Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

214

v.  A  lisses;:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Die  den  berittenen  und  Fnßgrenzanfsehern  zu  gewährenden  Reisek
  ostenentschädig  ungen  sind  bei  den  außerordentlichen  Zollverwaltnngskosten
  zu  liqnidiren.
e)  Nur  diejenigen  Umzugskosten  und  Miethsentschädigungen
fallen  der  Grenzzollverwaltnng  zllr  Last,  welche  den  im  Grenzbezirke
von  einer  Stelle  zilr  ailderen  nub  den  ans  dem  Binnenlande  nach
dem  Grenzbezirke  versetzten,  ans  dem  Zollverwaltnngsetat  stehenden
Beamten  gewährt  tvorden  sind.  Die  in  den  letzten  beideil  Etatsjahren
bezahlten  Beträge  werden  ermittelt  und  mit  der  Dllrchschnittssnmine
in  den  Etat  gesetzt  Diese  Summe  gilt  so  lange  als  Fixum,  bis  der
Bnndesrath  auf  Grund  entsprechender  späterer  Ermittelungen  ein
anderes  Fixum  festsetzt.
y  für  Bureau  bedürfnisse  wird  eine  Vergütung  von  6  Prozent  der
unter  Titel  1  A  und  B  festgestellten  Ausgaben  (für  Gehalt  und
Wohnnngsgeldzuschüsse)  für  das  Personal  der  Haupt-  und  Nebenzollämter ­
  I.  und  II.  Klasse  und  Ansageposten  in  Ansatz  gebracht.
g)  für  die  räumliche  Unterbringung  der  Aemter,  Ansageposten
und  bereit  Ausstattung  mit  Utensilien  werden  5  Prozent  der  Kosten
in  Titel  1  A  und  B  vergütet.
h)  Als  Vergütung  für  die  aus  der  Grenzzollverwaltnng  entstehende
Pensions  last  werden  15  Prozent  von  dem  bei  Titel  1  ersichtlich
gemachten  pensionsfähigen  Einkommen  der  sämmtlichen  Beamten  dieser
Verwaltung  gewährt,'von  der  zugleich  Unterstützungen  für  die  Beamten ­
  und  deren  Hinterbliebenen  zu  zahlen  sind.
7.  Die  Entwürfe  zu  den  Etats  sind  von  den  Direktwbehörden  mit
den  zur  Prüfung  erforderlichen  Unterlagen  vor  der  Einreichung  an  die  vorgesetzte ­
  Behörde'dem  Reichsbevvllmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  zur  Beifügung ­
  seines  Gntachteiis  vorzulegen.  Iti  dem  Gutachten  hat  der  Reichsbev
  oll  mächtigte  Dasjenige  zu  bezeichnen,  was  nach  seiner  Ansicht  der  Berichtigung ­
  bedarf.*)  Nach  erfolgter  Erledigung  derjenigen  Erinnerungen,  welche
die  Landesfinanzbehörde  als  begründet  anerkennt,  sind  die  Entwürfe  mit  den
dazu  gehörigen  Giltachten  durch  Vermittelung  des  Reichskanzlers  den  Ausschüssen ­
  des'  Bnndesrathes  für  Zoll-  und  Steuerwesen  imb  fijr  Rechnungswesen
zur  Herbeiführung  der  Feststellung  der  Etats  vorzulegen.
8.  Treten  Organisationsveränderungen  bei  den  Zollstcllen  oder
bei  dem  Grenzschntzpersonale  ein,  deren  Nothwendigkeit  der  Reichsbevollmächtislte
  anerkennt/)  so  können  die  von;  Bnndesrath  festgestellten  Etats  nntei
Titel  IA  und  B,  II  und  IV  bis  VI  von  den  Direktwbehörden  entsprechend
berichtigt  werden.  Diese  Berichtigungen  finden  am  Schlüsse  jedes  Etatsjahres ­
  statt.
Im  Uebrigen  und  insbesondere  hinsichtlich  der  Vergütnngssätze  erfolgen
Berichtigungen'der  Etats  nnr  mit  Genehmigung  des  Bnndesraths.
9.  Jeder  Grenz  sta  at  ist  berechtigt,  ans  die  in  den  einzelnen  Monaten
jedes  Etatsjahres  der  Reichshauptkasse  vorläufig  zu  überweisenden  Zollemnahmen


a)  den  entsprechenden  Theil  der  Schlnßsumme
richtigten  Etats  und

des  legten  be-1)

  S.  a.  Abschnitt  XI.
2 )  Hnuptprotokoll  der  8.  Generalkonferenz  §
27.  Juni  1873  §  463  noch  giltig.

28  S.  69  und  Bundcsrathsbeschlus;  vom
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.