Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

klebrige Reichssteuern. Reichsstempelsteuer. 
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Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kon 
trahenten betheiligt sind. Auf die in 8 19 vorgeschriebene Rückfallsstrafe 
soll die Bestimmung keine Anwendung finden. 
§ 35 ist wörtlich übernommen aus dem Gesetze von 1881 (§ 24) und 
handelt von dem administrativen Verfahren, auf das die Bestimmungen 
in § 17 Satz 1 und § 18 und 19 des Gesetzes von 1869 über die Wechsel- 
stempelsteuer sinngemäße Anwendung finden sollen. (S. Abschnitt VI Nr. 2.) 
Am Ende wird der bereits bei den Zöllen und Verbranchsstenern be 
stehende Hauptgrnndsatz ausgesprochen, daß Geldstrafen dem Fiskus 
desjenigen Staates zufallen, dessen Behörde die Strafertheil- 
ung erlassen hat st 
§ 36 enthält den § 25 des früheren Gesetzes über das Verbot der Straf 
umwandlung in Ge fängn iß strafe und der Subha station an Grund 
stücken wegen Beitreibllng von Geldstrafen. 
In § 37 (im früheren Gesetz § 26) ist von den zur Erhebung und Ver 
waltung der Stempelsteuer befugten Landesbehörden die Rede (s. Ab 
schnitt VII). 
In 8 98 (8 27 des früheren Gesetzes) sind Bestimmungen über die K o n- 
trole der Reichs stem pel st euer durch die Landesbeamten der Bundes 
staaten enthalten. Neu ist hier, daß höhere Beamte zur periodischen Prüf 
ung der Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-Kredit- oder Versichernngs- 
anstalten und Liquidationsbnreanx re. abzuordnen sind, daß den revidirenden 
Beamten alle bezüglichen Schriftstücke und erforderlichen Falls 
auch die Geschäftsbücher vorzulegen sind. Im letzten Absatz ist der 
Steuerbehörde die Befugniß eingeräumt, auch von anderen als den im 
Absatz 2 genannten Personen die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende 
abgabepflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke zu verlangen?) 
§ 39 (§ 28 des früheren Gesetzes) spricht die Verpflichtung sämmt 
licher Reichs- und Landes beh örden, der Kommunalbehörden, der von 
Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigen-Kommission uiib Schiedsgerichte, 
sowie der Notare zur Prüfung der ihnen vorkommenden stempelpflichtigen 
Urkunden und zur Anzeige von Uebertretungen dieses Gesetzes aus. 
Neu und sehr wichtig für die Durchführung des Gesetzes sind die 
Bestimmungen in § 40, wonach der Bundesrath anordnen kann, in welchen 
Fällen bei administrativen Straffestsetzungen Sachverständige zu hören 
sind, welche da, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen 
sind. Zugleich wird den Handelsvorständen die Befugniß eingeräumt, 
mit Zustimmung der Landesregierungen reg le ment arisch e Anordnungen 
zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der 
Ab g a be neutri ch tun g zu erlassen.st 
Die in den 88*41—44 (§§ 29—32 des früheren Gesetzes) enthaltenen 
Vorschriften beziehet! sich ans die Vollstreckbarkeit und das darauf bezüg 
liche Verfahren, auf die Befreiung der Reich ska fs en von der Stempel 
steuer, ans den Ausschluß subjektiver Befreiungen, auf die Ent 
schädigung für die Aufhebung von Befreiungen, die Erstattung von 
st Siehe auch Abschnitt IV. 
st Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 28. 
st Siehe Ausführungsbestimmungen Nr. 29.
	        
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