Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 261
12. Als nächster Vertrag ist der Freundschafts-, Handels- und Schiff
fahrts-Vertrag des Norddeutschen Bundes mit der Republik Liberia vom
31. Oktober 1867 *) zu nennen. Derselbe hat ähnliche Bestimmungen wie
die meisten dieser Verträge, stipulirt das gegenseitige Recht, Konsulate zu
errichten, sowie das Zugeständniß der Rechte der meistbegünstigten Nation.
Er gilt vom 1. Juli 1868 an auf 12 Jahre, wobei zwölsmonatliche Kün
digung verabredet ist.
13. Von besonderer Bedeutung ist der am 9. März 1868 mit Oe st er-
reich abgeschlossene Zoll- und Handelsvertrags nebst drei Anlagen, einem
Schlußprotokoll und zwei Formularen.
Diesem Vertrage sind zwei ähnliche vom 19. Februar 1853 und vom
11. April 1865 vorangegangen. Den wesentlichen Inhalt des letzteren repro-
duzirt der Vertrag von 1868. Sein Schwerpunkt aber liegt in den den
Tarif betreffenden Abreden, außerdem sind aber die Bestimmungen über den
Veredlnngsverkehr, über die Zusammenlegung der Zollämter, über die gegen
seitige Respektirnng der Zollverschlüsse, den Eisenbahnverkehr und den Zoll-
kartell u. s. w aufrecht erhalten.
Bei dem Umstande nun, daß eine nähere und ausführliche Erläuterung
dieses Vertrages die Grenzen dieser Bearbeitung weit überschreiten würde, die
besten Aufklärungen aber der Bericht des Ausschusses des Bundes-
rathes zu geben vermag, welcher am 6. April 1868 erstattet wurde, so
wird auf diesen hiermit ausdrücklich Bezug genommen?)
Der Vertrag trat am 1. Juni 1868 in Kraft und sollte bis 31. Dezember
1877 in Geltung bleiben. Außerdem war eine zwölfmonatliche Kündigungs
frist stipulirt worden.
Im Oktober 1876 hatte die k. k. österr.-ungar. Regierung diesen Han
dels- und Zollvertrag mit der Wirkung gekündigt, daß derselbe Ende 1877
sein Ende erreichen sollte. Zugleich war die Bereitwilligkeit zum Abschlüsse
eines neuen Handelsvertrages erklärt worden. Es wurden hierauf int April
1877 durch beiderseitige Kommissarien zu Wien Verhandlungen gepflogen,
welche jedoch zu keinem Resultate führten, 4 ) weßhalb der Vertrag von lo68
bis Ende Juni 1876 und nachdem auch wiederholte Verhandlungen kein Ziel
erreichten, bis Ende 1878 verlängert wurde. Erst am 16. Dezember 1878
kam ein neuer Handelsvertrag,aber kein Zollvertrag zu Stande, der zwar
im Wesentlichen mit dem früheren Vertrage übereinstimmte, jedoch mehrere
Abweichungen von größerer Tragweite enthielt, wozu insbesondere der Mangel
eines vereinbarten Zolltarifes gehörte.
stigung des italienischen Handelsvertrags-Tarifs vom 1. Juli 1883 an ausgeschlossen.
(S. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1883, Zentralbl. des Reichs 1883
S. 221.) Geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 1883 (Zentralbl. d. Reichs
1883 S. 295) vom 2. Nov. 1883 an.
') Jahrb. 1869 S. 662 ff.; Bundesgesetzbl. 1868 S. 197 ff.; Sammlung rc. S. 317 ff.
Derselbe enthält 10 Artikel und ist deutsch und englisch abgefaßt. Die Ratifikationen wurden
in Hamburg am 23. April 1868 ausgetauscht. Später, im Jahre 1868 und 1869, traten
die übrigen Zollvercinsstaaten demselben bei. (S. Zentralbl. des Reichs 1882 ©. 296).
*) Jahrb. 1868 S. 461, 554, 472, 481; Bundesgesetzbl. 1868 S. 239 ff. Samm
lung rc. S. 432 ff. Derselbe enthält 25 Artikel. Die Ratifikationsurkunden wurden am
30. Mai 1868 in Berlin ausgewechselt; siehe Hirth's „Annalen" 1868 S. 589 ff.
*) Abgedruckt in Hirth's „Annalen" 1868 S. 545 ff.
4 ) Drucksachen des Bundesrathes von 1878 Nr. 31.
5 ) Reichsgesetzbl. 1878 S. 365.