Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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D.  AUfseß:  Die  Zölle  lind  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

c)  Nach  einem  Beschlusse  vom  9.  Mai  1877')  können  Käse  in  Laiben
auf  Privattransitlager  ohne  Mitverschluß  unter  der  Bedingung  eingelagert
werden,  daß  die  einzelnen  Laibe  außer  der  Abzählung  und  Verwiegung  iloch
amtlich  durch  einen  Brandstempel  identisizirt  werden.
d)  Durch  Beschluß  vom  10.  Juli  1879 2 )  wurde  für  wünschenswert!)
erachtet,  daß  die  obersten  Landesbehörden  baldmöglichst  Petroleum  zur
Lagerung  in  Privattransitlagern  ohne  Mitverschlnß  der  Zollbehörden  zulassen
möchten,  was  auch  alsbald  nach  Bedürfniß  in  allen  Staaten  geschah.
e)  Ein  Beschluß  vom  29.  November  1879")  gestattet,  daß  gesalzene
Heringe  alls  unverschlossenen  Privattransitlagern  zollfrei  entnommen  werden
dürfen,  wenn  sie  zuvor  irnter  amtlicher  Aufsicht  derartig  denatnrirt  worden
sind,  daß  sie  nur  zu  Dünger  sich  eignen.
f)  Nach  Beschluß  vom  16.  Dezember  1879  ')  können  für  gefärbte,  gebrauchte
leere  Petr  ölen  ms  äs  ser  Privattransitlager  ohne  amtlichen  Mitverschlnß
unter  einstweiliger  Abstandnahme  von  der  Jdentifizirung  der  einzelnen  Fässer
bewilligt  werden.
g)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  3.  Februar  1881  wurde  genehmigt,
daß  der  k.  prellß.  Finanzminister  ermächtigt  werde,  in  Lübeck  ausnahmsweise ­
  auch  für  Sesamvl,  gemeine  feste  Seife  und  Wallrath  Privattransitlager ­
  ohne  amtlichen  Mitverschlnß  zulassen  könne,  wenn  ein  Verkehrsbedürfniß ­
  anzilerkennen  ist  ilnd  im  Interesse  der  Zollsicherheit  kein  Bedenken
besteht,  ö)
Für  Kreditlager  gilt  der  amtliche  Verschluß  als  Regel  (§  17).
Die  für  Salzkreditlager  erlassenen  Bestimmungen/)  insonderheit
bezüglich  der  monatlichen  Bestandsdeklarationen  und  Verzollung,  sollen  in
Geltung  bleiben.
Das  Regulativ  zerfällt  in  drei  Abtheilungen  mit  18  Paragraphen  und
drei  Beilagen.
15.  Auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  12  dieses  Regulativs  und  im
Hinblick  auf  §  109  des  ZVG.  erließ  der  Bnndesrath  am  2.  Dezember  1871
(§  627  der  Prot.)  auch  ein  Regulativ  über  die  Theilnngslager,
welches  am  1.  Januar  1872  ins  Leben  trat?)
Dieses  Regulativ  zerfällt  in  11  Paragraphen  und  hat  nur  den  Zweck,
einige  besondere,  von  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  näd  Privatniederlage-Regnlativs
  abweichende  Vorschriften  festzustellen,  als  welche  besonders
hervorzuheben  sind:
daß  die  Identität  der  Waarenkolli  nicht  festgehalten  wird;
daß  die  An-  und  Abschreibung  der  Waaren  im  Niederlageregister  nach
dem  Nettogewicht  erfolgt^)
daß  die  Umhüllungen  und  "Einlagen  der  Waaren  besonders  zu  bezeichnen ­
  sind;
')  §  266  des  Prot.  u.  Nr.  68  der  Drucks.
')  §  424  des  Prot.
»1  §  571  des  Prot.
*)  §  631  des  Prot.
5 )  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  35.
°)  Zentralbl.  v.  1869  S.  504,  1870  S.  142  und  1871  S.  501,  37  i,  448;  Jahrbücher
Z.  u.  B.  I860  S.  707  und  1870  S.  561,  565.
7 )  Zentralbl.  1871  S.  86.
8 )  Durch  Bnndesrathsbeschlns;  vom  25.  April  1872  (§  184  des  Prot.)  wurde  eine  Erleichterung ­
  bezüglich  der  Theilung  von  Flüssigkeiten  zugestanden  (Zentralbl.  1872  S.  223).
            
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