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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen
von höchstens 25 Kg. zulässig. Zollpflichtiges Vieh kann in unbe
schränkter Menge eingehen.
Bezüglich der Abfertigung von Waaren, welche mit der Post
eingehen nub Abfertigung des Verkehrs vom In lande zum
Jul ande mit Berührung des Auslandes sind die Nebenzollämter II
ebenso befugt zur Abfertigung wie Nebenzollämter I. 1 )
B. Im Innern des Deutschen Reichs sind den Aemtern folgende Be-
filgnisse beigelegt:
a) Die Hanptzoll- und Hau pt sten e rä inter, mit denen eme amt
liche Niederlage zollpflichtiger Waaren verbilnden ist, sind zu jeder
Zollerhebung 'und sonstiger zollamtlicher Abfertigung ermächtigt, so
weit eine solche überhaupt gesetzlich im Innern stattfinden darf.')
Dergleichen Aemter ohne amtliche Niederlage können gesetzlich nur
Eingangszollbeträge erheben, welche ihnen mit Begleitscheinen II
überlviesen sind?) Zur Abfertigung von Gegenständen, welche mit
der P v st vom Auslande eingegangen, sind dieselben ohne Beschränkung
befugt.
b) Die Nebenzoll- und Steuerämter im Innern sind in der
Regel nur zur Abfertigung mit der Post eingegangener Waaren
befugt?)
Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 19. Mai 1869 wurde den Haupt-
zoll- und Steuerämtern die besondere Befugniß zur Ausstellung von Frei
pässen für Muster, welche inländische Reisende mit sich führen, ertheilt.-)
Nach dem Vereinszollgesetze und den Regulativen haben die Haupt
ämter außerdem im Allgemeinen folgende Befugnisse:
1. Zuin Zollerlaß:
a) für Begleitscheingüter unter Verschluß, welche verdorben oder
zerbrochen ankommen (§ 48 d. VZG.) Nr. 12 der Anweisung;
b) für Begleitscheingüter unter Verschluß, wenn ein Theil der
Waaren auf dem Transporte §u G rund gegangen (§ 48 VZG )
Nr. 12 der Anweisung;
c) für Niederlagegüter, bei welchen sich eine G e wichts Minder
ung herausstellte durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Ver
dunsten, Lekkage;
à) für Niederlagegüter, welche gänzlich verdorben und un
brauchbar geworden sind (§ 103 VZG.) Nr. 12 der Anweisung;
e) für g e strand et e Güter (s. § 82 d. VZG. und Nr. 6 des Prenß.
Reskr. v. 23. Dez. 1869 III. 25102);
f) wie a und b für Güter, welche mit Begleitzetteln abgefertigt
worden sind (§ 67 d. VZG. und § 36 des Eisenbahnregnl. Ziff. 12
der Anweisung) ;
') §128 Abs. 6—9 des VZG.
9 § 131 9(bf. 2 beö
") §131 Abs. 3 des VZG.
9 § 131 Abs. 4 des VZG. . '
9 § 57 des Prot. ; Jahrbücher 1869 S. 183 ff. Nach Bnndesrathsbeschln,; vom 20.
Januar 1883 t Zentralblatt des Reiches 1883 S. 40) können auch Ncbenzolläinter I und
Steuerämter F rei Pässe für Muster ausstellen.