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ü. Aufscs; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
ohne dem Zwecke Abbruch zu thun, möglich werden, diese zum Vortheile der
Gesammtheit zu realisiren, sofern dereinst Redllktionen eintreten.')
5. Sollen btc Nebenzollämter I in der Regel neben dem Verwalter noch
mit einem Assistenten besetzt sein?)
6. Hinsichtlich der Bildung von Nebenzollämtern II und Legi-
timationsschein -Ausfertigungsstellen ist bestimmt, daß diese jeder
Landesregierung überlassen bleibe. Bezüglich der letztgenannten Stellen wurde
jedoch der Grundsatz ausgesprochen, daß in Ansehung der Geschäftsführung,
der Ausfertigung der Legitimationsscheine re. auch die Ortsobrigkeiten mitzu
wirken hätten und daß es für jede Regierung die Aufgabe sei, durch geeignete
Einleitungen eine solche Mitwirkung herzustellen?)
7. Was die wegen des Postverkehrs etwa erforderlichen außerordent
lichen Einrichtungen betrifft, so ist vereinbart, daß dergleichen Einrichtungen
ohne weitere Belastung der Gemeinschaft zu treffen seien und falls
nicht etwa den Grenzoberkontroleuren die dahin einschlägigen Geschäfte
aufgetragen werden können, durch Abordnung der vorhandenen Assistenten
oder durch Gründung eigener durch diese Assistenten zu versehender Ex
po si tur en dem Bedürfnisse abzuhelfen sein werde?)
8 Bezüglich der Regn li rung der Zollan f sicht an den gegen das
Ausland gelegenen Grenzen wird angenommen: daß die Zahl der berittenen
Grenzaufseher derjenige,! der Oberinspektoren und der Grenzoberkontrolenre
zusammengenommen gleich sein solle.-')
Ferner haben die einzelnen Regierungen die Befugnis;, in Fällen, in
welchen eine Verminderung der Oberkontrolenre oder berittenen Grenz-
anfseher zulässig und eine Vermehrung der Fnßanfseher angemessen erscheint,
statt der ersteren Fnßanfseher anzustellen und zwar statt eines Oberkontroleurs
3 Fnßanfseher und statt 3 berittener Aufseher 5 Fnßanfseher.")
9. Bezüglich der Bildung des Grenz bezirke s ist bestimmt?) daß
alle Orte, welche als Punkte der Binnenlinie bezeichnet sind, als zum
Grenzbezirke gehörig angesehen werden, dieses soll auch von Flüssen, Bächen,
Chausseen und Wegen gelten, durch welche der Lauf der Binnenlinie beschrieben
wird. Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinie Orte rc. als Punkte der
selben ohne nähere Angabe des Laufes der Linie angegeben, so bildet jedes
mal der kürzeste Fahrweg von einem Punkte zum anderen oder in Ermangel
ung eines Fahrweges die kürzeste Linie die Binnenlinie. Die Aenderung
des Grenzbezirkes kann nach Bedürfniß eintreten und ist den Bnndes-
') Münchener Vollzugsprotokoll v. 14. Fcbr. 1834 Beilage XXXVI § 8 (Bd. 1 >>. 346
der Verträge); Karlsruher Vollzugsprot. v. 5.—29. Okt. 1835 Beilage VIII § 7 (Bd. II
p. 137 der Verträge). Der Versuch einer Uebernahme sämmtlicher Zoll- und Slenerver-
waltungskostcn ans das Reich resp. die Zvllgemeinschaft hat bis jept zu keinem Resultate
geführt. (Ş. Drucks, des Bnndesrathes Nr. 30 v. 1876 und Nr. 120 v. 1878).
2 ) Münchener Vollzugsprot. Beilage XXXVI § 10 c (1. c. p. 347).
3 ) Münchener Vollzugsprot. a. a. 0. § 83—85 (a. a. O. S. 361—362); Karlsruher
Vollzugsprot. a. a. O. § 30 u. 38 (a. a. O. S. 144).
*) Münchener Vollzugsprot. a. a. O. § 93 (a. a. O. S. 368); Karlsruher Vollzugs-
Protokoll a. a. O § 46 (a. a. O. S. 149).
*) Münchener Vollzugsprot. a. a. O. § 88; (a. a. O. S. 365); .Karlsruher Vollzugs
protokoll a. a. O. § 42 (<x. a. O- S- 147); Hauptpr. der 13. Gen.-Konferenz § 32 S. 81.
6 ) Besonderes Prot. d. d. München den ». September 1836 Ziff. IV («litige zum
Hauptprot. der I. Gen.-Zollkonf.).
7 ) Besonderes Prot. v. 1834 Beil. XXXVI des Münchener Vollzugsprot. Bd. I der
Verträge S. 341.