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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken
der Kunst wieder in Kraft gesetzt, aber nicht der Handelsvertrag.') Es
wurde Nllr im Allgemeinen bestimmt, daß die beiden Kontrahenten den Grund
satz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten
Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen wollen. Diese Regel sollte
jedoch nur die Ein- intb Ansgangsabgaben, den Durchgangsverkehr, die Zoll-
förmlichkeiten, die Zulassung und Behandlung der Angehörigen beider Nationen
und der Vertreter derselben, aber nicht diejenigen Begünstigungen umfassen,
welche einer der vertragenden Theile drirch Handelsverträge anderen Ländern
gewähren wird, und zwar: England, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz,
Oesterreich und Rußland. Außerdem behält sich Frankreich die Befilgniß vor,
von dell deutschen Schiffen und deren Ladungen Tonnen- und Flaggengebühren
zu erheben mit dem Vorbehalte, daß diese Gebühren die von den Schiffen
und Ladungen der erwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen?)
Weiter ist bestimmt, daß in Bezug auf die Schifffahrt auf der Mosel,
dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhone-, dem Saar-Kanal und den mit diesen
Wasserwegen in Verbindllng stehenden schiffbaren Gewässern die Angehörigen
beider Kontrahenten gleiche Behandlung genießen sollen und daß das Flößrecht
beibehalten werde?)
In Art. 11 der zusätzlichen Uebereinkunft v. 12. Okt. 1871 zum Frie
densvertrage?) in welcher besonders nähere Verabredungen über die Ein- und
Ausfuhr aus und nach den von Frankreich abgetrennten Landestheilen von
Elsaß-Lothringen und bezüglich des Veredlnngsverkehrs gemacht wurden, ist
auch bestimmt, daß der Art 28-') des am 2. August 1862 abgeschlossenen
Handelsvertrages, die Handels- und Fabrikzeichen betreffend, wieder
ill Kraft treten solle.
Und in einer weiteren Zusatz-Konvention vom 11. Dez. 1871 6 ) wurde
auch Art. 23 des Handelsvertrags vom 2. August 1862?) welcher die Frei
heit der gegenseitig ein- llnd ausgehenden Waaren von Durchgangsabgaben
betrifft, für die in Art. 32 dieses Vertrages festgesetzte Zeitdauer wieder in
Kraft gesetzt?)
19. Der nächste Vertrag ist der am 2. März 1872 abgeschlossene und
am 25. Juni 1872 ratifizirte Handels- und Schifffahrtsvertrag mit
Portugal?) »
Nach diesem Vertrage sollen die beiderseitigen Angehörigen alls dem Fuße
der meistbegünstigten Natioll behandelt werden in Bezug alls Privilegien,
Immunitäten und Begünstigungen des Handels und der Industrie, in Bezug
auf Waaren-Ein-,"') Aus- und Durchfuhr und in Bezug auf Tarifermäßig-
') Ausgenommen Art. 26, 28 und 23 durch die Zusatzkonvcutionen v. 12. Okt. und
11. Dez. 1871 s. u.
2 ) Art. 11 des Friedensvertrages v. 10. Mai 1871.
3 ) Art. 5 ei. a. O.
4 ) Reichsgesetzbl. 1871 S. 363; Sammlung rc. S. 670, ratifizirt am 31. Okt. 1871 zu
Versailles und die Denkschrift hiezu in Hirth's „Annalen" 1872 S. 169 ff.
5 ) Sammlung rc. S 109; Reichsgesetzbl. 1871 S. 368.
•) Sammlung rc. S. 671; Reichsgesetzbl. 1862 S. 19.
7 ) Sammlung rc. S. 107. -,
Ş) Also bis 9. Juli 1877.
9 ) Reichsgesetzbl. 1872 S. 254 ff. Derselbe enthält 23 Artikel und ist in französischer
Sprache abgefaßt. Die Ratifikationen wurden am 26. Juni 1872 ausgetauscht.
"') Ausgenommen sind die Zugeständnisse, die Portugal an Brasilien machen sollte.