Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungswesen der Verwaltung. 
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Remunerationen der Visitirfrauen?) 
Vergütungen für die bei den Provinzial-Steuerdirek 
tionen zu Köln, Altona und Hannover mit der Revision der 
Register des Hauptzollamts Luxemburg und der Hauptzollämter in 
den Hansestädten beschäftigten Beamten, sowie für einen Gehei 
men erpedirenden Sekretär und Kalkulator im Finanz 
ministerium zu Berlin?) 
A ver sum zur Deckung der dllrch die Beaufsichtigung der vorge- 
nannten Hauptämter dem Königreich Preußen erwachsenden Kosten?) 
Vermischte Ausgaben?) 
]) Unter Titel XIl sind die Kosten der Alimentirung der bei den 
Zollausschüssen außer Funktion getretenen Beamten 
anzusetzen?) 
Pensionen für derartige Beamte werden mit Rücksicht auf die 
Bestimmung zu Titel VI nicht mehr besonders vergütet. 
Der Zollverwaltungs-Etat unterscheidet sich hauptsächlich 
dadurch von dem früheren Pauschsummen-Etat, daß er die Besold 
ungen der Grenzzollverwaltungsbeamten nicht nach allgemeinen Durch- 
schuittssätzen, sondern nach den in den einzelnen Bundesstaaten in Anwendung 
kommenden Durchschuittssätzen regelt, daß die Kosten für Bureaubedürfnisse, 
für räumliche Unterbringung der Aemter und Beamten, sowie für die Pen- 
sionirung der Grenzbeamten, wofür bisher keine Entschädigungen aus der ge 
meinschaftlichen Kasse geleistet wurden, vergütet werden, daß außerdem Stellen- 
und Stationszulagen, Bekleidungszuschüsse, Wohnungsgeldzuschüsse, Theuerungs 
und Funktionszulagen der Beamten Berücksichtigung finden und daß endlich 
Umzugskvsteu und Miethsentschädigungen, welche den Grenzbeamten bezahlt 
wurden, aufgerechnet werden können. Er kommt somit dem wirklichen Auf- 
waude der einzelnen Grenzstaaten für die Grenzzollverwaltung näher und macht 
die Bestimmung in Art. 38 Ziffer 3 lit. a erst zur Wahrheit, wonach bei 
1) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in Bundesrathsdrucks. Nr. 17 v. 1874 ©. 28. 
§ 83 des Protokolls. 
2 ) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in § 50 des Hauptprotokolls der 5. General 
konferenz S. 69. Bundesrathsbeschlust vom 6. Juli 1873 § 507. Bundesrathsbeschlust vom 
8. Mai 1869 § 38. Bundesraths beschälst v. 19. Dezember 1881 § 608. Bundesrathsdrucks. 
Nr. 73 für 1878 ©. 36 und § 332 des Prot. Bundesrathsdrucks. Nr. 57 v. 1878 S. 9 
und § 253d d. Prot. 
*) S. a. als noch giltig Bundesrathsbeschlust vom 6. Dezember 1872 § 505. Drucks. 
Nr. 128. Bundesrathsbeschluß vom 19. Dezember 1881 § 608. 
4 ) Drucks, des BundesratheS Nr. 17 von 1874, § 83 des Prot. Bundesrathsdrucks. 
Nr. 167 von 1874 ©. 28, § 91 d. Prot. Zusammenstellung der Beschlüsse der 15. General- 
konferenz d. d. Berlin den 10. Oktober 1863 S. 2. Ziffer 6 a Bundesrathsdrucks. Nr. 88 
von 1868 S. 8, desgl. Nr. 167 von 1874 S. 33, § 91 des Prot, § 38 des Prot, des 
Bundesrnthes v. 1874. S. auch über Titel XI. die Bestimmungen in Drucks. Nr. 117 
S. 47—49 nach Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.) 
*) Bundesrathsbeschlust vom 12. November 1871, § 554, desgl. v. 27. Nov. 1872 
§ 485, Drucks, des Bundesrathes Nr. 17 S. 32 v. 1874, § 83 des Prot., Drucks, des 
Bllndesrathes Nr. 167 von 1874 S. 28, § 91 des Prot., Drucks, des Bundesrathes Nr. 3 
von 1874, § 139 des Prot, und Drucks des Bundesrathes Nr. 73 von 1878 S. 36, § 332 
des Prot. Durch Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot. Drucks. Nr. 117 
S. 49) ist angeordnet, dast in den Beilagen B u. 6 der Zollverwaltungskostenliquidationen 
bei jedem der Titel VII—XII nachrichtlich anzugeben sei, welche extraordinäre, der Reichs 
kasse für das Etatsjahr mit den Zöllen zur Verfügung gestellte Einnahmen den liquidirten 
Ausgaben gegenüber stehen.
	        
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