Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

180

v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen
von  höchstens  25  Kg.  zulässig.  Zollpflichtiges  Vieh  kann  in  unbeschränkter ­
  Menge  eingehen.
Bezüglich  der  Abfertigung  von  Waaren,  welche  mit  der  Post
eingehen  nub  Abfertigung  des  Verkehrs  vom  In  lande  zum
Jul  ande  mit  Berührung  des  Auslandes  sind  die  Nebenzollämter  II
ebenso  befugt  zur  Abfertigung  wie  Nebenzollämter  I. 1 )
B.  Im  Innern  des  Deutschen  Reichs  sind  den  Aemtern  folgende  Befilgnisse
  beigelegt:
a)  Die  Hanptzoll-  und  Hau  pt  sten  e  rä  inter,  mit  denen  eme  amtliche ­
  Niederlage  zollpflichtiger  Waaren  verbilnden  ist,  sind  zu  jeder
Zollerhebung  'und  sonstiger  zollamtlicher  Abfertigung  ermächtigt,  soweit ­
  eine  solche  überhaupt  gesetzlich  im  Innern  stattfinden  darf.')
Dergleichen  Aemter  ohne  amtliche  Niederlage  können  gesetzlich  nur
Eingangszollbeträge  erheben,  welche  ihnen  mit  Begleitscheinen  II
überlviesen  sind?)  Zur  Abfertigung  von  Gegenständen,  welche  mit
der  P  v  st  vom  Auslande  eingegangen,  sind  dieselben  ohne  Beschränkung
befugt.
b)  Die  Nebenzoll-  und  Steuerämter  im  Innern  sind  in  der
Regel  nur  zur  Abfertigung  mit  der  Post  eingegangener  Waaren
befugt?)
Durch  einen  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  Mai  1869  wurde  den  Hauptzoll-
  und  Steuerämtern  die  besondere  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Freipässen ­
  für  Muster,  welche  inländische  Reisende  mit  sich  führen,  ertheilt.-)
Nach  dem  Vereinszollgesetze  und  den  Regulativen  haben  die  Hauptämter ­
  außerdem  im  Allgemeinen  folgende  Befugnisse:
1.  Zuin  Zollerlaß:
a)  für  Begleitscheingüter  unter  Verschluß,  welche  verdorben  oder
zerbrochen  ankommen  (§  48  d.  VZG.)  Nr.  12  der  Anweisung;
b)  für  Begleitscheingüter  unter  Verschluß,  wenn  ein  Theil  der
Waaren  auf  dem  Transporte  §u  G  rund  gegangen  (§  48  VZG  )
Nr.  12  der  Anweisung;
c)  für  Niederlagegüter,  bei  welchen  sich  eine  G  e  wichts  Minderung ­
  herausstellte  durch  Eintrocknen,  Einzehren,  Verstauben,  Verdunsten, ­
  Lekkage;
à)  für  Niederlagegüter,  welche  gänzlich  verdorben  und  unbrauchbar ­
  geworden  sind  (§  103  VZG.)  Nr.  12  der  Anweisung;
e)  für  g  e  strand  et  e  Güter  (s.  §  82  d.  VZG.  und  Nr.  6  des  Prenß.
Reskr.  v.  23.  Dez.  1869  III.  25102);
f)  wie  a  und  b  für  Güter,  welche  mit  Begleitzetteln  abgefertigt
worden  sind  (§  67  d.  VZG.  und  §  36  des  Eisenbahnregnl.  Ziff.  12
der  Anweisung)  ;

')  §128  Abs.  6—9  des  VZG.
9  §  131  9(bf.  2  beö
")  §131  Abs.  3  des  VZG.
9  §  131  Abs.  4  des  VZG.  .  '
9  §  57  des  Prot.  ;  Jahrbücher  1869  S.  183  ff.  Nach  Bnndesrathsbeschln,;  vom  20.
Januar  1883  t  Zentralblatt  des  Reiches  1883  S.  40)  können  auch  Ncbenzolläinter  I  und
Steuerämter  F  rei  Pässe  für  Muster  ausstellen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.