»
224
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
4. Rückvergütungen dieser Steuern sollten bei der Ueberfuhr in ein
anderes Vereinsland nicht gewährt werden,
5. ails andere Gegenstände, als auf Bier, Malz, Branntwein,
Tabacksblätter, Traubenmost und Wein sollten unter keinen Umständen
Ansgleichitngsabgaben gelegt werden,
6. auch sollte eine weitere Abgabe von diesen Erzeugnissen weder für
Rechnung des Staates noch der Kommune erhoben werden,
7. Ausländisches Ein- oder Durchgangsgut sollte dieser Abgabe
unter gewissen Voraussetzungen nicht unterliegen,
8. die Ansgleichnngsabgabe sollte den Kassen desjenigen Staates zu Gute
kommen, wohin die Versendung erfolgt,
9. zur Ausführung dieser Verabredungen sollten sofort die nöthigen Einrichtungen
getroffen werden. l )
Dieses System, welches sich mit der Zeit als verfehlt und mangelhaft
zeigte, wurde durch den Zolleinigungsvertrag vom 8. Mai 1841 vollständig
umgeändert, indem in Art. 3 Ziff. II Nr. 3c bestimmt wurde, daß diejenigen
Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringnng und Zubereitung
eines Konsllmtions-Gegenstandes gelegt haben, den gesetzlichen Betrag
derselbeil bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereins
st a a ten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten
theilweise bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen können.-)
Ferner wurde durch eine provisorische Uebereinkunft vom 8. Mai 1841
wegen Erhebung und Kontrolirnng der inneren, jetzt als Ue ber g a n g s a b g a ben
bezeichneten Steuern, von Branntwein, Bier, Wein, Obstwein und Taback das
Verfahren für die Erhebung und Kontrolirnng dieser Steuer geregelt?)
Schließlich wurde beschlossen, daß die Bestimmungen des Zoll Vertrags
vom 11. Mai 1833 auch auf den Uebergangsverkehr Anwendung
finden sollen?)
In Folge hiervon wurden von sämmtlichen Vereinsstaaten, je nachdem
sie für eigene Rechnung diese Stenern erhoben oder mit anderen Staaten in
vertragsmäßiger Gemeinschaft standen, die für den Uebergang der fraglichen
Artikel bestimmten Straßen bezeichnet, an denselben resp. an der Landesgrenze,
die zur Kontrole, Abfertigung und Steuererhebung nöthigen Steuerstellen
errichtet, die Befugnisse der übrigen Aemter bestimmt und die Kontrolvvrschriften
nebst den Steuersätzen nach der Vereinbarung den Aemtern bekannt
gegeben, um dieselben vom 1. Januar 1842 an in Vollzug zu setzen?)
Die Grlmdsätze dieser provisorischen Uebereinkunft vom 8. Mai 1841
sind in den Hauptpunkten noch jetzt maßgebend, soweit sie nicht bezüglich der
1) Bd. I der Verträge S. 4. 116. 182.
2 ) Bd. III der Verträge S. 5, Sep.-Art. 4 zu Art 3 des offenen Vertrages v. 1841
(Bd. III. S. 13 ff.); Schlußprot. v. 8. Mai 1841 zn Art. 3 (Bd. Hl a. a. O. S. 26).
3 ) Bd. Ill der Verträge S. 81 ff. n. Poch h amin er, Jahrb. 1841 S. 1150.
4 ) Schlnfjprvt. Nr 4 Ziff. 6 zum Vertrag v. 8. Mai 1841 (Bd. Ill S. 26).
*) S. die Badische Verordnung v. 9. Okt. 1841; Gesetz der den Thüringischen Zollund
Handelsverein bildenden Staaten v. I. Dez. 1841; Regulativ hiezu v. 2. Dez. 1841;
Instruktion zum Regulative v. 6. Dez. 1841; Bekanntmachung des Großherzogl. Hessischen
Finanz-Ministeriums v. 9. Dez. 1841 ; Bekanntmachung des Preuß. Finanz Ministeriums vom
13. Dez. 1841; desgl. Zirkularverfügung v. 13. Dez. 1841 ; Bayerische Verordnung vl 16. Dez.
1841; Allgem. Verfügung des Grvtzh. Hessischen Zolldirekt, vom 16. Dez. 1841; Zirknlarverfügung
der Gen.-Inspektion des Thür. Zoll- u. Handelsvereins v. 17. Dez. 1841; Sächsische
Verordnung vom 27. Dez. 1841 re. lin Poch ham mer, Jahrbücher, abgedruckt 1841 ©. 1064
bis 1230, u. 1842 S. 412 ff. bis 488).