Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Üblichen öffentlichen Ansspielungen geringwerthiger Gegenstände aus 
gegeben werden. 
2. In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete 
Reichsstempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren 
Nummern und eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnnng anzugeben. 
Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung 
zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und enventuell die 
Serienbezeichnnng der Spielansweise ersichtlich zilm machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für 
unausgeführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielans 
weise zu einer anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur 
Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüg 
licher Antrag unter Vorlegung der Spielansweise und der Quittung 
über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der Bescheinigung über 
die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung 
gemäß der Ansführungsvorschriften zu dem Gesetze gestellt wird. 
Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
§ 28 enthält eine Übergangsbestimmung für das Gesetz von 188 l und 
§ 29 schließt eine weitere Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten ans. 
Im Abschnitt IV des Gesetzes von 1885 sind endlich mehrere Allge 
meine Bestimmungen enthalten, welche theils neu, theils dem Gesetze von 
1881 entnommen sind. Die §§ 30 und 31, welche wörtlich aus dem Gesetze 
von 1881 übernommen sind, enthalten die Bestimmung, daß der Bundesrath 
die Vorschriften über die Anfertigung ititb den Vertrieb und die 
Rückerstattung unbrauchbar gewordener Stempelmarken und 
Formulare erläßt,si und daß nicht vorschriftsmäßig verwendete Stempel 
marken als nicht verwendet anzusehen seien. 
Neu ist § 32, welcher den Rechtsweg ausdrücklich in Beziehung ans 
die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgaben für zulässig erklärt, 
jedoch unter der Bedingung, daß die Klage bei Verlust des Klagerechts 
binnen 6 Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter 
Zahlung zu erheben ist. Der übrige Theil des Paragraphen handelt über 
die Berechnung der Frist und die zuständigen Gerichte. 
Neu ist auch Absatz 2 des § 33, welcher von der Bestrafung der Zu 
widerhandlungen gegen das Gesetz, und die Ansführungsbestimmnngen, welche 
mit keiner besonderen Strafe belegt sind, mit Ordnnngs strafen von 3 30 
Mark zu ahnden anordnet und in dem entgegen einer älteren Bestimmung diese 
Ordnungsstrafe statt der nach den #§ 3, 18 und 25 zu verhängenden höheren 
Strafen, dann, statt dieser, zugelassen wird, wenn sich aus den Umständen 
ergibt, daß die Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder beab 
sichtigt war. 
§ 34 enthält eine neue, eine Lücke des Gesetzes von 1881 ausfüllende 
Bestimmung, wonach die ans Grund des Gesetzes zu verhängenden Geldstrafen 
nur in einmaligem Betrage, jedoch unter solidarischer Haftung zu ver 
hängen sind bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstands 
mitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesell 
schafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter. Ebenso soll 
in anderen Fällen zu verfahren sein, in denen bei einem Geschäfte mehrere 
si S. Ausführungsbestimittttngcn Nr. 27a.
	        
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