Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ü. Aufscs; : Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
ohne dem Zwecke Abbruch zu thun, möglich werden, diese zum Vortheile der 
Gesammtheit zu realisiren, sofern dereinst Redllktionen eintreten.') 
5. Sollen btc Nebenzollämter I in der Regel neben dem Verwalter noch 
mit einem Assistenten besetzt sein?) 
6. Hinsichtlich der Bildung von Nebenzollämtern II und Legi- 
timationsschein -Ausfertigungsstellen ist bestimmt, daß diese jeder 
Landesregierung überlassen bleibe. Bezüglich der letztgenannten Stellen wurde 
jedoch der Grundsatz ausgesprochen, daß in Ansehung der Geschäftsführung, 
der Ausfertigung der Legitimationsscheine re. auch die Ortsobrigkeiten mitzu 
wirken hätten und daß es für jede Regierung die Aufgabe sei, durch geeignete 
Einleitungen eine solche Mitwirkung herzustellen?) 
7. Was die wegen des Postverkehrs etwa erforderlichen außerordent 
lichen Einrichtungen betrifft, so ist vereinbart, daß dergleichen Einrichtungen 
ohne weitere Belastung der Gemeinschaft zu treffen seien und falls 
nicht etwa den Grenzoberkontroleuren die dahin einschlägigen Geschäfte 
aufgetragen werden können, durch Abordnung der vorhandenen Assistenten 
oder durch Gründung eigener durch diese Assistenten zu versehender Ex 
po si tur en dem Bedürfnisse abzuhelfen sein werde?) 
8 Bezüglich der Regn li rung der Zollan f sicht an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen wird angenommen: daß die Zahl der berittenen 
Grenzaufseher derjenige,! der Oberinspektoren und der Grenzoberkontrolenre 
zusammengenommen gleich sein solle.-') 
Ferner haben die einzelnen Regierungen die Befugnis;, in Fällen, in 
welchen eine Verminderung der Oberkontrolenre oder berittenen Grenz- 
anfseher zulässig und eine Vermehrung der Fnßanfseher angemessen erscheint, 
statt der ersteren Fnßanfseher anzustellen und zwar statt eines Oberkontroleurs 
3 Fnßanfseher und statt 3 berittener Aufseher 5 Fnßanfseher.") 
9. Bezüglich der Bildung des Grenz bezirke s ist bestimmt?) daß 
alle Orte, welche als Punkte der Binnenlinie bezeichnet sind, als zum 
Grenzbezirke gehörig angesehen werden, dieses soll auch von Flüssen, Bächen, 
Chausseen und Wegen gelten, durch welche der Lauf der Binnenlinie beschrieben 
wird. Sind zur Kenntlichmachung der Binnenlinie Orte rc. als Punkte der 
selben ohne nähere Angabe des Laufes der Linie angegeben, so bildet jedes 
mal der kürzeste Fahrweg von einem Punkte zum anderen oder in Ermangel 
ung eines Fahrweges die kürzeste Linie die Binnenlinie. Die Aenderung 
des Grenzbezirkes kann nach Bedürfniß eintreten und ist den Bnndes- 
') Münchener Vollzugsprotokoll v. 14. Fcbr. 1834 Beilage XXXVI § 8 (Bd. 1 >>. 346 
der Verträge); Karlsruher Vollzugsprot. v. 5.—29. Okt. 1835 Beilage VIII § 7 (Bd. II 
p. 137 der Verträge). Der Versuch einer Uebernahme sämmtlicher Zoll- und Slenerver- 
waltungskostcn ans das Reich resp. die Zvllgemeinschaft hat bis jept zu keinem Resultate 
geführt. (Ş. Drucks, des Bnndesrathes Nr. 30 v. 1876 und Nr. 120 v. 1878). 
2 ) Münchener Vollzugsprot. Beilage XXXVI § 10 c (1. c. p. 347). 
3 ) Münchener Vollzugsprot. a. a. 0. § 83—85 (a. a. O. S. 361—362); Karlsruher 
Vollzugsprot. a. a. O. § 30 u. 38 (a. a. O. S. 144). 
*) Münchener Vollzugsprot. a. a. O. § 93 (a. a. O. S. 368); Karlsruher Vollzugs- 
Protokoll a. a. O § 46 (a. a. O. S. 149). 
*) Münchener Vollzugsprot. a. a. O. § 88; (a. a. O. S. 365); .Karlsruher Vollzugs 
protokoll a. a. O. § 42 (<x. a. O- S- 147); Hauptpr. der 13. Gen.-Konferenz § 32 S. 81. 
6 ) Besonderes Prot. d. d. München den ». September 1836 Ziff. IV («litige zum 
Hauptprot. der I. Gen.-Zollkonf.). 
7 ) Besonderes Prot. v. 1834 Beil. XXXVI des Münchener Vollzugsprot. Bd. I der 
Verträge S. 341.
	        
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