Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 261 
12. Als nächster Vertrag ist der Freundschafts-, Handels- und Schiff 
fahrts-Vertrag des Norddeutschen Bundes mit der Republik Liberia vom 
31. Oktober 1867 *) zu nennen. Derselbe hat ähnliche Bestimmungen wie 
die meisten dieser Verträge, stipulirt das gegenseitige Recht, Konsulate zu 
errichten, sowie das Zugeständniß der Rechte der meistbegünstigten Nation. 
Er gilt vom 1. Juli 1868 an auf 12 Jahre, wobei zwölsmonatliche Kün 
digung verabredet ist. 
13. Von besonderer Bedeutung ist der am 9. März 1868 mit Oe st er- 
reich abgeschlossene Zoll- und Handelsvertrags nebst drei Anlagen, einem 
Schlußprotokoll und zwei Formularen. 
Diesem Vertrage sind zwei ähnliche vom 19. Februar 1853 und vom 
11. April 1865 vorangegangen. Den wesentlichen Inhalt des letzteren repro- 
duzirt der Vertrag von 1868. Sein Schwerpunkt aber liegt in den den 
Tarif betreffenden Abreden, außerdem sind aber die Bestimmungen über den 
Veredlnngsverkehr, über die Zusammenlegung der Zollämter, über die gegen 
seitige Respektirnng der Zollverschlüsse, den Eisenbahnverkehr und den Zoll- 
kartell u. s. w aufrecht erhalten. 
Bei dem Umstande nun, daß eine nähere und ausführliche Erläuterung 
dieses Vertrages die Grenzen dieser Bearbeitung weit überschreiten würde, die 
besten Aufklärungen aber der Bericht des Ausschusses des Bundes- 
rathes zu geben vermag, welcher am 6. April 1868 erstattet wurde, so 
wird auf diesen hiermit ausdrücklich Bezug genommen?) 
Der Vertrag trat am 1. Juni 1868 in Kraft und sollte bis 31. Dezember 
1877 in Geltung bleiben. Außerdem war eine zwölfmonatliche Kündigungs 
frist stipulirt worden. 
Im Oktober 1876 hatte die k. k. österr.-ungar. Regierung diesen Han 
dels- und Zollvertrag mit der Wirkung gekündigt, daß derselbe Ende 1877 
sein Ende erreichen sollte. Zugleich war die Bereitwilligkeit zum Abschlüsse 
eines neuen Handelsvertrages erklärt worden. Es wurden hierauf int April 
1877 durch beiderseitige Kommissarien zu Wien Verhandlungen gepflogen, 
welche jedoch zu keinem Resultate führten, 4 ) weßhalb der Vertrag von lo68 
bis Ende Juni 1876 und nachdem auch wiederholte Verhandlungen kein Ziel 
erreichten, bis Ende 1878 verlängert wurde. Erst am 16. Dezember 1878 
kam ein neuer Handelsvertrag,aber kein Zollvertrag zu Stande, der zwar 
im Wesentlichen mit dem früheren Vertrage übereinstimmte, jedoch mehrere 
Abweichungen von größerer Tragweite enthielt, wozu insbesondere der Mangel 
eines vereinbarten Zolltarifes gehörte. 
stigung des italienischen Handelsvertrags-Tarifs vom 1. Juli 1883 an ausgeschlossen. 
(S. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Juni 1883, Zentralbl. des Reichs 1883 
S. 221.) Geändert durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 1883 (Zentralbl. d. Reichs 
1883 S. 295) vom 2. Nov. 1883 an. 
') Jahrb. 1869 S. 662 ff.; Bundesgesetzbl. 1868 S. 197 ff.; Sammlung rc. S. 317 ff. 
Derselbe enthält 10 Artikel und ist deutsch und englisch abgefaßt. Die Ratifikationen wurden 
in Hamburg am 23. April 1868 ausgetauscht. Später, im Jahre 1868 und 1869, traten 
die übrigen Zollvercinsstaaten demselben bei. (S. Zentralbl. des Reichs 1882 ©. 296). 
*) Jahrb. 1868 S. 461, 554, 472, 481; Bundesgesetzbl. 1868 S. 239 ff. Samm 
lung rc. S. 432 ff. Derselbe enthält 25 Artikel. Die Ratifikationsurkunden wurden am 
30. Mai 1868 in Berlin ausgewechselt; siehe Hirth's „Annalen" 1868 S. 589 ff. 
*) Abgedruckt in Hirth's „Annalen" 1868 S. 545 ff. 
4 ) Drucksachen des Bundesrathes von 1878 Nr. 31. 
5 ) Reichsgesetzbl. 1878 S. 365.
	        
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