dieselben werden nach Ziffer 5 des Tarifs mit 5 Prozent ver
steuert und zwar die inländischen Loose vom Nennwerthe sämmtlicher
Loose, die ausländischen Loose aber vom Preise der einzelnen Loose in
Abstufungen von fünf Pfennigen für jede Mark oder einem Bruchtheil dieses
Betrages?)
Befreit sind Loose für die von den zuständigen Behörden genehmigten
Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken.
Während nach # 27 die Stempelsteuer für die Staatslotterien
der deutschen Bundesstaaten durch die Lotterieverwaltungen derselben eingezogen
und in einer Summe der Reichskasse zugeführt wird, und eine Abstempelung
dieser Loose nicht stattfindet, sind in den §§ 21—26 Vorschriften für die
Anmeldung, Abstempelung der mbrigen stempelpflichtigen Loose gegeben
lind enthält insbesondere § 25 die Strafb e stimm n nge n für die Nicht
erfüllung der in den §§ 21—24 bezeichneten Verpflichtungen und bestimmt
§ 26, daß die oberste Landesfinanzbehörde eine Rückerstattung des ein
bezahlten Abgabebetrages nur dann gestatten kann, wenn eine beabsichtigte
Lotterie ausweislich nicht zu Stande kam?)
Nach einem Bnndesrathsbeschlusse vom 22. November 1883 ist bestimmt?)
1. Der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom
1. Juli 1881 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen
') Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 15.
*) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 15 und 16.
*) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 17.
4 ) Siehe Ausführungsbestimmungen 9ir. 18.
6 ) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 19a — 26.
•) Siche Zentralblatt des Reiches 1883 S. 347.