Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Uebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
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lassen sein.') Diese Vorschrift hat deßhalb weniger Bedeutung, weil nur 
börsenmäßige Geschäfte der Steller unterliegen, bei denen der Umfang der 
Leistung meistens sofort bestimmt werden kann. 
Außerdem hat der Bundesrath zu bestimmen, innerhalb welcher längeren 
Frist über die im Auslande abgeschlossenen Geschäfte die Schlußnote auszu 
stellen sei?) 
Vollständig nell ist auch die Bestimmung in § 16, daß Stempel- 
zeichen zu Tarifnnmmer 4 ans Kredit verabfolgt werden können?) 
Durch den ersten Satz des § 17 ist die Doppelbesteuerung der 
Börsengeschäfte und wirkliche Befreiung von jeder Abgabe bezüglich der „Be 
freiungen" besonders ausgesprochen. 
Satz 2 läßt die landesgesetzlichen Abgaben für gerichtliche und 
notarielle Akte zu. 
In § 18 ist die Strafe für Hinterziehungen der in § 10 Absatz 
1 und 2 und § 11 vorgeschriebenen Abgabe fest. 
Durch § 19 wird die Rückfallstrafe normirt und zugleich deren Weg 
fall durch fünfjährige Verjährung festgesetzt. 
Nach § 20 wird mit einer Strafe von 3—5000 Mark bedroht, wenn 
der Vermittler die Absendung der Schlußnote und Verwendung des Stempel 
betrages in seinen Geschäftsbüchern ilicht vermerkt (§ 10 Abs. 3) und wenn 
die Schlußnoten ilicht fünf Jahre aufbewahrt worden sind (§ 13). 
Abschnitt 111 handelt nach den §§ 21—29 von der Besteuerung der 
Loose öffentlicher Lotterien, sowie der Spielausweise für öffentliche Aus 
spielungen. Dieselben werden nach Ziffer 5 des Tarifs mit 5 Prozent ver 
steuert und zwar die inländischen Loose vom Nennwerthe sämmtlicher 
Loose, die ausländischen Loose aber vom Preise der einzelnen Loose in 
Abstufungen von fünf Pfennigen für jede Mark oder einem Bruchtheil dieses 
Betrages?) 
Befreit sind Loose für die von den zuständigen Behörden genehmigten 
Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken. 
Während nach # 27 die Stempelsteuer für die Staatslotterien 
der deutschen Bundesstaaten durch die Lotterieverwaltungen derselben eingezogen 
und in einer Summe der Reichskasse zugeführt wird, und eine Abstempelung 
dieser Loose nicht stattfindet, sind in den §§ 21—26 Vorschriften für die 
Anmeldung, Abstempelung der mbrigen stempelpflichtigen Loose gegeben 
lind enthält insbesondere § 25 die Strafb e stimm n nge n für die Nicht 
erfüllung der in den §§ 21—24 bezeichneten Verpflichtungen und bestimmt 
§ 26, daß die oberste Landesfinanzbehörde eine Rückerstattung des ein 
bezahlten Abgabebetrages nur dann gestatten kann, wenn eine beabsichtigte 
Lotterie ausweislich nicht zu Stande kam?) 
Nach einem Bnndesrathsbeschlusse vom 22. November 1883 ist bestimmt?) 
1. Der Reichsstempelabgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom 
1. Juli 1881 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen 
') Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 15. 
*) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 15 und 16. 
*) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 17. 
4 ) Siehe Ausführungsbestimmungen 9ir. 18. 
6 ) Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 19a — 26. 
•) Siche Zentralblatt des Reiches 1883 S. 347.
	        
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