Organisation der Verwaltung.
183
Da sich die Badische A e m t e r - O r g a n i s a t i o n durch die Einverleibung
von Elsaß-Lothringen geändert hat, so wurden die Badischen Aemter in einem
besonderen Verzeichnisse neuerdings pnblizirt?)
In Elsaß-Lothringen bestehen für die Erhebung dieser Steuer auf
den Salzwerken Salzsteuerämter?)
VI. Zur Kontrole und Erhebung der Branntwein- und Bierstener
sind zunächst die Hanptzoll- und Steuerämter bezüglich der innerhalb ihres
Bezirkes gelegenen Brennereien und Brauereien befugt. Es ist jedoch ein be
sonderes Verzeichniß für diejenigen Zoll- und Stenerstellen des Reiches auf
gestellt, welche zur Erhebung der sog. Uebergangsabgaben für Bier und
Branntwein, sowie zllr Ausstellung und Erledigung von Uebergangs- resp.
Ausfuhrscheinen bei Versendung dieser Artikel befugt sind?)
Für Baden ist ein solches Verzeichniß aus den bereits erörterten Grün
den neuerdings aufgestellt und bekannt gegeben worden?)
Für Elsaß-Lothringen sind besondere Einnehmereien der indirekten
Stenern zu den vorstehend erwähnten Zwecken außer den übrigen Zoll- und
Steuerämtern eingerichtet^) für die Grenzabfertigung von Wein, Obstwein,
Bier und Branntwein beim Uebergange ans Luxemburg, Bayern und Baden
sind besondere Aemter errichtet und für die Aus- und Einfuhr bestimmte Straßen
vorgeschrieben?) welche vom 1. August 1872 an zu benützen sind, resp. ihre
Thätigkeit begonnen haben?)
VII. Die Erhebung und Verwaltung des Sp iel karten sie mpels ist
nach Ziffer I der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Juli
1878 den Zoll- und Steuerbehörden zugewiesen?)
VIH. Bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Wechselstempel
steuer ist zu bemerken, daß die Stempelmarken von den Postanstalten ver
kauft und die Einnahmen hieraus von diesen auch verrechilet werden. Bei
Uebertretungen sind nach § 18 des Gesetzes von 1869 in der Regel die Zoll-
nnd Stelierbehörden zur Einleitung der Untersuchung befugt. In Bayern ist
diese Befugniß durch Kgl. Verordnung v. 8. Mai 1871 den Rentämtern und
Kreisfiskalaten übertragen. In Württemberg haben die Oberämter, Kameral-
ämter und Umgeldkommissariate nach Ministerialreskript vom 22. Dez. 1870
diese Befugnisse erhalten.
IX. Durch § 26 und 27 des Gesetzes v. 1. Juli 1881 betr die Reichs-
stempelabgaben ist den Landesregierungen überlassen, die Zuständigkeit der
Erhebnngs- und Kvntrolbehörden für die Reichsstempelabgaben zu bestimmen
und nach Nr. 20 der Allsführnngsbestimmnngen hiezu wird der Reichskanzler
*) Zentralblatt des Reiches v. 1880 S. 533.
*) Bericht des Reichskanzlers über die Verwaltung von Elsaß-Lothringen i. I. 1871/72
(Hirth's „Annalen" 1871 S. 888).
s ) Abgedruckt im Pr. Zentralbl. 1871 S. 148 ff. u. v. 1873 S. 44 u. 1874 S. 801
siehe auch Abschnitt X.
0 Zentralbl. 1872 S. 216 ss. S. Zentralbl. des Reiches 1880 S. 500 und 533.
b ) Liehe das Verzeichniß der Jahrbücher 1871 S. 68 ff. u. 81 ff.; siehe a. Bayer.
Amtsblatt 1872 Nr. 27.
6 ) S. a. das Amtsblatt der Generaldir. für Zölle u. indirekte Steuern u. Pr. Zentralbl.
1873 S. 104.
*) Erlaß des Steuerdirektors für Elsaß-Lothringen v. 17. Juli 1872 (Amtsblatt des
Stcnerdirektors v. 1873 S. 273; Zentralbl v. 1872).
8 ) S. d. Verzeichnis; der zur Abstempelung der Spielkarten befugten Aemter
im Zentralbl. des Reichs, von 1880 S. 669 und neuestes Aemterverzeichniß v. 1884.