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v. Aufscß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
keine weitere Abgabe irgend welcher Art, sei es für Rechnung des Staates
oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden darf,
auf Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen aus Backwaaren,
Fleisch, Fleisch Waaren, Fett, sowie ferner, in so weit es sich um die
Besteuerung von Kommunen handelt, auf Bier und Branntwein keine
Anwendung finden folite. 1 )
Faßt man nun diese vorstehend erörterten Hauptgrundsätze zusammen, so
ergeben sich folgende Resultate:
1. Das Deiltsche Reich bildet für sich und in Gemeinschaft mit den
ihm durch Verträge verbundenen Gebietstheilen fremder Staaten (Luxemburg
und Gemeinde Jungholz), aber ohne die von der Zollgrenze ausgeschlossenen
Städte und Gebietstheile Deutschlands, ein einheitliches Zoll- und
Handelsgebiet^) mit gemeinschaftlicher Gesetzgebung, Verwalt
ungseinrichtungen und gegenseitigem Schutz gegen Hinterzieh-
ungen 3 ) der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben.
2. In diesem Zollgebiete herrscht völlige Verkehrsfreiheit
bezüglich der im freien Verkehre befindlichen Gegenstände mit Ausnahme
des Bieres und Branntweins unter besonderen Beschränkungen.*)
3. Es werden in diesem Zollgebiete als gemeinschaftliche Ein
nahmen erhoben: Eingangsabgaben, Rübenznckersteuer, Taback
steuer, Salz ab gabe 3 ) und die statistische Gebühr, außerdem im
Reichsgebiete Wechsel-, Spielkarten- und R e i ch s st e m p e l - S t e u e r.
Der Reinertrag fließt nur bezüglich der zum Reiche gehörigen Länder in die
Reichskasse, 3 ) wegen Luxemburg und Jungholz wird bezüglich der Zölle und
Verbrauchssteuern besonders abgerechnet.
4. Von der Einnahme ans der Besteuerung des inländischen Bieres
und Branntweins kommt in Bayern (inkl. Oesterreichische Gemeinde Jung
holz laut des Vertrages vom 3. Mai 1868)/) Württemberg, Baden und
in Elsaß-Lothringen der von der Biersteuer aufkommende Betrag nicht zur
Vertheilnng und ist die Verwaltung und Vereinnahmnng dieser Steuern den
genannten Staaten überlassen. 3 ) Die zum Reiche gehörigen übrigen Staaten
haben die Reineinnahme aus diesen Stenern, an welchen Bayern nebst den
genannten Gebietstheilen, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen bezüglich
der Biersteuer keinen Antheil haben, der Reichskasse zuzuführen, welche die-
y Reichsgesetzbl. 1885 S. 109. Trat sofort am Tage der Verkündigung, am 28. Mai 1885,
in Kraft.
2 ) S. Abschnitt III Art. 34 und 33 Abs. 1 der Reichsverfassung.
3 ) Zvllkartell vom 11. Mai 1833 und Art. 35 Abs. 2 der Reichsverfassunq. S. hierüber
in Delbrück a. a. O. S. 20 ff.
4 ) Ziffer 3 des Schlustprvt. zu Art. 4 des Vertr. vom 8. Juni 1867. Die in § 2
des Vereinsgesetzes v. 1869 erwähnten Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2—5 des Zollvcrcinigungs-
vertrages v. 1867 sind durch Art. 35 u. 7 Nr. 2 der Neichsverfassung ungiltig geworden,
z. Z. besteht daher nur noch das Recht der Landesregierungen, die zur Abwehr von Epidemien
erforderlichen Beschränkungen des inneren Verkehres selbständig zu treffen. (Dr. Delbrück
Cl. a. O. S. 24. Dr. Lobe a. a. O. S. 22.)
5 ) Art. 45 der Reichsverfassung.
«) Art. 11 des Vertrages v. 8Í Juli 1867 Jahrbücher 1868 S. 21 und Art. 38 Abs. 1
der Reiclisveyassung. Reichsgesetz v. 10. Juni 1869, v. 3. Juli 1878 u. v. 20. Juli 1879.
') Das Vordergericht Ostheim und Amt Königsberg (Verträge v. 14. Juni 1831 Sep.-
Art. 1 u. v. 4. April 1853 Sep.-Art. 3. *
g ) Der Matriknlarbeitrag dieser Staaten wird um Beträge der Biersteuer erhöht.
(Bundesrathsprot. 1874 § 408.)