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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Stempelbeträgen, auf die Entschädigung der Bllndesstaate n für die
Erhebung nnb Verwaltung der Reichsst empela b g aben mit 2"/„
ans der Einnahme mit Ausschluß derjenigen ans Staatslotterieloosen, endlich
von der Ueberweisnng des Reinertrages ans der Reichskasse an die Bnndesstaaten
nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen
herangezogen werden (f. a. Abschnitt IX).
VIL Absey,ritt.
Organisation der Jolt- und Neuerverwaltung.
Es ist als ein saus den früheren Zollvereinsverträgen entnommener)
Hauptgrundsatz der Reichsverfassnng (Art. 36 Abs. 1) anzusehen, daß die Erhebung
tlnd Verwaltung der Zolle und Verbranchsstenern jedem
Bllndesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines
Gebietes überlassen bleibt.')
Ferner ist in Artikel 3 ^ 6 des Vertrages vom 8. Juli 1867 verabredet
worden, daß die Verwaltung der Zölle, Rübenzucker-, Salz-, und Tabacksteuer
und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen
Vereinsländern unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthnmlichen
Verhältnisse alls gleichen Fuß gebracht werden solle?)
Es lvllrden daher in jedem Staate und seit 1872 tni Reichslande Elsaß-Lothringen
mit Ausnahme des Thüringischen Vereins, in lvelcheill ein gemeinschaftlicher
General-Inspektor vertragsmäßig aufgestellt ist,") eine oder mehrere
Zolldirektivnen mit Unterordnung unter das einschlägige Ministerium der
einzelnen Staaten, errichtet, denen die Leitung des Dienstes der Lokal- und
Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- und Steuergesetze
übertragen wurde, errichtet. Die Bildung der Zolldirektionen, sowie
die Einrichtung des Geschäftsganges derselben blieb zwar M einzelnen Staaten
überlassen, es wurde jedoch verabredet, daß der Wirkungskreis derselben, soweit
er nicht vertragsmäßig und gesetzlich bestimmt ist, durch eine vom Bnndesrathe
festzustellende Instruktion bezeichnet werden sönne. i) * * 4 )
Die Beamten und Diener der Zoll- und Steuerverwaltung werden
in jedem Staate von der Landesregierung ernannt/) welche aber
auch für die Diensttrene derselben, sowie für die Sicherheit der Kassenlokale
und Geldtran sporte in der Art zu haften hat, daß Ausfälle,
welche an den Zoll- und Steuergefällen durch Dienstnntrene eines Angestellten .
erfolgen oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von
i) 2 aban ö. Reichsfinanzrecht in Hirlh's „Annalen" 1873 S. 471 ff.
*) Siehe auch Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
») Siehe Art. 17 des Vertrages vom 10. Mai 1833 und Schlußprot. hihu Nr. 8
(Band 1 der Vertrüget S. 159 und 166.
4 ) Art. 19 Abs. 3 und 4 des Vertrages vom 8. Juli 1867. Es ist eine solche Instruktion
zur Zeit noch nicht erlassen worden.
G) Art. 19 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.