Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
von Zeit zil Zeit Verzeichnisse dieser Behörden und Beamten nebst der denselben 
vorgesetzten Direktivbehörden bekanntmachen. 
' Das erste Verzeichniß ist im Zentralbl. des Reiches v. 1881 ans S- 387 
ff pllblizirt und enthält sämmtliche Direktiv- und Steuerbehörden, welche zur 
Erhebung unb Verwaltung der Reichsstempelabgaben, sowie zur Abstempelung 
der Papiere und Loose befugt sind. 
Es sind diese in den meisten Staaten die Zoll- und (ãtciterínrefttmieit und 
Hauptstellerämter, aber in Bayern die Kreisregiernngen, Kammern der Fiilanzen 
und Rentämter?) . 
X. Für die Geschäftsführung der Zoll- und Steuerämter stud besondere 
Anweisungen^) erlassen, die mit den durch die neuere Gesetzgebung bedingten 
Aenderungen noch hellte in Geltung steheil. 
VIH. Abschnitt. 
Statistik der Zoll- und Sleuerverwaltung und des 
Waarenverkehrs. 
Schon bei der Bildung des Zollvereins und während der ganzen Dauer 
desselben spielte die Statistik der Zoll- und Stenerverwaltnng eine nicht zu 
unterschätzende Rolle und war das Streben rege, dieselbe ans alle mögliche 
Weise zu erweitern und zu verbessern. . m t 
Die Begründung des Zollvereins kann daher mü Recht als em wichtiger 
Fortschritt in der bis dahin nur sehr mangelhaften Deutschen Statistik über 
haupt betrachtet werden. . , , , 
Es entstanden sofort durch das Rechnungswesen der gemeinschaftllchen 
Einnahmen und Ausgaben der Zollverwaltung und durch die Fest 
stellung der von 3 zu 3 Jahren vorzunehmenden Bevölkerung saufn ah men, 
welche als Maßstab der Revennentheilnng zu gelten hatten, zwei wichtige 
Zweige der Statistik, zu denen sich bald die Statistik über denWaaren- 
handel des Zollvereins (Kommerzialstatistik) gesellte. 4 
Wie in Abschnitt IX näher erörtert werden wird, war schon lin ersten 
Zollvereinigllngsvertrage vom 22. März 1833 ') verabredet worden, daß die 
von den äolldirektionen vierteljährig aufzustellenden Ginn a hmeub er sichten 
emcMi, Weil 5" biefc,» aiupdc ui 0^»^) cmd)tctcn, anitTOÌburco» 
des Zollvereins zil übersenden seien, damit von demselben die provisorischen 
Abrechnungen zwischen den Vereinsstaaten angefertigt und die defillitive Jahres 
abrechnung vorbereitet werden könne. .... . 
Bei Feststellung der vorläufigen Dienstordnung fur das jog. 
Z en tral-Re ch nu ngs burean des Zollvereins im Juni 1834') war man 
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und Hannov. Bollzugsprot. 8 19 Nr. l (Bd. IV a a. O. S. 123). A 
8 ) Art. 29 (©b! I der Verträge S. 10). 
4) Schlußprot. zum Art. 29 des offenen Vertrages v. 22. März 1833 i©b. I a. a. 
8) Art. VI zum Karlsruher Bollzugsprot. v. Oktober 1835 (Bd. II der Verträge S. 118).
	        
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