Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken 
der Kunst wieder in Kraft gesetzt, aber nicht der Handelsvertrag.') Es 
wurde Nllr im Allgemeinen bestimmt, daß die beiden Kontrahenten den Grund 
satz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten 
Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen wollen. Diese Regel sollte 
jedoch nur die Ein- intb Ansgangsabgaben, den Durchgangsverkehr, die Zoll- 
förmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen 
und der Vertreter derselben, aber nicht diejenigen Begünstigungen umfassen, 
welche einer der vertragenden Theile drirch Handelsverträge anderen Ländern 
gewähren wird, und zwar: England, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, 
Oesterreich und Rußland. Außerdem behält sich Frankreich die Befilgniß vor, 
von dell deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren 
zu erheben mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen 
und Ladungen der erwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen?) 
Weiter ist bestimmt, daß in Bezug auf die Schifffahrt auf der Mosel, 
dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhone-, dem Saar-Kanal und den mit diesen 
Wasserwegen in Verbindllng stehenden schiffbaren Gewässern die Angehörigen 
beider Kontrahenten gleiche Behandlung genießen sollen und daß das Flößrecht 
beibehalten werde?) 
In Art. 11 der zusätzlichen Uebereinkunft v. 12. Okt. 1871 zum Frie 
densvertrage?) in welcher besonders nähere Verabredungen über die Ein- und 
Ausfuhr aus und nach den von Frankreich abgetrennten Landestheilen von 
Elsaß-Lothringen und bezüglich des Veredlnngsverkehrs gemacht wurden, ist 
auch bestimmt, daß der Art 28-') des am 2. August 1862 abgeschlossenen 
Handelsvertrages, die Handels- und Fabrikzeichen betreffend, wieder 
ill Kraft treten solle. 
Und in einer weiteren Zusatz-Konvention vom 11. Dez. 1871 6 ) wurde 
auch Art. 23 des Handelsvertrags vom 2. August 1862?) welcher die Frei 
heit der gegenseitig ein- llnd ausgehenden Waaren von Durchgangsabgaben 
betrifft, für die in Art. 32 dieses Vertrages festgesetzte Zeitdauer wieder in 
Kraft gesetzt?) 
19. Der nächste Vertrag ist der am 2. März 1872 abgeschlossene und 
am 25. Juni 1872 ratifizirte Handels- und Schifffahrtsvertrag mit 
Portugal?) » 
Nach diesem Vertrage sollen die beiderseitigen Angehörigen alls dem Fuße 
der meistbegünstigten Natioll behandelt werden in Bezug alls Privilegien, 
Immunitäten und Begünstigungen des Handels und der Industrie, in Bezug 
auf Waaren-Ein-,"') Aus- und Durchfuhr und in Bezug auf Tarifermäßig- 
') Ausgenommen Art. 26, 28 und 23 durch die Zusatzkonvcutionen v. 12. Okt. und 
11. Dez. 1871 s. u. 
2 ) Art. 11 des Friedensvertrages v. 10. Mai 1871. 
3 ) Art. 5 ei. a. O. 
4 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 363; Sammlung rc. S. 670, ratifizirt am 31. Okt. 1871 zu 
Versailles und die Denkschrift hiezu in Hirth's „Annalen" 1872 S. 169 ff. 
5 ) Sammlung rc. S 109; Reichsgesetzbl. 1871 S. 368. 
•) Sammlung rc. S. 671; Reichsgesetzbl. 1862 S. 19. 
7 ) Sammlung rc. S. 107. -, 
Ş) Also bis 9. Juli 1877. 
9 ) Reichsgesetzbl. 1872 S. 254 ff. Derselbe enthält 23 Artikel und ist in französischer 
Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen wurden am 26. Juni 1872 ausgetauscht. 
"') Ausgenommen sind die Zugeständnisse, die Portugal an Brasilien machen sollte.
	        
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