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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Üblichen öffentlichen Ansspielungen geringwerthiger Gegenstände aus
gegeben werden.
2. In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete
Reichsstempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren
Nummern und eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnnng anzugeben.
Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung
zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und enventuell die
Serienbezeichnnng der Spielansweise ersichtlich zilm machen sind.
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für
unausgeführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielans
weise zu einer anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur
Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüg
licher Antrag unter Vorlegung der Spielansweise und der Quittung
über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der Bescheinigung über
die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung
gemäß der Ansführungsvorschriften zu dem Gesetze gestellt wird.
Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
§ 28 enthält eine Übergangsbestimmung für das Gesetz von 188 l und
§ 29 schließt eine weitere Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten ans.
Im Abschnitt IV des Gesetzes von 1885 sind endlich mehrere Allge
meine Bestimmungen enthalten, welche theils neu, theils dem Gesetze von
1881 entnommen sind. Die §§ 30 und 31, welche wörtlich aus dem Gesetze
von 1881 übernommen sind, enthalten die Bestimmung, daß der Bundesrath
die Vorschriften über die Anfertigung ititb den Vertrieb und die
Rückerstattung unbrauchbar gewordener Stempelmarken und
Formulare erläßt,si und daß nicht vorschriftsmäßig verwendete Stempel
marken als nicht verwendet anzusehen seien.
Neu ist § 32, welcher den Rechtsweg ausdrücklich in Beziehung ans
die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben für zulässig erklärt,
jedoch unter der Bedingung, daß die Klage bei Verlust des Klagerechts
binnen 6 Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter
Zahlung zu erheben ist. Der übrige Theil des Paragraphen handelt über
die Berechnung der Frist und die zuständigen Gerichte.
Neu ist auch Absatz 2 des § 33, welcher von der Bestrafung der Zu
widerhandlungen gegen das Gesetz, und die Ansführungsbestimmnngen, welche
mit keiner besonderen Strafe belegt sind, mit Ordnnngs strafen von 3 30
Mark zu ahnden anordnet und in dem entgegen einer älteren Bestimmung diese
Ordnungsstrafe statt der nach den #§ 3, 18 und 25 zu verhängenden höheren
Strafen, dann, statt dieser, zugelassen wird, wenn sich aus den Umständen
ergibt, daß die Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder beab
sichtigt war.
§ 34 enthält eine neue, eine Lücke des Gesetzes von 1881 ausfüllende
Bestimmung, wonach die ans Grund des Gesetzes zu verhängenden Geldstrafen
nur in einmaligem Betrage, jedoch unter solidarischer Haftung zu ver
hängen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstands
mitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesell
schafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter. Ebenso soll
in anderen Fällen zu verfahren sein, in denen bei einem Geschäfte mehrere
si S. Ausführungsbestimittttngcn Nr. 27a.