Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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14. Die Zollermäßigung für beschädigte Strandgüter.') 
15. Die Berücksichtigung des Mehrgewichtes bei wasserwärts eingegangenen 
und durch eingedrungenes Wasser rc. im wirklichen Gewichte veränderten 
Waaren?) 
16. Die Aufhebung aller Zollabfertigungs - und sonstiger Nebengebühren 
resp. das Verbot der Wiedereinführung derselben und Beschränkung derselben 
auf wenige, von den Zollpflichtigen veranlaßte Fälle?) 
17. Die Ausdehnung der Niederlagebefugnisse auf alle Aemter, bei denen 
sich ein Bedürfniß hiefür zeigt und Räume hiezu vorhanden sind. ') 
18. Die Zulassung auch solcher Personen zur Benutzung von Nieder 
lagen, welche nicht dem Stande der Kaufleute, Spediteure und Fabrikanten 
angehören?) 
19. Die Erleichterungen bei der Zollabfertigung des reisenden Publikums?) 
20. Die Erleichterung des Seeverkehrs bezüglich der Art der Abfertigung 
und der Einhaltung der gesetzlichen Transportzeit, durch Gewährung eines 
weiteren Spielraums für Gewichtsunterschiede und durch Entbindung des 
Schiffsführers von der Verpflichtung, beim Ausgange andere als ausgangs 
zollpflichtige Waaren zu deklariren?) 
21. Die wesentlichen Kompetenzerweiterungen für die Zolldirektivbehörden 
und Hauptämter bezüglich der Entscheidung vorkommender Spezialfälle und 
bei der Zollabfertignng?) 
22. Die wesentlich mildernden Bestimmungen in Bezug auf die Bestraf 
ung der Zollübertretungen?) welche besonders in Folgendem bestehen: 
a) Sämmtliche Strafen sind gegen die bisherige Gesetzgebung wesentlich 
gemildert. 
b) Die bisher zu erkennenden Strafminima sind beseitigt. 
c) Das zulässige höchste Maß für die zu erkennenden Freiheitsstrafen ist 
bedeutend herabgesetzt. 
ck) Die Untersagung des Gewerbebetriebes, welche bisher als Strafe bei 
wiederholtem Rückfalle eintrat, ist weggefallen. 
e) Der Gegenbeweis, daß eine Kontrebande oder Defraude nicht beab 
sichtigt war, ist der gesetzlichen Präsumtion gegenüber in allen Fällen 
gestattet, in denen nicht die Verheimlichung oder unrichtige Deklaration 
einer verbotenen oder zollpflichtigen Sache wider besseres Wissen 
erfolgt ist, oder es sich um den Mißbrauch einer besonderen Ver 
günstigung handelt. 
Der Inhalt des Vereinszollgesetzes ist in XXI Abschnitte mit 167 Para 
graphen eingetheilt?") 
9 VZG. § 82. 
')%#. §29. 
') VZG. § 10. 
4 ) VZG. § 97 ff. 
»)%#. §98. 
§92. 
T ) VZG. § 47 ff. Ist durch das Reichsgesetz v. 20. Juli 1879 geändert. 
•) Bezügl. der Z o Udire kt i oneu : §§ 12, 29, 38, 56, 91, 104, Hl, 123 u. 133 
des VZG. und Anweisung hierzu; bezügl. der Hauptämter: §§ 27, 48, 56, 67, 80, 82. 
103 u. 111 des VZG. u. Anweisung hiezu. 
") §§ 134 ff. 
10 ) Siehe a. Hirth's Annalen 1869 S. 565 ff., wo es abgedruckt ist.
	        
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