Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Stempelbeträgen,  auf  die  Entschädigung  der  Bllndesstaate  n  für  die
Erhebung  nnb  Verwaltung  der  Reichsst  empela  b  g  aben  mit  2"/„
ans  der  Einnahme  mit  Ausschluß  derjenigen  ans  Staatslotterieloosen,  endlich
von  der  Ueberweisnng  des  Reinertrages  ans  der  Reichskasse  an  die  Bnndesstaaten
  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
  herangezogen  werden  (f.  a.  Abschnitt  IX).

VIL  Absey,ritt.
Organisation  der  Jolt-  und  Neuerverwaltung.
Es  ist  als  ein  saus  den  früheren  Zollvereinsverträgen  entnommener)
Hauptgrundsatz  der  Reichsverfassnng  (Art.  36  Abs.  1)  anzusehen,  daß  die  Erhebung
  tlnd  Verwaltung  der  Zolle  und  Verbranchsstenern  jedem
Bllndesstaate,  soweit  derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  seines
Gebietes  überlassen  bleibt.')
Ferner  ist  in  Artikel  3  ^  6  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  verabredet
worden,  daß  die  Verwaltung  der  Zölle,  Rübenzucker-,  Salz-,  und  Tabacksteuer
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen
Vereinsländern  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthnmlichen
  Verhältnisse  alls  gleichen  Fuß  gebracht  werden  solle?)
Es  lvllrden  daher  in  jedem  Staate  und  seit  1872  tni  Reichslande  Elsaß-Lothringen
  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereins,  in  lvelcheill  ein  gemeinschaftlicher ­
  General-Inspektor  vertragsmäßig  aufgestellt  ist,")  eine  oder  mehrere
Zolldirektivnen  mit  Unterordnung  unter  das  einschlägige  Ministerium  der
einzelnen  Staaten,  errichtet,  denen  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-  und
Bezirksbehörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zoll-  und  Steuergesetze
  übertragen  wurde,  errichtet.  Die  Bildung  der  Zolldirektionen,  sowie
die  Einrichtung  des  Geschäftsganges  derselben  blieb  zwar  M  einzelnen  Staaten
überlassen,  es  wurde  jedoch  verabredet,  daß  der  Wirkungskreis  derselben,  soweit
er  nicht  vertragsmäßig  und  gesetzlich  bestimmt  ist,  durch  eine  vom  Bnndesrathe
festzustellende  Instruktion  bezeichnet  werden  sönne. i)  *  *  4 )
Die  Beamten  und  Diener  der  Zoll-  und  Steuerverwaltung  werden
in  jedem  Staate  von  der  Landesregierung  ernannt/)  welche  aber
auch  für  die  Diensttrene  derselben,  sowie  für  die  Sicherheit  der  Kassenlokale
  und  Geldtran  sporte  in  der  Art  zu  haften  hat,  daß  Ausfälle,
welche  an  den  Zoll-  und  Steuergefällen  durch  Dienstnntrene  eines  Angestellten  .
erfolgen  oder  aus  der  Entwendung  bereits  eingezahlter  Gelder  entstehen,  von

i)  2  aban  ö.  Reichsfinanzrecht  in  Hirlh's  „Annalen"  1873  S.  471  ff.
*)  Siehe  auch  Art.  19  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
»)  Siehe  Art.  17  des  Vertrages  vom  10.  Mai  1833  und  Schlußprot.  hihu  Nr.  8
(Band  1  der  Vertrüget  S.  159  und  166.
4 )  Art.  19  Abs.  3  und  4  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.  Es  ist  eine  solche  Instruktion ­
  zur  Zeit  noch  nicht  erlassen  worden.
G)  Art.  19  Abs.  2  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867.
            
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