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v. Aufseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
2. Die durch die Bezüge der Beamten entstehenden Kosten gelten
insoweit als für die Grenzzollverwaltung erforderlich, als sie denjenigen Sätzen
entsprechen, welche am 1. April 1882 in den einzelnen Bundesstaaten bezw.
Elsaß-Lothringen nach den Landesetats und den sonstigen bezüglichen Be
stimmungen bestehen. Erhöhungen dieser Sätze bedürfen, wenn sie erstattet
werden sollen, der Genehmigung des Bundesrathes.
3. Für jeden Grenzstaat stellt der Bnndesrath einen ZollverWallungs-
kosten-Etat fest, welcher die Zahl der am 1. April 1882 für die Grenz-
zollverwaltilng erforderlichen Amts- und Beamtenstellen enthält und die Ver
gütungen bestimmt. Die bisherigen Zuschüsse zur Pan sch su mm e
fallen weg.') Eine Erneuerung des Etats findet nur nach Bedürfniß statt.
4. Die Anrechnung der'den Bundesstaaten für jedes Etats
jahr zustehenden Vergütungen ans die Zolleinnahmen erfolgt auf Grund
von Liquidationen der'Direktivbehörden, welche der Reichsbevollmächtigte
für Zölle und Steuern zu bescheinigen,") und der Ausschuß des Bnndesrathes
für Rechnungswesen zu prüfen und der Bnndesrath festzustellen hat.
5. Alle Rückeinnahmen auf die von der Zollgeineinschaft mit den
wirklich bezahlteii Beträgen vergüteten Ausgaben^) desgleichen Gebühren und
Verwaltungskostenbeiträge, welche von Zollpflichtigen, Eisenbahnverwaltungen,
Schiffsführern re. für solche Leistungen der Zollbeamten zur Erhebung gelangen,
deren Kosten (wie Diäten, Bewachnngs- uild Begleitnngsgebühren re ) von der
Zollgemeinschaft vergütet worden, sind als außerordentliche Einnahmen
zu verrechnen und der Reichskasse mit den Zöllen zur Verfügung zu stellen.')
6. Für die Aufstellung des Zvllverwaltnngskosten-Etats, der
ill sechs Titel (Besoldniigen, Pferdeunterhaltungsgelder, Umzugskvsten, Bureau-
bedürfnisse, Baukosten, Miethen re. und Pensionen) zerfällt, gelten folgende
Grundsätze:
а) Das feste Gehalt der Beamten der Grenzzollverwaltung,
zii welchen auch die Oberinspektoren der Hauptämter im Innern mit
größerem Grenzbezirk,^) die Beamteii auf den Wacht- niid Kreuzer-
schiffen, sowie die Abfertigungs- und Begleitungsbeamten für den
Schiffsverkehr auf den konventionellen Strömen 1 * * * * 6 ) gerechnet werden,
ist für jede Beamtenkategorie mit dem DnrchschnittH'atze, welcher sich
1) Hierdurch kamen alle Zuschüsse zur Pauschsumme re., welche bisher an Oldenburg,
Baden, Luxemburg und Elsaß-Lothringen bezahlt wurden, in Wegfall (s. a. Abschn. IV S. 33).
2 ) S. Abschnitt XI. r . m
->) Z. B. Erlös für alte Waffen, Wasserfahrzeuge. Schifssutensilien, sowie Rechnungs-
Vergütungen. , r , _
4 ) Spalte 3 der Zolleinnahmen-llebersicht. S. hiezu auch BundeSrathsbeschl. v. i 5. Sept.
1885 § 452 in Drucks. Nr. 117 S. 43—44 u. 49.
°) Noch giltig sind die Vereinbarungen auf S. 68—69 in § 50 des Hauptproto
kolls der 5. Generalkonferenz Ziffer I. Beschluß des Bundesrathes vom 30. Juli 1868,
§ 218 des Protokolls. Hauptprotokoll der 10. Generalkonferenz § 70 Nr. 11 S. 207 ff.
Besonderes Protokoll à. d. München den 12. September 183(5 Nr. 5 Beilage E (Anlage
zum Hauptprotokoll der I. Generalkonferenz). Bnndesrathsdrncks. Nr. 80 von 1882 S. 65.
Beschluß deö Bundesrathes vom 27. Juni 1868 § 718, Nr. 8(5 der Drucks. (Bd. V der
Vertrüge S. 122), Beschluß des Bundesraths vom 17. Oktober 1875 § 357 des Protokolls
Ziffer 3 sind noch giltig. c , r ' ,
б ) Hanptprot. der 14. Generalkonferenz § 30 S. 89; Hauptprot. der lo. (LetternU
konferenz § 41 S. 67; Beschluß des Bundesrathes vom 5. Juli 1873, § 507 des Prot.
Anl. A; Hanptprot. der 14. Generalkonfercnz § 29 S. 79; Beschluß des Bundesrathes vom
6. Juli 1872, § 452 des Prot. u. Nr. 112 der Drucks. ; Beschluß des Bundesrathes vom
21. Februar 1877 § 139 u. Nr. 3 der Drucks. S. 70 sind noch giltig.