Zoll-, Handels- und Schiffsahrtsverträge mit fremden Staaten.
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Handels- und Schifffahrtsverträge einzugehen. Uebrigens soll zum Ab
schluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages in keiner Weise verletzt werden dürfen, die Zustimmung des
Bu ndcsrath s') und zn ihrer G iltigkeit die Genehmigung des Zoll
parlaments erforderlich sein.
In Ziffer 8 des Schlußprotokolls zu der erwähnten Vertragsbestimmnng-)
ist weiter verabredet, daß Preußen, unbeschadet seiner ausschließlichen
Berechtigung, im Namen des Vereins Handels- und Schifffahrtsver
träge mit fremden Staaten einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich und
ber Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem
Abschlüsse vorangehenden Verhandlungen einladen werde. Im Falle jedoch
eine Uebereinstimmung nicht zu erzielen sei, werde es demungcachtet bei der
Bestinlmlmg in § 6 des Art 8 verbleiben.
Der Art. 11 der Reichsverfassung räumt nun aber dem Kaiser aus
schließlich das Recht ein, Namens des Reichs Verträge mit fremden Staaten
einzugehen, inacht jedoch den Abschluß der Zoll-, Handels- und Schifffahrts-
Verträge^) von der Zustimmung des Bundesraths und die Giltigkeit
derselben von der Genehmigung des Reichstages abhängig.' Die
Bestimmungen der Reichsverfassilng und des Vertrages von 1867 stimmen int
Wesentlichen überein, nur ist an Stelle des Präsidiums des Bundesrathes des
Zollvereins der Deutsche Kaiser, an die Stelle des Bnndesraths des Zollver
eins der Bundesrath des Deutschen Reichs und an die Stelle des Zollparla
ments der Reichstag getreten.
Somit kann auch angenommen werden, daß nach Art. 40 der Reichs-
Verfassung die erwähnte Verabredung in Ziff. 8 des Schlußprot. von 1867,
welche den Bestimmungen der Reichsverfassilng nicht widerspricht, noch jetzt
in Geltung ist?)
Anders ist es freilich mit den Verabredungen aus dem Jahre 1833.
Wenn auch angenommen werden muß,*) daß den einzelnen Bundesstaaten
durch die Reichsverfassung keineswegs unbedingt das Recht entzogen worden
ist, internationale Verträge Namens des eigenen Staates unter Beacht
ung der in den Separat-Artikeln 13 resp. 15 der Zvllvereinignngs-Verträge
von 1833 verabredeten Maßgaben mit einem Bundesstaate*)' oder fremden
Staaten?) einzugehen, so kann diese Berechtigung doch nicht weiter gehen als
die Interessen der einzelnen Bundesstaaten, und hört somit auf, sobald Reichs
interessen in's Spiel kommen, resp. die in Artikel 4 der Reichsverfassilng
bezeichneten Materien Gegenstand des Vertrages sind oder wenn diese Verträge
der Verfassung, den Gesetzen oder Verträgen des Reiches überhaupt widerstreiten?)
') Siehe auch Art. 8 §12 Ziff. 1.
*) Bd. V der Verträge S. 105; Jahrb. 1868 S. 35.
") Weil sie Gegenstände betreffen, die nach Art. 4 der Reichsverfassung in den Bereich
der Reichsgesepgebung gehören.
*) Derselben Ansicht ist auch Delbrück in seiner Schrift über Art. 40 der Reichs
verfassung S. 50. S. a. Pr öbst, der Abschluß völkerrechtlicher Verträge durch das Reich
und die Einzelstaaten in Hirth's „Annalen" 1882 S. 245 fs.
°) Siehe Rönne's Verfassungsrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen"
1871 92.
b ) Z. B. Bayern mit Baden oder Wütteinberg wegen der Bier- oder Branntweinsteuer.
7 ) Bayern mit Oesterreich ivegen des Anschlusses der Gemeinde Jungholz an das
Bayerische Zoll- und Steuersystem (Vertrag vom 3. Mai 1868).
8 ) Siehe Laband's Finanzrecht des Deutschen Reichs in Hirth's „Annalen" 1873
S. 450 und Pröbst Ñ. a. O.