Abrechnungswesen der Verwaltung.
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Remunerationen der Visitirfrauen?)
Vergütungen für die bei den Provinzial-Steuerdirek
tionen zu Köln, Altona und Hannover mit der Revision der
Register des Hauptzollamts Luxemburg und der Hauptzollämter in
den Hansestädten beschäftigten Beamten, sowie für einen Gehei
men erpedirenden Sekretär und Kalkulator im Finanz
ministerium zu Berlin?)
A ver sum zur Deckung der dllrch die Beaufsichtigung der vorge-
nannten Hauptämter dem Königreich Preußen erwachsenden Kosten?)
Vermischte Ausgaben?)
]) Unter Titel XIl sind die Kosten der Alimentirung der bei den
Zollausschüssen außer Funktion getretenen Beamten
anzusetzen?)
Pensionen für derartige Beamte werden mit Rücksicht auf die
Bestimmung zu Titel VI nicht mehr besonders vergütet.
Der Zollverwaltungs-Etat unterscheidet sich hauptsächlich
dadurch von dem früheren Pauschsummen-Etat, daß er die Besold
ungen der Grenzzollverwaltungsbeamten nicht nach allgemeinen Durch-
schuittssätzen, sondern nach den in den einzelnen Bundesstaaten in Anwendung
kommenden Durchschuittssätzen regelt, daß die Kosten für Bureaubedürfnisse,
für räumliche Unterbringung der Aemter und Beamten, sowie für die Pen-
sionirung der Grenzbeamten, wofür bisher keine Entschädigungen aus der ge
meinschaftlichen Kasse geleistet wurden, vergütet werden, daß außerdem Stellen-
und Stationszulagen, Bekleidungszuschüsse, Wohnungsgeldzuschüsse, Theuerungs
und Funktionszulagen der Beamten Berücksichtigung finden und daß endlich
Umzugskvsteu und Miethsentschädigungen, welche den Grenzbeamten bezahlt
wurden, aufgerechnet werden können. Er kommt somit dem wirklichen Auf-
waude der einzelnen Grenzstaaten für die Grenzzollverwaltung näher und macht
die Bestimmung in Art. 38 Ziffer 3 lit. a erst zur Wahrheit, wonach bei
1) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in Bundesrathsdrucks. Nr. 17 v. 1874 ©. 28.
§ 83 des Protokolls.
2 ) Hiezu gelten noch die Bestimmungen in § 50 des Hauptprotokolls der 5. General
konferenz S. 69. Bundesrathsbeschlust vom 6. Juli 1873 § 507. Bundesrathsbeschlust vom
8. Mai 1869 § 38. Bundesraths beschälst v. 19. Dezember 1881 § 608. Bundesrathsdrucks.
Nr. 73 für 1878 ©. 36 und § 332 des Prot. Bundesrathsdrucks. Nr. 57 v. 1878 S. 9
und § 253d d. Prot.
*) S. a. als noch giltig Bundesrathsbeschlust vom 6. Dezember 1872 § 505. Drucks.
Nr. 128. Bundesrathsbeschluß vom 19. Dezember 1881 § 608.
4 ) Drucks, des BundesratheS Nr. 17 von 1874, § 83 des Prot. Bundesrathsdrucks.
Nr. 167 von 1874 ©. 28, § 91 d. Prot. Zusammenstellung der Beschlüsse der 15. General-
konferenz d. d. Berlin den 10. Oktober 1863 S. 2. Ziffer 6 a Bundesrathsdrucks. Nr. 88
von 1868 S. 8, desgl. Nr. 167 von 1874 S. 33, § 91 des Prot, § 38 des Prot, des
Bundesrnthes v. 1874. S. auch über Titel XI. die Bestimmungen in Drucks. Nr. 117
S. 47—49 nach Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot.)
*) Bundesrathsbeschlust vom 12. November 1871, § 554, desgl. v. 27. Nov. 1872
§ 485, Drucks, des Bundesrathes Nr. 17 S. 32 v. 1874, § 83 des Prot., Drucks, des
Bllndesrathes Nr. 167 von 1874 S. 28, § 91 des Prot., Drucks, des Bundesrathes Nr. 3
von 1874, § 139 des Prot, und Drucks des Bundesrathes Nr. 73 von 1878 S. 36, § 332
des Prot. Durch Bundesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 des Prot. Drucks. Nr. 117
S. 49) ist angeordnet, dast in den Beilagen B u. 6 der Zollverwaltungskostenliquidationen
bei jedem der Titel VII—XII nachrichtlich anzugeben sei, welche extraordinäre, der Reichs
kasse für das Etatsjahr mit den Zöllen zur Verfügung gestellte Einnahmen den liquidirten
Ausgaben gegenüber stehen.