Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

4*

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

51

14.  Die  Zollermäßigung  für  beschädigte  Strandgüter.')
15.  Die  Berücksichtigung  des  Mehrgewichtes  bei  wasserwärts  eingegangenen
und  durch  eingedrungenes  Wasser  rc.  im  wirklichen  Gewichte  veränderten
Waaren?)
16.  Die  Aufhebung  aller  Zollabfertigungs  -  und  sonstiger  Nebengebühren
resp.  das  Verbot  der  Wiedereinführung  derselben  und  Beschränkung  derselben
auf  wenige,  von  den  Zollpflichtigen  veranlaßte  Fälle?)
17.  Die  Ausdehnung  der  Niederlagebefugnisse  auf  alle  Aemter,  bei  denen
sich  ein  Bedürfniß  hiefür  zeigt  und  Räume  hiezu  vorhanden  sind.  ')
18.  Die  Zulassung  auch  solcher  Personen  zur  Benutzung  von  Niederlagen, ­
  welche  nicht  dem  Stande  der  Kaufleute,  Spediteure  und  Fabrikanten
angehören?)
19.  Die  Erleichterungen  bei  der  Zollabfertigung  des  reisenden  Publikums?)
20.  Die  Erleichterung  des  Seeverkehrs  bezüglich  der  Art  der  Abfertigung
und  der  Einhaltung  der  gesetzlichen  Transportzeit,  durch  Gewährung  eines
weiteren  Spielraums  für  Gewichtsunterschiede  und  durch  Entbindung  des
Schiffsführers  von  der  Verpflichtung,  beim  Ausgange  andere  als  ausgangszollpflichtige ­
  Waaren  zu  deklariren?)
21.  Die  wesentlichen  Kompetenzerweiterungen  für  die  Zolldirektivbehörden
und  Hauptämter  bezüglich  der  Entscheidung  vorkommender  Spezialfälle  und
bei  der  Zollabfertignng?)
22.  Die  wesentlich  mildernden  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Bestrafung ­
  der  Zollübertretungen?)  welche  besonders  in  Folgendem  bestehen:
a)  Sämmtliche  Strafen  sind  gegen  die  bisherige  Gesetzgebung  wesentlich
gemildert.
b)  Die  bisher  zu  erkennenden  Strafminima  sind  beseitigt.
c)  Das  zulässige  höchste  Maß  für  die  zu  erkennenden  Freiheitsstrafen  ist
bedeutend  herabgesetzt.
ck)  Die  Untersagung  des  Gewerbebetriebes,  welche  bisher  als  Strafe  bei
wiederholtem  Rückfalle  eintrat,  ist  weggefallen.
e)  Der  Gegenbeweis,  daß  eine  Kontrebande  oder  Defraude  nicht  beabsichtigt ­
  war,  ist  der  gesetzlichen  Präsumtion  gegenüber  in  allen  Fällen
gestattet,  in  denen  nicht  die  Verheimlichung  oder  unrichtige  Deklaration
einer  verbotenen  oder  zollpflichtigen  Sache  wider  besseres  Wissen
erfolgt  ist,  oder  es  sich  um  den  Mißbrauch  einer  besonderen  Vergünstigung ­
  handelt.
Der  Inhalt  des  Vereinszollgesetzes  ist  in  XXI  Abschnitte  mit  167  Paragraphen ­
  eingetheilt?")

9  VZG.  §  82.
')%#.  §29.
')  VZG.  §  10.
4 )  VZG.  §  97  ff.
»)%#.  §98.
§92.
T )  VZG.  §  47  ff.  Ist  durch  das  Reichsgesetz  v.  20.  Juli  1879  geändert.
•)  Bezügl.  der  Z  o  Udire  kt  i  oneu  :  §§  12,  29,  38,  56,  91,  104,  Hl,  123  u.  133
des  VZG.  und  Anweisung  hierzu;  bezügl.  der  Hauptämter:  §§  27,  48,  56,  67,  80,  82.
103  u.  111  des  VZG.  u.  Anweisung  hiezu.
")  §§  134  ff.
10 )  Siehe  a.  Hirth's  Annalen  1869  S.  565  ff.,  wo  es  abgedruckt  ist.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.