Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

4.  Rückvergütungen  dieser  Steuern  sollten  bei  der  Ueberfuhr  in  ein
anderes  Vereinsland  nicht  gewährt  werden,
5.  ails  andere  Gegenstände,  als  auf  Bier,  Malz,  Branntwein,
Tabacksblätter,  Traubenmost  und  Wein  sollten  unter  keinen  Umständen
Ansgleichitngsabgaben  gelegt  werden,
6.  auch  sollte  eine  weitere  Abgabe  von  diesen  Erzeugnissen  weder  für
Rechnung  des  Staates  noch  der  Kommune  erhoben  werden,
7.  Ausländisches  Ein-  oder  Durchgangsgut  sollte  dieser  Abgabe
unter  gewissen  Voraussetzungen  nicht  unterliegen,
8.  die  Ansgleichnngsabgabe  sollte  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu  Gute
kommen,  wohin  die  Versendung  erfolgt,
9.  zur  Ausführung  dieser  Verabredungen  sollten  sofort  die  nöthigen  Einrichtungen ­
  getroffen  werden.  l )
Dieses  System,  welches  sich  mit  der  Zeit  als  verfehlt  und  mangelhaft
zeigte,  wurde  durch  den  Zolleinigungsvertrag  vom  8.  Mai  1841  vollständig
umgeändert,  indem  in  Art.  3  Ziff.  II  Nr.  3c  bestimmt  wurde,  daß  diejenigen ­
  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringnng  und  Zubereitung ­
  eines  Konsllmtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  den  gesetzlichen  Betrag ­
  derselbeil  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereins ­
  st  a  a  ten  voll  erheben  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten
theilweise  bis  zum  vollen  Betrage  zurückerstatten  lassen  können.-)
Ferner  wurde  durch  eine  provisorische  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1841
wegen  Erhebung  und  Kontrolirnng  der  inneren,  jetzt  als  Ue  ber  g  a  n  g  s  a  b  g  a  ben
bezeichneten  Steuern,  von  Branntwein,  Bier,  Wein,  Obstwein  und  Taback  das
Verfahren  für  die  Erhebung  und  Kontrolirnng  dieser  Steuer  geregelt?)
Schließlich  wurde  beschlossen,  daß  die  Bestimmungen  des  Zoll  Vertrags
vom  11.  Mai  1833  auch  auf  den  Uebergangsverkehr  Anwendung
finden  sollen?)
In  Folge  hiervon  wurden  von  sämmtlichen  Vereinsstaaten,  je  nachdem
sie  für  eigene  Rechnung  diese  Stenern  erhoben  oder  mit  anderen  Staaten  in
vertragsmäßiger  Gemeinschaft  standen,  die  für  den  Uebergang  der  fraglichen
Artikel  bestimmten  Straßen  bezeichnet,  an  denselben  resp.  an  der  Landesgrenze, ­
  die  zur  Kontrole,  Abfertigung  und  Steuererhebung  nöthigen  Steuerstellen
  errichtet,  die  Befugnisse  der  übrigen  Aemter  bestimmt  und  die  Kontrolvvrschriften
  nebst  den  Steuersätzen  nach  der  Vereinbarung  den  Aemtern  bekannt
gegeben,  um  dieselben  vom  1.  Januar  1842  an  in  Vollzug  zu  setzen?)
Die  Grlmdsätze  dieser  provisorischen  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1841
sind  in  den  Hauptpunkten  noch  jetzt  maßgebend,  soweit  sie  nicht  bezüglich  der
1)  Bd.  I  der  Verträge  S.  4.  116.  182.
2 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  5,  Sep.-Art.  4  zu  Art  3  des  offenen  Vertrages  v.  1841
(Bd.  III.  S.  13  ff.);  Schlußprot.  v.  8.  Mai  1841  zn  Art.  3  (Bd.  Hl  a.  a.  O.  S.  26).
3 )  Bd.  Ill  der  Verträge  S.  81  ff.  n.  Poch  h  amin  er,  Jahrb.  1841  S.  1150.
4 )  Schlnfjprvt.  Nr  4  Ziff.  6  zum  Vertrag  v.  8.  Mai  1841  (Bd.  Ill  S.  26).
*)  S.  die  Badische  Verordnung  v.  9.  Okt.  1841;  Gesetz  der  den  Thüringischen  Zollund
  Handelsverein  bildenden  Staaten  v.  I.  Dez.  1841;  Regulativ  hiezu  v.  2.  Dez.  1841;
Instruktion  zum  Regulative  v.  6.  Dez.  1841;  Bekanntmachung  des  Großherzogl.  Hessischen
Finanz-Ministeriums  v.  9.  Dez.  1841  ;  Bekanntmachung  des  Preuß.  Finanz  Ministeriums  vom
13.  Dez.  1841;  desgl.  Zirkularverfügung  v.  13.  Dez.  1841  ;  Bayerische  Verordnung  vl  16.  Dez.
1841;  Allgem.  Verfügung  des  Grvtzh.  Hessischen  Zolldirekt,  vom  16.  Dez.  1841;  Zirknlarverfügung
  der  Gen.-Inspektion  des  Thür.  Zoll-  u.  Handelsvereins  v.  17.  Dez.  1841;  Sächsische
Verordnung  vom  27.  Dez.  1841  re.  lin  Poch  ham  mer,  Jahrbücher,  abgedruckt  1841  ©.  1064
bis  1230,  u.  1842  S.  412  ff.  bis  488).
            
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