klebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer.
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Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kon
trahenten betheiligt sind. Auf die in 8 19 vorgeschriebene Rückfallsstrafe
soll die Bestimmung keine Anwendung finden.
§ 35 ist wörtlich übernommen aus dem Gesetze von 1881 (§ 24) und
handelt von dem administrativen Verfahren, auf das die Bestimmungen
in § 17 Satz 1 und § 18 und 19 des Gesetzes von 1869 über die Wechsel-
stempelsteuer sinngemäße Anwendung finden sollen. (S. Abschnitt VI Nr. 2.)
Am Ende wird der bereits bei den Zöllen und Verbranchsstenern be
stehende Hauptgrnndsatz ausgesprochen, daß Geldstrafen dem Fiskus
desjenigen Staates zufallen, dessen Behörde die Strafertheil-
ung erlassen hat st
§ 36 enthält den § 25 des früheren Gesetzes über das Verbot der Straf
umwandlung in Ge fängn iß strafe und der Subha station an Grund
stücken wegen Beitreibllng von Geldstrafen.
In § 37 (im früheren Gesetz § 26) ist von den zur Erhebung und Ver
waltung der Stempelsteuer befugten Landesbehörden die Rede (s. Ab
schnitt VII).
In 8 98 (8 27 des früheren Gesetzes) sind Bestimmungen über die K o n-
trole der Reichs stem pel st euer durch die Landesbeamten der Bundes
staaten enthalten. Neu ist hier, daß höhere Beamte zur periodischen Prüf
ung der Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-Kredit- oder Versichernngs-
anstalten und Liquidationsbnreanx re. abzuordnen sind, daß den revidirenden
Beamten alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichen Falls
auch die Geschäftsbücher vorzulegen sind. Im letzten Absatz ist der
Steuerbehörde die Befugniß eingeräumt, auch von anderen als den im
Absatz 2 genannten Personen die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende
abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke zu verlangen?)
§ 39 (§ 28 des früheren Gesetzes) spricht die Verpflichtung sämmt
licher Reichs- und Landes beh örden, der Kommunalbehörden, der von
Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigen-Kommission uiib Schiedsgerichte,
sowie der Notare zur Prüfung der ihnen vorkommenden stempelpflichtigen
Urkunden und zur Anzeige von Uebertretungen dieses Gesetzes aus.
Neu und sehr wichtig für die Durchführung des Gesetzes sind die
Bestimmungen in § 40, wonach der Bundesrath anordnen kann, in welchen
Fällen bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören
sind, welche da, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen
sind. Zugleich wird den Handelsvorständen die Befugniß eingeräumt,
mit Zustimmung der Landesregierungen reg le ment arisch e Anordnungen
zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der
Ab g a be neutri ch tun g zu erlassen.st
Die in den 88*41—44 (§§ 29—32 des früheren Gesetzes) enthaltenen
Vorschriften beziehet! sich ans die Vollstreckbarkeit und das darauf bezüg
liche Verfahren, auf die Befreiung der Reich ska fs en von der Stempel
steuer, ans den Ausschluß subjektiver Befreiungen, auf die Ent
schädigung für die Aufhebung von Befreiungen, die Erstattung von
st Siehe auch Abschnitt IV.
st Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 28.
st Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 29.